Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Ein offenes Ohr für Sie!

Beratungsstellen

Wenn Sie sich in einer Sie selbst oder Ihr Kind betreffenden Angelegenheit an ein Amt oder eine Behörde wenden, werden Sie dort im Rahmen der Zuständigkeit auch beraten. So berät z. B. das Jugendamt Eltern und Kinder in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts oder die Agentur für Arbeit Erwerbslose bei der Arbeitssuche, über Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten und den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II. Oft können Sie aber nur in den speziellen Fragen beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen. Daher empfiehlt es sich regelmäßig bei Fragen, die eine komplexe Lebenssituation betreffen, zunächst eine Beratungsstelle aufzusuchen, die Sie in Ihrer Situation umfassend berät. Der VAMV hat zahlreiche Beratungsstellen, die Sie über die Landesverbände erfragen können. Dort erhalten Sie auch Hinweise zu Schwangerschafts-, Familien- oder Sozialberatungsstellen. Fühlen Sie sich von einer Behörde unzureichend oder falsch beraten oder wird Ihnen mit Sanktionen gedroht, sollten Sie ebenfalls eine unabhängige Beratungsstelle (z.B. VAMV) aufsuchen.

Unabhängige Beratung wird vor allem von den so genannten freien Trägern, insbesondere von den Wohlfahrtsverbänden, den Kirchen und einer Vielzahl von (gemeinnützigen) Vereinen angeboten. Das Angebot in den einzelnen Gemeinden ist unterschiedlich und vor allem in größeren Städten vielfältig. In öffentlichen Büchereien finden Sie Beratungsführer nach Bundesländern, Trägern und Beratungsfeld geordnet. Bei den Gemeinden, speziell bei Jugendämtern und Sozialdiensten erhalten Sie in der Regel Listen mit den Adressen der verschiedenen Beratungsstellen, aber auch Verzeichnisse der örtlichen Kindertagesstätten oder Schulen.

Die Beratung in Ämtern und Behörden ist grundsätzlich kostenlos. Auch in den meisten Beratungsstellen freier Träger wird kostenlos beraten. Häufig werden Sie aber um eine Spende gebeten. Viele Vereine und Gruppen beraten grundsätzlich nur ihre Mitglieder, z. B. Mietervereine. Suchen Sie Rat bei Rechtsanwält/innen, Ärzt/innen, Psycholog/innen oder anderen freiberuflich tätigen Expert/innen, sind damit regelmäßig Kosten verbunden, soweit sie nicht von der Beratungshilfe, der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe oder den Krankenkassen übernommen werden. Erkundigen Sie sich deshalb im Voraus über mögliche Kosten.

Jugendamt und freie Beratungsstellen

Viele Fragen von Alleinerziehenden betreffen den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt. Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung wurden viele Jugendämter aufgelöst und mit anderen Ämtern zu größeren Fachbereichen zusammengelegt (z. B. Soziales, Gesundheit, Kultur oder Schule) oder einzelne Aufgaben an besondere Fachgebiete übertragen. Die Aufgaben werden aber wie in den eigenständigen Jugendämtern wahrgenommen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist. Sie können sich auch an einen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen freien Träger wenden.

Partnerschaft, Trennung und Scheidung, Personensorge, Umgang und Unterhalt

Mütter und Väter haben einen Beratungsanspruch in Fragen der Erziehung, der Partnerschaft, bei Trennung und Scheidung oder bei Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und des Kindesunterhalts (§§ 17, 18 SGB VIII). Das Gleiche gilt für nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mütter bezüglich ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt. Volljährige Kinder werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beraten und unterstützt.

Erziehungs- oder Familienberatungsstellen sind bei familiären Konflikten die richtige Anlaufstelle. Abhängig vom Alter werden die Kinder in die Beratung einbezogen. Auch an Gesprächen zur Klärung der elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung sind Kinder angemessen zu beteiligen.

Die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes sind verpflichtet, bei der Herstellung von Besuchskontakten oder bei der Umsetzung von Umgangsregelungen vermittelnd zu helfen. Dieses Hilfsangebot gilt nicht nur für die Eltern, sondern für alle umgangsberechtigten Personen, auch für Großeltern, Geschwister oder andere umgangsberechtigte enge Bezugspersonen des Kindes. Auch die Kinder selbst haben einen Beratungs- und Unterstützungsanspruch bei der Ausübung ihres Umgangsrechts, wenn sie Kontakt zu einem Elternteil haben möchten, der den Umgangswünschen des Kindes nicht nachkommt.

Beistandschaft

Allein erziehende Eltern haben die Möglichkeit, für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen das Jugendamt zum Beistand des Kindes zu machen. Das Sorgerecht wird durch eine Beistandschaft nicht eingeschränkt. Lediglich in einem gerichtlichen Prozess, den der Beistand eingeleitet hat, ist die Vertretungsmacht dieses Elternteils ausgeschlossen. Eine Beistandschaft kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge auf Antrag des allein erziehenden Elternteils eingerichtet werden.

Bei Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, wird das Jugendamt vom Standesamt informiert und wendet sich dann schriftlich an die/den allein erziehenden Elternteil mit seinem Unterstützungsangebot. Die Beistandschaft tritt nur in Kraft, wenn ein Antrag gestellt wird. Das ist auch schon vor der Geburt eines Kindes möglich. Die Beistandschaft endet auf schriftliches Verlangen des Elternteils der die Beistandschaft eingerichtet hat, bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, bei Adoption durch einen Dritten oder Eintritt der gemeinsamen Sorge. Auch die Aufgabenbereiche der Beistandschaft hängen von dem Wunsch der/des Sorgeberechtigten ab: Sie können die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder aber nur einen der beiden Bereiche umfassen.

Broschüre

  • Die Beistandschaft (Hrsg.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), Bezugsstelle: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock Tel. 01805-778090, E-Mail: publikationen@bundesregierung.de., download unter www.bmfsfj.de bei "Publikationen"

Beurkundung

Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen Erklärungen beurkunden. Dies sind unter anderem die Anerkennung der Vaterschaft, die gemeinsame Sorgeerklärung oder die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt oder Betreuungsunterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenlos und hilft langwierige und teure Prozesse zu vermeiden. Dies setzt aber voraus, dass der Elternteil bzw. beide Eltern zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung bereit sind. Ist dies nicht der Fall, kann der umstrittene Sachverhalt nur gerichtlich geklärt werden. Aus Urkunden über Unterhaltszahlungen kann wie aus Urteilen die Zwangsvollstreckung betrieben werden. In beiden Fällen wird von einer Titulierung des Unterhaltsanspruchs gesprochen.

Kinderbetreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

Beim Jugendamt erhalten Eltern Informationen und Hilfe bei der Kinderbetreuung. Dies kann die Betreuung in einem Kindergarten, einer Kinderkrippe, einer Kindertagesstätte oder in einem Hort sein. Daneben gibt es die Möglichkeit, Kinder in Tagespflege bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreuen zu lassen. Aber auch wenn Sie die Betreuung Ihres Kindes zuverlässig und gut geregelt haben, kann der Fall eintreten, dass Sie sich aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht selbst um Ihr Kind kümmern können. Unter Umständen ist es sinnvoll, einen solchen Fall im Voraus zu klären. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich das Jugendamt zuständig und vermittelt Ihnen Familienpfleger/innen. In einigen Städten existieren sog. Notmütterdienste, die in einem Notfall helfen können.

Erziehungsberatung und Hilfen zur Erziehung

In den meisten Gemeinden bieten neben dem Jugendamt auch freie Träger die Beratung von Kindern, Jugendlichen und Eltern in Erziehungsfragen an. Bei schulischen Problemen hilft der schulpsychologische Dienst, den es in jedem Bundesland (manchmal unter anderem Namen) gibt. Die jeweilige Schulleitung gibt darüber Auskunft.

Über die Beratung hinaus, sind - abhängig von der Lage des Einzelfalls - weitere Hilfen zur Erziehung möglich. Dies sind zum Beispiel die Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen durch einen Erziehungsbeistand oder die sozialpädagogische Familienhilfe, die Familien bei Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und beim Umgang mit Behörden und Institutionen begleitet. Diese Hilfen sind für die Eltern in der Regel mit keinen Kosten verbunden. Zu den Kosten weitergehender Hilfen, wie der Erziehung in einer Tagesgruppe oder in einem Heim, können die Eltern abhängig von ihrem Einkommen herangezogen werden.

Gerade in der Zeit nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern können Kinder auf die sich verändernde familiäre Situation mit Rückzug oder auffälligem Verhalten reagieren. Eltern sind dann in Erziehungsfragen oft uneinig oder verunsichert. Viele Alleinerziehende haben in dieser Situation die Hilfe des Jugendamtes oder einer Erziehungsberatungsstelle in Anspruch genommen und damit gute Erfahrungen gemacht. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Kinder, die in die Konflikte ihrer Eltern möglichst wenig einbezogen werden und auf die Unterstützung ihrer Eltern, ihrer Familie und weiterer Personen vertrauen können, die Trennung der Eltern gut bewältigen und in bestimmten Bereichen von ihr profitieren können. Die Erziehungsberatung kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.

Schwangerschaftsberatung

Bei Schwangerschaftsberatungsstellen können Sie in medizinischen und sozialen Fragen beraten werden. Sie erhalten Auskunft über die (arbeits-) rechtliche Situation, finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, Entbindungskliniken oder Hebammen. Auch Leistungen der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" können bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle beantragt werden. Wenn Sie ungewollt schwanger sind, können Sie in den staatlich anerkannten Beratungsstellen eine Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch nehmen, die als Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch gesetzlich vorgeschrieben ist.   

Schuldnerberatung

Immer mehr Menschen geraten zurzeit in wirtschaftliche Not und haben Schulden. Von einer "Überschuldung" wird aber erst dann gesprochen, wenn das monatliche Einkommen nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten und fällige Raten und Rechnungen zu bezahlen. Gründe für eine Überschuldung sind vor allem Arbeitslosigkeit oder unzureichende Einkünfte, z. B. nicht gezahlter Unterhalt, aber auch zu hohe Ausgaben. Schulden können auch aus einer vorangegangenen Partnerschaft stammen, wenn zum Beispiel Verträge des/der Partner/in mit unterschrieben wurden. Wer Schulden hat, sollte auf Mahnungen, Mahnbescheide usw. auf jeden Fall reagieren. Im Zweifelsfall sollten Sie sich schnell um Beratung und Hilfe bemühen. In allen größeren Kommunen gibt es Schuldnerberatungsstellen. Sie beraten nicht nur in rechtlichen und finanziellen Fragen bis hin zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, sondern auch bei individuellen, sozialen und psychischen Problemen die zu einer Überschuldung führen. Arbeitsuchende und Bezieher/innen von Sozialhilfe können von der zuständigen Agentur für Arbeit, der örtlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) oder vom Sozialamt beraten werden. Daneben besteht die Möglichkeit, sich beim Amtsgericht in rechtlichen Fragen beraten zu lassen.

Sucht- und Drogenberatung

Abhängigkeit und Sucht sind in unserer Gesellschaft weit verbreitet. Allein 10 Prozent der Bevölkerung sind als Konsument/innen, Angehörige oder Co-Abhängige von Alkoholabhängigkeit und schwerem Alkoholmissbrauch betroffen. Neben dem Konsum von Alkohol und anderen Drogen bzw. Substanzen kann süchtiges Verhalten auch normale Tätigkeiten und Gewohnheiten betreffen, zum Beispiel Essen, Spielen, Sexualität oder Arbeit. Für Abhängigkeiten und Süchte gibt es nicht nur einen Grund. Schon aus diesem Grund bedarf es einer professionellen und umfassenden Beratung und Behandlung. Fast immer ist auch das familiäre oder soziale Umfeld in die Sucht einbezogen. Deshalb sollten nicht nur die Abhängigen selbst, sondern auch ihre Partner/innen und Angehörigen Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen. In den meisten Gemeinden gibt es spezielle Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen - auch für Angehörige. Die Adressen erfahren Sie bei den Jugend- und Sozialämtern oder Ärzt/innen und Psycholog/innen. 

Juristische Beratung und ihre Kosten

Im Scheidungsverfahren und in Unterhaltsfragen ist es in vielen Fällen angezeigt, eine Anwältin oder einen Anwalt aufzusuchen. Juristische Beratung und die gerichtliche Klärung von Ansprüchen ist immer mit Kosten verbunden. Das heißt auch, dass Sie als Ratsuchende/r oder Antragsteller/in zunächst immer kostenpflichtig sind. Sie müssen zum Beispiel Vorschüsse auf Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen. Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach den so genannten Verfahrenswerten. Diese sind gesetzlich festgelegt. So kann zum Beispiel je nach Verfahren das Monatseinkommen der Ehegatten, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, Vermögen und Schulden sowie der Jahresbetrag der zu übertragenden Rentenansprüche (Versorgungsausgleich) als Verfahrenswert gelten. Die erste Beratung bei einem Anwalt/einer Anwältin kostet jedoch nie mehr als 190 Euro plus Mehrwertsteuer.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann diese unter Umständen die Kosten für eine juristische Beratung übernehmen. Zwar besteht bei einer Privatrechtsschutzversicherung selten kompletter Schutz für familienrechtliche oder erbrechtlicher Angelegenheiten, aber oft wird das erste Beratungsgespräch beim Anwalt bezahlt. Sie sollten sich in jedem Fall zunächst bei Ihrer Versicherung informieren, ob die Kosten übernommen werden und sich eine Deckungszusage geben lassen. Diese sollten Sie bei der Erstberatung dem Anwalt / der Anwältin vorlegen. Handelt es sich um eine Familienrechtsschutzversicherung, dürfen sich die Ansprüche nicht gegen den/die Versicherungsnehmer/in selbst richten.

Beratungshilfe für außergerichtliche juristische Beratung

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Sie wird auf Antrag gewährt und unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Anspruch auf Beratungshilfe besteht nicht nur in der Beratung, sondern auch in der anwaltlichen Vertretung bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Beispielsweise kann der Anwalt für Sie einen Brief an einen Dritten schreiben, in dem der Sachverhalt und der Rechtsstandpunkt dargestellt werden.

Sie können in folgenden Angelegenheiten Beratungshilfe beantragen: Zivilrecht (zum Beispiel in Scheidungs- und Unterhaltssachen und sonstigen Familiensachen), Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht (z.B. Verfassungsbeschwerden). In Angelegenheiten, die Strafsachen oder Ordnungswidrigkeiten betreffen, erhalten Sie zwar Beratung aber keine anwaltliche Vertretung.

Um Beratungshilfe zu erhalten müssen Sie sich zunächst an das Amtsgericht Ihres Wohnortes wenden. Dort schildern Sie dem/der zuständigen Rechtspfleger/in das Problem und legen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Wenn das Amtsgericht mit einer sofortigen Auskunft, der Aufnahme eines Antrages oder dem Hinweis auf andere Beratungsstellen entsprechen kann, gewährt es diese Hilfe kostenlos. Anderenfalls wird Ihnen ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgestellt. Sie können mit diesem Schein zu einer Anwältin / einem Anwalt gehen und werden dort, abgesehen von einer Beteiligung von 10 Euro, kostenfrei beraten. In Hamburg und Bremen wird die Beratung nur in öffentlichen Rechtsberatungsstellen durchgeführt. In Berlin können Sie zwischen öffentlicher Rechtsberatung und Beratung durch eine Anwältin / einen Anwalt wählen. Sie können auch ohne Beratungsschein zu einer Anwältin / einem Anwalt gehen, dieser kann auf Wunsch den Antrag auf Beratungshilfe für Sie stellen. Dann besteht jedoch das Risiko, dass Sie die Kosten tragen müssen, sollte Ihr Antrag nicht bewilligt werden.

Rechtsberatungsstellen

In einigen Bundesländern (z.B. Bremen, Hamburg) gibt es Rechtsberatungsstellen, bei denen Ihnen Jurist/innen fachkundigen Rat geben können. In vielen Städten führen auch die Anwält/innen der örtlichen Anwaltsvereine zu bestimmten Zeiten kostenlose Beratungen ohne Terminabsprache durch. Anwaltsvereine sitzen in der Regel in dem für Ihren Wohnort zuständigen Landgerichtsgebäude.

Falls Sie keine Beratungshilfe erhalten, tragen Sie die Kosten für eine anwaltliche Beratung und Vertretung selbst. Die Höhe der Anwaltsgebühren ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Wert des Beratungsgegenstandes, bei familiengerichtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit am so genannten Verfahrenswert. In außergerichtlichen Verfahren bestimmt die Anwältin / der Anwalt den Wert des Gegenstandes nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien. So beträgt der Gegenstandswert bei einem Unterhaltsverfahren in der Regel den geschuldeten Jahresunterhalt. Der Gegenstandswert einer Scheidung beträgt drei Nettogehälter plus Versorgungsausgleich. Davon wird anhand des FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Fanmiliensachen) ein bestimmter Anteil als Gebühr erhoben. In § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist festgeschrieben, dass die Kosten einer Erstberatung eine Gebühr von 190 Euro nicht überschreiten dürfen.

Die Anwältin / der Anwalt gibt Ihnen auf Anfrage über die genauen Kosten der Beratung und Vertretung Auskunft. Sie können den Ersatz dieser Kosten durch den / die Antragsgegner/in verlangen, wenn sich diese/r vor Inanspruchnahme eines Anwalts / einer Anwältin bereits im Leistungsverzug befunden hat, also zum Beispiel trotz Aufforderung keinen Unterhalt gezahlt hat.

Gerichtliche Geltendmachung

Wenn Sie ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen möchten, sind Sie als Anspruchsteller/in zunächst vorschusspflichtig für die Gerichtskosten. Die Höhe der Vorschussverpflichtung ergibt sich aus dem Verfahrenswert und dem FamGKG. Das Gericht und die beratenden Anwält/innen können Ihnen Auskunft über die Höhe der Gerichtskosten geben. Sie sind zudem bezüglich der anfallenden Anwaltsgebühren vorschusspflichtig, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

In zivilrechtlichen Fragen müssen Sie sich vor dem Amtsgericht nicht von einer Anwältin / einem Anwalt vertreten lassen. Erst ab dem Landgericht besteht ein Anwaltszwang.
Eine Ausnahme sind Ehesachen und Folgesachen und selbständige Familienstreitsachen, worunter beispielsweise Unterhaltsansprüche des Kindes, Unterhaltsansprüche des Ehegatten oder Ansprüche auf Betreuungsunterhalt fallen. Dort ist für den/die Antragsteller/in eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben.

Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen oder aber Sie können diese nur zum Teil oder in Raten zahlen, können Sie vor oder bei der Antragstellung einen zusätzlichen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen. Dabei muss Ihr Anliegen grundsätzlich hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Je nach Einkommen müssen Sie dann nur einen Teil oder keine der Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung tragen. In Verfahren, in denen keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, werden diese Kosten nur dann übernommen, wenn die anwaltliche Vertretung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint .

Im Antrag müssen Sie vollständige Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben und diese durch die Vorlage von Belegen nachweisen. Achten Sie darauf, den Antrag vollständig auszufüllen und sämtliche Belege beizufügen. Unter der Rubrik Bankguthaben ist z.B. nicht nur der Name der Bank anzugeben, sondern sämtliche Konten mit dem aktuellen Kontostand. Die Kontostände sind durch entsprechende Kontoauszüge zu belegen. Wenn Sie den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unvollständig oder falsch ausfüllen, oder die Belege unvollständig einreichen, kann er schon aus diesem Grund abgelehnt werden! Zu den Anträgen gibt es in der Regel ein Merkblatt, in dem die Anforderungen detailliert beschrieben sind. Das Gericht prüft dann, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit entsprechender Ratenzahlung gewährt wird.

Ein ablehnender Beschluss im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden.

In der mit dem Antrag abzugebenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen Sie umfassend über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen. Sinnvollerweise sollten Sie dabei auch die gesamten Belastungen angeben. Fügen Sie eine Kopie des Mietvertrages und Belege über die aktuellen Mietzahlungen und Nebenkosten bei.

Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn kein eigenes einsetzbares Vermögen vorhanden ist. Weiterhin wird die beantragte Verfahrenskostenhilfe zunehmend verwehrt in Verfahren, in welchen anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Teilweise wird dann für die Gerichtskosten Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch von einer Beiordnung des/der beantragenden Rechtsanwalts / Rechtsanwältin abgesehen. Dies bedeutet im Einzelfall, dass Sie dann die Kosten Ihrer Prozessvertretung selbst tragen müssen, oder davon absehen, sich bei Gericht anwaltlich vertreten zu lassen.

Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, so kann dies mit oder ohne Ratenzahlung erfolgen. Dies und die Höhe der Raten richten sich nach Ihrem Einkommen. Sie dürfen jedoch nicht länger als 48 Monate zur Ratenzahlung verpflichtet werden. Darüber hinaus gehende Kosten werden erlassen. Die Raten richten sich jedoch nicht nach Ihrem Nettoeinkommen sondern nach Ihrem einzusetzenden Einkommen. Dies wird wie folgt ermittelt:

Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Sozialversicherung) Steuern und Werbungskosten abgezogen. Darüber hinaus können Sie 395 Euro für sich und ggf. Ihre/n Partner/in und 276 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind als Freibetrag abzuziehen (Stand 1. Juli 2009). Einen zusätzlichen Freibetrag von 180 Euro erhalten Sie, wenn Sie erwerbstätig sind. Weiterhin werden Wohnkosten, Nebenkosten und eventuelle weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen abgezogen (z. B. Körperbehinderung). Der verbleibende Rest gilt als einzusetzendes Einkommen. Liegt das verbleibende Einkommen unter 15 Euro, werden Ihre Verfahrenskosten in voller Höhe getragen. Bei weiter darüber liegenden Beträgen wird eine gestaffelte Ratenzahlung angegeben. Die Freibeträge werden jährlich an die Entwicklung der Eckregelsätze für die Sozialhilfe angepasst, daher lohnt es sich, sich vorher über die Höhe zu informieren, z.B. beim zuständigen Gericht.

Wenn Sie das Verfahren verlieren, können Sie trotzdem für die Anwaltskosten des Antragsgegners/der Antragsgegnerin herangezogen werden. Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt also nur die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Ihres Anwaltes / Ihrer Anwältin. Sie hat keinen Einfluss auf die Höhe der Anwaltskosten des Antragsgegners / der Antragsgegnerin.

Verfahrenskostenvorschusspflicht

Keine Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, wenn ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen die/den Antragsgegner/in besteht. Dies kann z.B. in Unterhaltsverfahren wegen Kindes- oder Ehegattenunterhalt der Fall sein, wenn der/die Unterhaltspflichtige über ein entsprechendes Einkommen verfügt. In diesem Fall ist ein gesondertes Verfahren wegen der Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses vorab anhängig zu machen. Auch in Ehescheidungsverfahren kann Ihnen so als Antragsteller/in die Verfahrenskostenhilfe verwehrt werden, da hier der/die Antragsgegner/in als Mehrverdiener/in gegebenenfalls unterhalts- und damit auch verfahrenskostenvorschusspflichtig ist. Die Verfahrenskostenvorschusspflicht umfasst die voraussichtlichen Kosten auf Antragsteller/innenseite und die anwaltliche Vertretung und vorzulegende Gerichtskosten. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Familiensachen verfügen, wird Verfahrenskostenhilfe auch verwehrt, wenn die Versicherung für den betreffenden Fall eintritt; die meisten Rechtsschutzversicherungen decken jedoch Familiensachen (bis auf die Kosten der Erstberatung) nicht ab.Broschüre:

  • Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, download und Bestellung unter www.bmj.bund.de, in der Rubrik "Service" bei "Publikationen"

Selbsthilfe

Viele allein erziehende Mütter und Väter befinden sich nach der Trennung vom Partner / von der Partnerin oder nach der Geburt eines Kindes in einer Lebenskrise. Sie fühlen sich mit den Aufgaben, die eigene und die Existenz der Kinder zu sichern sowie der Kinderbetreuung und -erziehung stark belastet oder sogar überfordert. Viele Alleinerziehende können auch nicht auf die Unterstützung der Familie, insbesondere der Großeltern zurückzugreifen. Zudem fällt es ihnen oft schwer, Hilfe von Dritten anzunehmen, da sie sich von alten Abhängigkeiten (z. B. von dem/der ehemaligen Partner/in) befreien und neue Abhängigkeiten vermeiden wollen. In dieser Situation bietet sich die Mitarbeit in einer Selbsthilfegruppe an - auch neben der Inanspruchnahme professioneller Hilfe. Selbsthilfegruppen stellen eine Möglichkeit dar, selbstbestimmt und aus eigener Kraft die Aufgaben zu lösen.
   
Daneben tritt der Anspruch, für die eigenen Rechte und Interessen auch selbst einzustehen. Viele Menschen glauben, dass ihre Interessen durch politische Parteien oder andere Vereinigungen nur unzureichend vertreten werden und engagieren sich allein aus diesem Grund in einer Selbsthilfevereinigung. Die selbst organisierte Selbsthilfe wie sie z. B. im VAMV stattfindet, hat also zwei Ziele: Die Bewältigung gemeinsamer Probleme auf der Basis gemeinsamer Betroffenheit und die politische Interessenvertretung durch die Betroffenen selbst. Die Selbsthilfe hat sich inzwischen vor allem im Bereich des Gesundheitswesens etabliert und wird durch die gesetzlichen Krankenkassen gefördert. Aber auch die Familienselbsthilfe wird in einigen Fällen aus öffentlichen Mitteln unterstützt.
   
Selbsthilfe fängt schon dann an, wenn Sie zum Beispiel in der Schwangerschaft außerhalb der gemeinsamen Gymnastik mit anderen Frauen Erfahrungen austauschen oder sich mit anderen Eltern über Fragen der Kindererziehung unterhalten. In den meisten Fällen lassen sich Unsicherheiten und Schwierigkeiten auf diesem Weg auch ohne professionelle Beratung überwinden. Wenn Sie gute Erfahrungen mit dieser Form der Selbsthilfe gemacht haben, können Sie sich eine für Sie und Ihre Bedürfnisse geeignete Gruppe suchen. So sind Mütterzentren und Familienbildungsvereine häufig Orte, wo sich Mütter bzw. Eltern zusammenfinden und austauschen können. Welche Selbsthilfegruppen es in Ihrer Nähe gibt, erfahren Sie vom Gesundheitsamt, einem Nachbarschaftszentrum oder ähnlichen Einrichtungen. In vielen Gemeinden gibt es Bürgerberatungsstellen und Selbsthilfekontaktstellen, bei denen Sie einschlägige Adressen erhalten.
   
  Auskunft bei:

  • NAKOS (Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen), Wilmersdorfer Str. 39, 10627 Berlin, Tel. 030-31018960, Fax: 030/31018970, www.nakos.de