Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Adoption

Ein Eltern-Kind-Verhältnis kann auch durch eine Adoption begründet werden. Ausschlaggebend für eine Adoption ist, dass diese dem Wohle des Kindes dient. Grundsätzlich kann jede/r Erwachsene ab dem 25. Lebensjahr (bei Ehepaaren reicht es, wenn ein/e Partner/in 25, der/die andere 21 Jahre ist) ein Kind adoptieren. Ein Ehepaar kann nur gemeinschaftlich ein Kind annehmen.

Zu unterscheiden ist zwischen einer Einwilligung zur Adoption, einer Adoption durch Dritte und einer Adoption durch den/die Ehepartner/in beziehungsweise Partner/in in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

Die Gründe für die Freigabe eines Kindes zur Adoption können mannigfaltig sein. Nicht jeder Mensch ist in der Lage, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen. Eine Mutter, die ihr Kind zur Adoption freigeben möchte, kann diese Entscheidung bereits vor der Geburt dem Jugendamt mitteilen.

Wenn Sie in Erwägung ziehen, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, sollten Sie sich gut beraten lassen und sich ausreichend Zeit für diese Entscheidung nehmen. Es kann sinnvoll und hilfreich sein, eine psychologische Beratungsstelle aufzusuchen. Wenn Sie in Ihrer Entscheidung unsicher sind, können Sie sich auch an Ihren VAMV-Landesverband wenden. Dort wird man Ihnen Wege und Mittel aufzeigen, wie Sie auch allein mit einem Kind ein erfülltes Leben führen können.

Falls Sie sich dazu entschlossen haben, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, können Sie sich an die Adoptionsstelle des Jugendamtes, die Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des jeweiligen Landesjugendamtes oder an eine anerkannte Vermittlungsstelle der Freien Wohlfahrtspflege wenden. Eine Einwilligung zur Adoption kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Beide Eltern müssen ihre Einwilligung zur Adoption geben. Hat der Vater des nichtehelichen Kindes einen Antrag auf Übertragung der Sorge gestellt, so muss vor der Adoption hierüber entschieden werden.

Über das Adoptionsverfahren beraten Sie die Jugendämter.

Pflege

Wenn Sie absehen können, dass Ihre belastenden Lebensumstände zeitlich begrenzt sind, können Sie auch überlegen, Ihr Kind in Pflege zu geben. Dadurch wird Ihr Sorgerecht nicht eingeschränkt. Es ist auch möglich, Ihr Kind unter der Woche in eine Pflegefamilie zu geben und an den Wochenenden selbst zu betreuen. Sie sollten allerdings bedenken, dass diese Lösung nur als Überbrückung gedacht ist. Bei den Mitarbeiter/innen des Jugendamtes können Sie sich hierzu beraten lassen.

Auskünfte zu Adoptionsvermittlungsstellen erhalten Sie bei:

  • Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Deutschland e. V., Evangelischer Verein für Adoptions- und Pflegekindervermittlung Rheinland e.V., Einbrunger Str. 66, 40489 Düsseldorf,
    Tel: 0211/408795-0; www.adoption.ekir.de
  • Sozialdienst katholischer Frauen, Zentrale e. V., Agnes- Neuhaus- Str. 5, 44135 Dortmund, www.skf-zentrale.de, Tel. 0231/5570260
  • Arbeiterwohlfahrt, Bundesverband, Oppelner Str. 130, 53119 Bonn, www.awo.org, Tel. 0228/66850

Informationen über Pflegefamilien bekommen Sie beim örtlichen Jugendamt oder beim

  • Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien, e. V., Am Stockborn 5-7, 60439 Frankfurt am Main, Tel. 069/9798670, www.pfad-bv.de

Adoptionspflege

Grundsätzlich können alle Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, ein Kind adoptieren. Dabei ist es zunächst rechtlich unbeachtlich, ob der/die Adoptierende allein stehend ist oder in einer Partnerschaft lebt. Eine Adoption setzt die Einwilligung der leiblichen Eltern voraus. Die Adoption soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn das Kind bei seinen/seinem zukünftigen Eltern/teil eine angemessene Zeit in Pflege gelebt hat und damit beurteilt werden kann, ob sich zwischen dem Kind und den/dem Adoptiveltern/teil eine Eltern-Kind-Beziehung entwickelt hat. Diese Zeit wird als Adoptionspflege bezeichnet. Die Dauer der Adoptionspflege richtet sich nach dem Einzelfall. Eine Pflege des Kindes ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für eine Adoption. Wird die Adoption ausgesprochen, wird das Kind rechtlich wie ein leibliches Kind der/des Adoptiveltern/teils behandelt. Es ist damit unter anderem erb- und unterhaltsberechtigt. Alle Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern des Kindes werden mit der Adoption aufgehoben. Eine Adoption kann nicht rückgängig gemacht werden. Ebenso kann die Einwilligung zur Adoption der/des Eltern/teils nicht zurückgenommen werden. Ehepaare können nur gemeinsam ein Kind adoptieren. Gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind von der Möglichkeit einer gemeinsamen Adoption derzeit noch ausgeschlossen.

Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss seine Einwilligung zur Adoption geben. Bis zum Wirksamwerden der Adoption hat das Kind die Möglichkeit, seine Einwilligung jederzeit zurück zu nehmen.

Einwilligung

Wenn Sie eine/n neue/n Partner/in geheiratet haben oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, denken Sie vielleicht daran, dass sie bzw. er Ihr Kind adoptieren könnte. Damit wäre auch Ihr/e Partner/in voll sorgeberechtigt. Auch wenn diese Möglichkeit grundsätzlich besteht, sollten Sie das Für und Wider gründlich abwägen. Einer Adoption Ihres Kindes durch Ihren Ehe- oder Lebenspartner muss der andere leibliche Elternteil zustimmen.

Verletzt der leibliche Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind auf gröbliche Weise und würde das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, kann die verweigerte Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

Eine Adoption durch den/die Ehe- oder Lebenspartner/in eines Elternteils hat für das Kind weitreichende Folgen. Mit der Adoption wird nicht nur eine andere Person rechtlich zum Elternteil des Kindes, es verliert auch alle anderen verwandtschaftlichen Rechtsbeziehungen aus der Linie des leiblichen Elternteils.