Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Mutter und Vater

Kinder können in ganz unterschiedlichen sozialen und rechtlichen Familienformen geboren werden und aufwachsen. Die leibliche, rechtliche oder soziale Elternschaft kann auf unterschiedliche Personen entfallen.

Die leibliche Mutter- und Vaterschaft für ein Kind ist unveränderlich. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Leiblicher Vater ist, wer das Kind gezeugt hat.

Die rechtliche Mutter- und Vaterschaft richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zum Kind. Bei der Mutter ist die rechtliche Elternschaft durch Geburt oder durch eine Adoption geschaffen. Als rechtlicher Vater eines Kindes gilt, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist oder wer ein Kind adoptiert hat.

Neben der leiblichen und rechtlichen Elternschaft gibt es die soziale Elternschaft. Sie beschreibt in erster Linie die Ausgestaltung der Beziehung zum Kind. Soziale Mutter oder sozialer Vater ist ein Elternteil, der keine Rechtsbeziehung zum Kind hat, aber mit dem Kind zusammen lebt und sich um das Kind kümmert.

Anerkennung der Vaterschaft

Der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, gilt als rechtlicher Vater des Kindes. Leben die Eltern in einer anderen Familienform zusammen oder ist die Ehe geschieden, muss die Vaterschaft anerkannt oder vom Gericht festgestellt werden.
Ist das Kind nach der rechtskräftigen Scheidung des Ehepaares geboren, wird es nicht mehr automatisch dem geschiedenen Ehemann zugerechnet, auch dann nicht, wenn noch kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Wird ein Kind vor der Scheidung, aber nach gestelltem Scheidungsantrag geboren, gilt folgendes: erkennt ein anderer Mann, z. B. der neue Lebensgefährte der Mutter, die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der Geburt des Kindes an und stimmt neben der Mutter der frühere Ehemann dieser Anerkennung zu, dann ist der frühere Ehemann nicht Vater des Kindes. Vater des Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist derjenige im Sinne des Gesetzes der Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, sofern die Mutter dieser Anerkennung zustimmt.

Verweigert der Vater die Anerkennung der Vaterschaft, so kann diese gerichtlich festgestellt werden. Um eine Vaterschaftsfeststellung betreiben zu können, gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie sich an das Jugendamt wenden, das im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft die Feststellung der Vaterschaft betreibt. Zum anderen können Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts am Amtsgericht bzw. beim gemeinsamen Amtsgericht in Familiensachen zu erheben. Die Vaterschaft wird in der Regel durch ein serologisches und eventuell zusätzlich durch ein DNA-Gutachten festgestellt. Ein so genannter heimlicher Vaterschaftstest darf als Beweismittel vor Gericht nicht verwandt werden.

Anfechtung der Vaterschaft

Bei verheirateten Eltern kann die Vaterschaft des Kindes vom Vater, von der Mutter und vom Kind angefochten werden. Um mit einem Antrag Aussicht auf Erfolg zu haben, muss glaubhaft gemacht werden, dass der Mann der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Empfängnis beigewohnt hat. Zusätzlich erfordert das Gesetz einen Nachweis über eine "sozial-familiäre" Beziehung zwischen dem Anfechtenden und dem Kind. Eine sozial-familiäre Beziehung wird in der Regel dann vorausgesetzt, wenn Vater und Kind über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen hat.

Für alle Beteiligten besteht eine Frist von zwei Jahren nach der Kenntnis von Umständen, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Für das Kind gelten besondere Bestimmungen. Bis zur Volljährigkeit wird das Kind gesetzlich vertreten. Nach dem 18. Geburtstag beginnt die Frist von zwei Jahren. Ansonsten gilt wie bei Mutter oder Vater auch, dass die Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem berechtigte Zweifel an der Vaterschaft bekannt werden. Ein heimlicher Vaterschaftstest wird vom Gericht nicht als begründeter Zweifel an der Vaterschaft anerkannt.

Seit dem 1. April 2008 können Väter, Mütter und Kinder (bzw. ihre gesetzlichen Vertreter/innen) einen Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft ohne weitere Voraussetzungen gerichtlich durchsetzen. Die Feststellung dient unabhängig von einer Anfechtung nur der Erlangung einer Gewebeprobe und der Überprüfung der Vaterschaft anhand eines genetischen Tests.