Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Arbeitslosengeld I (ALG I)

Alleinerziehende sind in hohem Maße von Erwerbslosigkeit und damit häufig auch von Einkommensarmut betroffen. Dieses und das folgende Kapitel sollen einen Überblick über Leistungen für Erwerbslose geben. Da die Rechtslage auf diesem Gebiet kompliziert ist und sich in den letzten Jahren wiederholt und grundlegend geändert hat, sollten sich Erwerbslose in jedem Fall individuell beraten lassen. Die Beratung durch die örtliche Agentur für Arbeit oder eine Beratungsstelle empfiehlt sich auch, wenn Sie den Verlust Ihres Arbeitsplatzes befürchten oder, z. B. nach der Elternzeit, in den Beruf zurückkehren wollen.

Auch wenn Sie nicht arbeitslos sind und/oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, um sich bei der Arbeitssuche unterstützen zu lassen. Ein Teil der Leistungen der Agentur für Arbeit steht auch Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld zur Verfügung. Solange Sie keinen Arbeitsplatz gefunden haben, sollten Sie Ihre Arbeitsuchmeldung spätestens alle drei Monate erneuern. Dies ist wichtig, um den uneingeschränkten Anspruch auf die Leistungen der Agentur für Arbeit zu erhalten.

Wurde Ihr Arbeitsplatz gekündigt, müssen Sie sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, auch wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist und Ihr Arbeitsverhältnis folglich noch nicht beendet ist! Wer sich nicht spätestens drei Monate vor Beendigung seines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses arbeitsuchend meldet, erhält eine Sperrzeit (s. u.) von einer Woche. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich persönlich (!) bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, da frühestens ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Durch das Arbeitslosengeld wird Ihre Existenz für einen begrenzten Zeitraum finanziell abgesichert. Um die Arbeitslosigkeit zu überwinden, können von der Agentur für Arbeit eine Reihe weiterer Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden. Erkundigen Sie sich deshalb frühzeitig nach für Sie geeigneten Maßnahmen der Arbeitsförderung und fragen Sie Ihre/n Ansprechpartner/in in der Agentur für Arbeit ob in Ihrem Fall entsprechenden Förderungsmöglichkeiten bestehen. Dabei sollten Sie beachten, dass viele Maßnahmen von Ihnen beantragt werden müssen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaft erfüllen.

Arbeitslosigkeit

Der Begriff der Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld wird nicht nur durch die Beschäftigungslosigkeit, sondern auch durch die Beschäftigungssuche und die Verfügbarkeit der Arbeitnehmer/innen definiert. Beschäftigungslos sind Sie, wenn Sie vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Arbeitslos sind Sie auch, wenn Sie nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich (z. B. Mini-Job) ausüben.

Um als arbeitslos zu gelten, müssen Sie sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemühen (Eigenbemühungen). Es wird verlangt, dass Sie alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dazu gehört, dass Sie Ihre Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung erfüllen, bei der Vermittlung durch Dritte mitwirken oder die Selbstinformationssysteme der Agentur für Arbeit nutzen. Sie sollten Ihre Eigenbemühungen dokumentieren, auch wenn Sie von der Agentur für Arbeit nicht auf Ihre Nachweispflicht hingewiesen wurden.

Als Arbeitslose/r müssen Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Verfügbar ist, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn/sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausübern kann und darf. Sie müssen bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben oder an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Um verfügbar zu sein, müssen Sie darüber hinaus den Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung orts- und zeitnah Folge leisten können (Erreichbarkeit). Entsprechend der Erreichbarkeits-Anordnung der Bundesagentur für Arbeit heißt "erreichbar sein", dass Sie täglich Ihre Post persönlich einsehen können und unverzüglich die Agentur für Arbeit aufsuchen oder z. B. eine vorgeschlagene Arbeit annehmen können. Um Ihre Erreichbarkeit sicherzustellen, sollten Sie bei einem Umzug rechtzeitig Ihre neue Adresse der Agentur für Arbeit mitteilen und/oder einen Nachsendeantrag stellen. Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen, z. B. während eines von der Agentur bewilligten Urlaubs.

Einschränken dürfen Sie Ihre Verfügbarkeit, wenn Sie aufsichtspflichtige Kinder betreuen oder pflegebedürftige Angehörigen versorgen. Aufsichtsbedürftig sind Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Als Betreuungsperson dürfen Sie Ihre Verfügbarkeit hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit einschränken, allerdings müssen diese den üblichen Bedingungen des für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. So dürfen Sie sich nur dann wegen der Betreuung Ihres Kindes auf die Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung beschränken, wenn es für Tätigkeiten, für die Sie nach Ihrem Leistungsvermögen in Betracht kommen, einen Teilzeitarbeitsmarkt gibt. Darüber hinaus können Sie sich auf die Suche nach Teilzeitarbeit ohne Schaden für den Arbeitslosengeldanspruch nur beschränken, wenn Sie die Anwartschaft durch eine Teilzeitbeschäftigung erworben haben und das Arbeitslosengeld nach der Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist.

Ihre Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit muss sich nur auf zumutbare Arbeitsplätze erstrecken (Zumutbarkeit). Hauptkriterium ist das erzielbare Entgelt, einen auch nur begrenzten oder befristeten Berufs- bzw. Qualifikationsschutz gibt es nicht mehr. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist Ihnen eine Beschäftigung mit einem gegenüber dem Bemessungsentgelt bis zu 20 Prozent niedrigerem Entgelt zumutbar, in den nächsten drei Monaten darf der Lohn bis zu 30 Prozent geringer sein, danach ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn das Nettoentgelt der Höhe des Arbeitslosengeldes entspricht. Wegezeiten sind Ihnen bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden erst ab zweieinhalb Stunden, bei geringerer Arbeitszeit ab zwei Stunden unzumutbar. Die Agentur für Arbeit muss aber Ihre familiäre Situation beachten.

Arbeitslosmeldung

Sie müssen sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden (Arbeitslosmeldung) und Arbeitslosengeld beantragen. Frühestens ab dem Meldezeitpunkt wird das Arbeitslosengeld gezahlt. Es ist wichtig, persönlich in der Agentur für Arbeit zu erscheinen, die Arbeitslosenmeldung per Brief oder durch Familienangehörige oder Bekannte nicht ausreicht. Lassen Sie sich nicht abweisen, wenn Sie noch nicht alle nötigen Unterlagen vorlegen können. Sie können diese noch nachreichen. Eine verspätete Arbeitslosenmeldung kann schlimme Folgen haben, da die Rahmenfrist/Vorfrist für die Anwartschaftszeit bei Arbeitslosengeld genau von dem Tag an zurückgerechnet wird, an dem alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind, darunter auch die persönliche Arbeitslosmeldung.
    
Die Arbeitslosmeldung ist auch dann noch wichtig, wenn Sie keine Leistungen der Agentur für Arbeit zu erwarten haben: Nur wenn Sie sich im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis oder den letzten Leistungsbezug arbeitslos gemeldet haben, zählen die Zeiten der Arbeitslosigkeit für Ihren späteren Rentenanspruch.

Die Arbeitslosmeldung erlischt mit der Aufnahme einer Beschäftigung, der eigenen Abmeldung oder der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für mehr als sechs Wochen. Unterbrochen wird die Arbeitslosigkeit durch den Wegfall jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der Definition der Arbeitslosigkeit. Das gilt vor allem für die aktive Beschäftigungssuche und die Verfügbarkeit (z. B. wegen längerer Erkrankungen). Wer also der Arbeitsvermittlung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht zur Verfügung steht, muss sich zwingend erneut persönlich arbeitslos melden, auch wenn die Leistung noch nicht eingestellt ist.

Erfüllung der Anwartschaftszeit

Eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld kann grundsätzlich nur durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten (Anwartschaftszeit) innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ihrer Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) erworben werden.

Als Anwartschaftszeiten gelten nicht nur Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern z. B. auch die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder der Erziehung Ihres Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und  Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder laufende Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Antrag Zeiten einer beitragspflichtigen freiwilligen Arbeitslosenversicherung erworben werden, wenn Sie einen pflegbedürftigen Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen.

Die Rahmenfrist kann sich für die Zeit einer selbständigen Tätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich oder des Bezugs von Übergangsgeld auf höchstens fünf Jahre verlängern. Ohne Höchstgrenze verlängert sie sich für die Zeiten der Pflege eines Angehörigen, der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder eine vergleichbare Leistung hat.
    
    
Höhe und Bezugsdauer

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Dies ist das Entgelt, das der Bemessung der Beiträge innerhalb des Bemessungszeitraumes (1 Jahr) zugrunde gelegen hat. Unter Entgelt ist nicht nur das von Ihnen auf Grund einer Arbeitnehmertätigkeit erzielte Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt) zu verstehen, sondern umfasst alle Zahlungen, die im Rahmen eines Versicherungspflichtverhältnisses erfolgen. Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist das gesamte im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt durch die Zahl der Tage zu teilen, für die es gezahlt worden ist. Aus dem Bemessungsentgelt wird durch den  Abzug der Sozialversicherungspauschale und der pauschalierten Lohnsteuer das Leistungsentgelt berechnet. Dies entspricht etwa Ihrem bisherigen Nettoeinkommen. Das Arbeitslosengeld beträgt für Sie 67 Prozent des Leistungsentgelts, wenn Sie ein Kind haben, für das Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Der "erhöhte Leistungssatz" steht Ihnen also auch zu wenn Ihr Kind bereits volljährig ist und sich z. B. in der Berufsausbildung befindet. Andernfalls erhalten Sie nur 60 Prozent des Leistungsentgelt. Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, können Sie ergänzend Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II beantragen.

Zeiten, in denen Sie Elterngeld bezogen haben oder wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes unter drei Jahren ein geringeres Einkommen erzielt haben, werden nicht in den Bemessungszeitraum einbezogen und werden bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt.
    
Viele Arbeitslose befürchten, nach einem relativ guten Verdienst und deshalb vergleichsweise hohen Arbeitslosengeld durch die Aufnahme einer schlechter bezahlten Arbeit bei erneuter Arbeitslosigkeit weniger Arbeitslosengeld zu erhalten. Diese Befürchtung ist unbegründet, wenn die Zwischenbeschäftigung weniger als 12 Monate dauert. Dann bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem alten Verdienst. Dauerte die Zwischenbeschäftigung 12 Monate oder länger, ist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ebenfalls mindestens das alte Bemessungsentgelt maßgeblich. In diesem Fall müssen Sie aber in den zwei Jahren vor der Entstehung des Arbeitslosengeld-Anspruchs aus der neuen Beschäftigung wenigstens einen Tag Arbeitslosengeld bezogen haben.
    
Um das Arbeitslosengeld aufzustocken, können Sie eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich aufnehmen. Das erzielte Nebeneinkommen bleibt bis zum Freibetrag von 165 Euro anrechnungsfrei. Der Teil des Einkommen, der den Freibetrag überschreitet, wird voll auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Steuern und Werbungskosten (Fahrtkosten) können abgezogen werden. Angerechnet werden aber nur Einkommen, die aus einer Arbeitnehmertätigkeit oder selbständiger Arbeit stammt. Andere Einkünfte, wie z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Erbschaften oder Schenkungen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Arbeitslosengeld wird für längstens 12 Monate gezahlt. Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer Ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist.

Für jüngere Arbeitnehmer/innen gilt: Bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren erhalten Sie für sechs Monate Arbeitslosengeld. Bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von über 12 Monaten beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld:

  • 8 Monate nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von mindestens 16 Monaten
  • 10 Monate nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von mindestens 20 Monaten
  • 12 Monate nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von mindestens 24 Monaten

Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Sie länger Arbeitslosengeld I. Ab einer Beschäftigung von 30 Monaten und ab dem Alter von 50 Jahren können Sie 15 Monate ALG I beziehen. Ab 55 Jahre und 36 Monaten Beschäftigung beträgt Ihr Anspruch auf ALG I 18 Monate. Ab 58 Jahren und 48 Monaten Beschäftigung können Sie bis zu 24 Monate ALG I beziehen.


Elterngeld und Arbeitslosengeld

Wollen Sie nach der Mutterschutzfrist wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben und erfüllen die oben genannten Anspruchsvoraussetzungen, erhalten Sie zwar Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird aber auf das Elterngeld angerechnet, soweit es das Mindestelterngeld von 300 Euro monatlich übersteigt. Zusätzlich zum Arbeitslosengeld wird also nur das Mindestelterngeld gewährt.


Leistungen zur Eingliederung in Arbeit/ Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung

Die Agentur für Arbeit soll spätestens nach der Arbeitslosmeldung in einer so genannten Potenzialanalyse Ihre für die Vermittlung wichtigen beruflichen und persönlichen Fähigkeiten und Eignung für einen Arbeitsplatz feststellen. Die Ergebnisse des Profiling sind Grundlage der Eingliederungsvereinbarung die die Agentur für Arbeit mit Ihnen erarbeiten und abschließen soll. Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung sind die Eigenbemühungen, zu denen Sie sich verpflichten, die Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit sowie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Bei Ihren Vermittlungsaktivitäten soll die Agentur für Arbeit Ihre individuellen Interessen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Ihre geschlechtsspezifischen Beschäftigungschancen berücksichtigen und Ihnen entsprechende Stellenangebote machen. Analog wird die Eingliederungsvereinbarung seit 2009 als Verwaltungsakt festgelegt, wenn sie nicht durch ein Gespräch zustande kommt.

Frauenförderung: Das Sozialgesetzbuch III berücksichtigt die besonderen Belastungen für Frauen und konzipiert Maßnahmen, die dies einbeziehen. Die Beauftragten für Chancengleichheit bei den örtlichen Agenturen für Arbeit haben nach die Aufgabe, geschlechtsspezifische Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt abzubauen. Verschiedene Fördermöglichkeiten von Frauen sind: Förderung von Berufsrückkehrerinnen, Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Übernahme von Kinderbetreuungskosten während der Teilnahme von Qualifizierungsmaßnahmen, Eingliederungszuschüsse usw. In allen Fragen zu den Möglichkeiten der Frauenförderung können Sie sich an die Beauftragte für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt in Ihrer örtlich zuständigen Agentur für Arbeit wenden. Sie können auch eine Beratungsstelle für Berufsrückkehrerinnen in Ihrer Nähe aufsuchen.

Um Sie bei der Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme zu unterstützen kann die Agentur für Arbeit z. B.  Bewerbungskosten (bis zu 260 Euro jährlich), Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen oder Umzugskosten übernehmen. Im Rahmen des neuen Vermittlungsbudgets sind diese Leistungen nun mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur verhandelbar. D.h. Sie können gegebenfalls auch andere Kosten geltend machen. Die Kostenübernahme muss im Voraus beantragt und durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Qualifizierung

Ihre Beschäftigungssuche kann durch Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung unterstützt werden. Dazu gehören die Förderung der Berufsausbildung durch die Berufsausbildungsbeihilfe oder der Weiterbildung. Wenn Sie im Einvernehmen mit der Agentur für Arbeit zu dem Ergebnis kommen, dass eine Weiterbildung Ihre Berufschancen erhöht, erhalten Sie einen Bildungsgutschein, der festlegt, mit welchem Ziel und wie lange die Weiterbildung durchgeführt werden soll. Diesen Gutschein müssen Sie bei einem anerkannten Bildungsträger einlösen. Übernommen werden nicht nur die Lehrgangskosten, sondern auch Fahrtkosten und die Kosten einer auswärtigen Unterbringung und Verpflegung. Für die Betreuung Ihres Kindes können Kinderbetreuungskosten von 130 Euro monatlich für jedes betreuungsbedürftiges Kind übernommen werden. Als betreuungsbedürftig gelten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten Sie während der Maßnahme weiterhin Arbeitslosengeld.

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) durch die Agentur für Arbeit gefördert werden. Sie sollen die Beschäftigungsfähigkeit arbeitsloser Arbeitnehmer/innen erhalten oder wiederherstellen. Bevorzugt werden Arbeitbeschaffungsmaßnahmen in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit gefördert. Die Zuschüsse werden zu den Lohnkosten, Beiträgen des Arbeitgebers, Sachkosten und für die Qualifizierung des Arbeitnehmers gezahlt. Der Lohnkostenzuschuss richtet sich nach der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers. Ist für die Tätigkeit in der Regel eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich, beträgt der Zuschuss bei voller Arbeitszeit 1.300 Euro. Setzt die Tätigkeit die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf voraus, werden 1.100 Euro als Zuschuss erbracht. Ist keine Ausbildung erforderlich, beträgt der Zuschuss 900 Euro. Die Zuschüsse werden bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend gekürzt. Als Berufsrückkehrerinnen können Sie auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld an einer ABM teilnehmen, wenn sie mindestens ein Jahr versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Existenzgründung

Seit dem 1. 8. 2006 kann die Existenzgründung durch den Gründungszuschuss gefördert werden. Er ersetzt den Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") und das Überbrückungsgeld. Den Gründungszuschuss können Sie erhalten, wenn Sie zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung über einen Arbeitslosengeld-Anspruch von wenigstens 90 Tagen verfügen und der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung nachweisen sowie Ihre Fachkenntnisse und unternehmerischen Fähigkeiten darlegen. Die Tragfähigkeit Ihres unternehmerischen Konzepts müssen Sie durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, z. B. der Industrie- und Handelskammer oder eines Kreditinstituts nachweisen. Wird der Gründungszuschuss bewilligt, erhalten Sie für 9 Monate einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe Ihres individuellen Arbeitslosengeldes. Zusätzlich erhalten Sie eine monatliche Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung. Dies soll eine freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglichen. Nach 9 Monaten entfällt der Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die monatliche Pauschale kann nach Vorlage entsprechender Nachweise für weitere sechs Monate gezahlt werden.

Sanktionen: Sperrzeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen Arbeitslose eine so genannte Sperrzeit verhängt werden. Diese Strafe wird verhängt, wenn Sie z. B. ohne wichtigen Grund Ihren Arbeitsplatz durch eigene Kündigung verloren haben oder ein Arbeitsangebot der Agentur für Arbeit ablehnen. Die Sperrzeit beträgt regelmäßig 12 Wochen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf 6 bzw. 3 Wochen herabgesetzt werden. Eine Sperrzeit von einer Woche kann verhängt werden, wenn Sie sich nach einer Kündigung nicht frühzeitig arbeitslos gemeldet haben (s. o.). Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld bezahlt. Die Dauer des Arbeitslosengeld-Bezugs wird mindestens um die Dauer der Sperrzeit verkürzt. Werden mehrere Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen verhängt, erlischt der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gegen die Verhängung einer Sperrzeit können Sie wie gegen alle anderen Bescheide der Agentur für Arbeit innerhalb Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch von der Behörde zurückgewiesen können Sie dagegen mit einer Klage vor dem Sozialgericht vorgehen. Die Widerspruchs- und Klagefrist beträgt vier Wochen. Auf sie muss in dem jeweiligen Bescheid ausdrücklich hingewiesen werden.

Broschüren:

  • Arbeitslosenprojekt TuWas, Leitfaden für Arbeitslose - Der Rechtsratgeber zum SGB III; Fachhochschulverlag Band 3, 23. Auflage, Frankfurt am Main 2009.
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): A-Z der Arbeitsförderung. Nachschlagewerk zum Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), Bestellung (Bestell-Nr.: A 186): Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn, Tel.: (0180) 51 51 51 0, Telefax: (0180) 51 51 51 1; E-Mail: info(at)bmas.bund.de, Internet: www.bmas.bund.de