Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Einkommensanrechnung

Erhalten Sie Pflegegeld, so wird dieses in der Regel nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet.

Bezieht Ihr behindertes Kind Arbeitslosengeld II oder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, besteht eine Rückgriffsmöglichkeit des Trägers der jeweiligen Leistung. Erhält Ihr Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft erwerbsgemindert ist, Leistungen der Grundsicherung, besteht eine Rückgriffsmöglichkeit Ihnen gegenüber erst bei einem Einkommen von über 100.000 Euro jährlich. Arbeitet ein behinderter Mensch in einer Behindertenwerkstatt, so wird sein Verdienst als Einkommen angerechnet. Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege erbracht, müssen sich die Eltern jeweils mit einem Pauschbetrag von 26 Euro bzw. 20 Euro an den Aufwendungen beteiligen.

Trotz der Vorrangigkeit der Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber denen des Sozialhilfeträgers ist es wichtig zu wissen, dass das zuständige Sozialamt immer dann eintreten muss, wenn Leistungen von den Pflegekassen nicht oder nicht rechtzeitig gewährt werden.

Steuerliche Vergünstigungen

Behinderte Kinder, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, haben einen Anspruch auf Kindergeld ohne Rücksicht auf ihr Alter. Dies gilt auch, wenn für die Kinder Eingliederungshilfe gezahlt wird. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wurde das so genannte Teilkindergeld abgeschafft. Die Eingliederungshilfe deckt nunmehr nicht das sächliche Existenzminimum des behinderten Kindes, sondern ausschließlich den behinderungsbedingten Mehrbedarf. D. h. auch für Kinder, die Eingliederungshilfe erhalten, wird das volle Kindergeld bezahlt bzw. der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt, soweit das erwachsene behinderte Kind nicht über ausreichende eigene Einkünfte oder Bezüge verfügt, die seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf decken. Der Lebensbedarf besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (7.664 Euro) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Das Vermögen des behinderten Kindes wird nicht berücksichtigt. Der Betreuungsfreibetrag kann für Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, auch nach Vollendung des 16.Lebensjahres geltend gemacht werden.

Jedem behinderten Menschen steht ein Pauschbetrag in Abhängigkeit vom Grad seiner Behinderung zu. Kann ein behindertes Kind diesen Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen, kann er auf die Eltern übertragen werden. Für blinde oder behinderte Kinder mit Merkzeichen ?H? erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro jährlich.

Liegen die tatsächlichen Aufwendungen aufgrund der Behinderung über den jeweiligen Pauschbeträgen, können statt des Pauschbetrages die erhöhten Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, allerdings mit einer zumutbaren Eigenbelastung. Es ist in bestimmten Fällen auch möglich, Einzelaufwendungen zusätzlich zum Pauschbetrag geltend zu machen. Hierzu gehören außerordentliche Krankheitskosten, etwa die einer Operation, Kosten einer Kur, Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim und Kosten eines Autos. Auch hier zieht das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung ab. Eltern, die ein behindertes Kind mit Merkzeichen ?H? oder Pflegestufe III pflegen, können einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro jährlich geltend machen oder die tatsächlichen Aufwendungen. In diesem Fall entfällt die zumutbare Eigenbelastung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern für die Pflege ihres Kindes keine Vergütung (Pflegegeld) erhalten. Außerdem können Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bis 924 Euro abgesetzt werden, wenn das Kind hilflos i. S. d. § 33b EStG oder schwer behindert ist (mindestens 50 Prozent).

Auch Alleinerziehende mit behinderten Kindern müssen das halbe Kindergeld und den halben Pauschbetrag an den unterhaltspflichtigen Elternteil abgeben, wenn dieser seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn die Eltern diese gemeinsam beantragen. Auskünfte über Steuervergünstigungen erteilen die zuständigen Finanzämter.

Unterhalt

Die Zahlung von Pflegegeld beeinflusst die Höhe des Kindesunterhalts nicht. Das Pflegegeld dient zur Deckung der durch die Pflegebedürftigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwendungen, während der Kindesunterhalt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung deckt. Fällt ein erweiterter Bedarf (über den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle hinausgehend) wegen Behinderung des unterhaltsberechtigten Kindes an, so ist folgendermaßen zu differenzieren: Tritt die Behinderung durch einen Unfall ein, z. B. einige Jahre nach der Scheidung, oder wird eine im vorhinein nicht erkennbare Rehabilitationsmaßnahme erforderlich, kann dieser anfallende Sonderbedarf noch im Nachhinein bis zu einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden (z. B. zahn- oder kieferorthopädische, medizinische oder heilpädagogische Behandlung, neues Bettzeug wegen Staubmilbenallergie). Voraussetzung ist, dass dieser Sonderbedarf nicht vorauszusehen war und der Bedarf im Verhältnis zum laufenden Kindesunterhalt außergewöhnlich hoch ist. Ist ein erweiterter Bedarf von Anfang an gegeben, hat das unterhaltsberechtigte Kind Anspruch darauf, dass sein gesamter Lebensbedarf vom Unterhaltspflichtigen gedeckt wird. Zum Bedarf eines behinderten Kindes gehört der Mehrbedarf wegen seiner Behinderung.

Bei behinderten Kindern über 18 Jahren, die vom sorgeberechtigten Elternteil betreut werden, kann eine Barunterhaltsverpflichtung dieses Elternteils in der Regel nicht geltend gemacht werden, da die Notwendigkeit einer Betreuung weiterhin besteht. Hat der allein erziehende Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, so besteht dieser Anspruch länger als drei Jahre, sofern es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach dieser Frist zu versagen. Auskünfte zu Unterhaltsfragen erteilen die zuständigen Jugendämter oder Rechtsanwält/innen.