

Das Kind hat ein eigenständiges Recht auf Umgang mit beiden Eltern.
Die Eltern eines Kindes haben unabhängig von der Familienform, in der sie leben, ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind und sie sind zu diesem Umgang verpflichtet. Bei Vätern wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet war. Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohle des Kindes ist. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht und für seine Entwicklung förderlich ist.
Der Umgang mit dem Kind kann auch ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 1684 Abs. 4 BGB). Bei Umgangsschwierigkeiten ist es zunächst sinnvoll, sich Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen zu holen. Ist dennoch keine Lösung der Konflikte möglich, kann das Familiengericht einen begleiteten Umgang anordnen, den Umgang einschränken oder ausschließen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Begleiteter Umgang oder Umgangsausschuss
Ein begleiteter Umgang oder ein Umgangsausschluss kommt in den Fällen in Betracht, in denen der Schutz des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel bei einem gewalttätigen Elternteil, bei Gefahr des sexuellen Missbrauchs oder der Kindesentführung. Auch bei bestimmten psychischen Erkrankungen oder wenn ein Kontakt zwischen Kind und Elternteil erst angebahnt werden muss, kann im Einzelfall ein begleiteter Umgang notwendig werden. Diese Form des Umgangs findet in der Regel an einem neutralen Ort (z. B. in einer Erziehungsberatungsstelle) und unter der Anwesenheit einer dritten Person (z. B. eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Person Ihres Vertrauens) statt. Der begleite Umgang ist immer eine befristete Maßnahme mit der Zielsetzung, einen eigenverantwortlichen, sicheren Umgang zwischen diesem Elternteil und dem Kind herzustellen.
Bei dieser Form des Umgangs sollten Sie darauf achten, dass der Umgangskontakt von einer kompetenten Person begleitet wird, zu der Sie Vertrauen haben. Wichtig ist, dass sich das Kind in der Situation gut aufgehoben fühlt und mit seinen Ängsten und Vorbehalten behutsam umgegangen wird. Wenn Sie den Eindruck gewinnen, dass das Kind während des begleiteten Umgangs leidet und verstört reagiert, sollten Sie dies unbedingt gegenüber der begleitenden Person/Institution thematisieren. Falls man auf Ihre Bedenken nicht eingeht, sollten Sie sich ggf. anwaltlich beraten lassen. Begleitender Umgang wird von den Jugendämtern und von freien Trägern angeboten (z.B. Deutscher Kinderschutzbund, Caritas, Diakonisches Werk).
"parental alienation syndrome"
Verweigert ein Kind nachhaltig den Umgang mit dem anderen Elternteil, wird betreuenden Elternteilen oft unterstellt, sie würden das Kind derart beeinflussen, dass es nicht zum anderen Elternteil will. Hierzu wird der Begriff "parental alienation syndrome" kurz PAS, verwendet, was übersetzt soviel wie "elterliches Entfremdungssyndrom" bedeutet. Es wird behauptet, dass der betreuende Elternteil seine ablehnende Haltung zum anderen Elternteil auf das Kind projiziert. Diese Argumentation entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage und wird rein strategisch eingesetzt. Wenn Sie mit diesem Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich unbedingt anwaltliche Hilfe suchen.
Wechselseitige Pflichten
Damit Eltern und Kind ihr Recht auf Umgang auch ungehindert ausüben können, haben sie wechselseitig die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil belasten würde (§ 1684 Abs. 2 BGB). Diese im Gesetz verankerte Regelung wird auch "Wohlverhaltensklausel" genannt. Wichtig zu wissen ist, dass diese Klausel für beide Eltern gilt und nicht nur für den betreuenden Elternteil.
Beide Elternteile sind ebenfalls verpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlich sind, zu informieren (§ 1686 BGB). Der Auskunftsanspruch ist nicht mehr wie vor der Kindschaftsrechtsreform bei Umgangseinschränkung oder -ausschluss ein Ersatz für den Umgang mit dem Kind. Er besteht unabhängig vom Umgangsrecht und der bestehenden Sorgerechtsform. Auch betreuende Elternteile haben ein Recht darauf, über Besonderheiten beim Umgang, wie z. B. eine Erkrankung des Kindes, informiert zu werden. Ein Auskunftsanspruch besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes. Auch ein vom Umgang ausgeschlossener Elternteil hat ein Auskunftsrecht, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.
Familiengericht
Können sich die Eltern nicht über die Ausgestaltung und Durchführung des Umgangs einigen, kann das Familiengericht hierzu eine gerichtliche Verfügung erlassen, in der die wichtigsten Aspekte des Umgangs mit dem Kind geregelt werden. Sind die Differenzen auch mit der Verfügung nicht beizulegen, kann ein Elternteil ein gerichtliches Umgangsvermittlungsverfahren beantragen (§ 165 FamFG). Im Rahmen dieses Verfahrens soll vom Gericht ein Vermittlungsversuch zwischen den Eltern unternommen werden. Zu dem Vermittlungsgespräch kann auch das Jugendamt geladen werden.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Die Eltern wiederum haben ein Recht und die Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind. Kommt ein Elternteil den Umgangswünschen des Kindes nicht nach, hat es einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, das hier bei der Vermittlung von Kontakten helfen soll (§ 18 SGB VIII). In Umgangsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes zur Seite stellen.
Broschüren:
Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung - Wie Eltern den Umgang am Wohle des Kindes ausrichten können, herausgegeben von der Deutschen Liga für das Kind, dem Deutschen Kinderschutzbund und dem Verband alleinerziehender Mütter und Väter, e.V.
Eltern bleiben Eltern, herausgegeben von der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung, e.V.