

Schule
Unabhängig davon, wie alt Sie sind, ist es nie zu spät, einen Abschluss nachzuholen, denn jede zusätzliche Qualifikation erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Je nach Bundesland gelten andere Voraussetzungen, unter denen Sie einen Schulabschluss (Hauptschul-, Realschulabschluss, Fachhochschulreife und Abitur) nachholen können.
Auskunft darüber erhalten Sie beim Schulamt (Telefonbuch unter "Stadtverwaltung", "Gemeinde", in Stadtstaaten unter "Senat"), der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den Volkshochschulen, eventuell bei der kommunalen Frauenbeauftragten und beim Kultusministerium Ihres Bundeslandes.
Um einen Schulabschluss nachzuholen, können Sie den so genannten Zweiten Bildungsweg nutzen und neben Ihrer beruflichen Tätigkeit oder der Elternzeit eine Abendschule besuchen. Auch fast alle Volkshochschulen bieten Kurse zum Nachholen von Schulabschlüssen an, die zum Teil vormittags stattfinden. Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, können Sie Ihr Abitur bzw. die Fachhochschulreife auch an einem Kolleg ablegen.
Mit einem Fernstudium können Sie einen Hochschul- oder auch einen Fachhochschulabschluss erwerben. Wenn Sie einen Abschluss während der Elternzeit nachholen wollen, sollten Sie sich informieren, ob Sie während des Besuchs eines Kurses weiterhin Erziehungsgeld bzw. Landeserziehungsgeld erhalten und an dem Mutter-Kind-Projekt in Baden Württemberg teilnehmen können. Unter Umständen gibt die Agentur für Arbeit einen Zuschuss zu den Betreuungskosten des Kindes/der Kinder.
Berufsausbildung
Wenn Sie während Ihrer Berufsausbildung schwanger geworden sind, bestehen für Sie mehrere Möglichkeiten, Ihre Ausbildung zu Ende zu führen. Haben Sie die Kinderbetreuung nach der Geburt geklärt, können Sie für die Zeiten der Mutterschutzfristen unterbrechen und danach die Ausbildung fortsetzen. Wollen Sie jedoch für einige Zeit die Elternzeit in Anspruch nehmen, bleibt während dieser Zeit Ihr Berufsausbildungsverhältnis bestehen. Sie können also Ihre Ausbildung nach der Elternzeit beenden. Dabei sollten Sie bedenken, dass eine längere Unterbrechung Ihrer Ausbildung zu Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg führen kann. Sie sollten deshalb Ihre Berufsausbildung möglichst kurz unterbrechen. Auf keinen Fall sollten Sie jedoch Ihre Ausbildung ganz abbrechen, da Sie sonst einen neuen Berufsausbildungsvertrag abschließen müssen und es äußerst schwierig ist, Teile der schon absolvierten Ausbildung angerechnet zu bekommen.
Haben Sie noch keine Berufsausbildung und stehen Sie vor der Entscheidung, welche Ausbildung Sie machen sollen, so empfiehlt sich, zuerst bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Erkundigungen einzuholen, welche Chancen und Verdienstmöglichkeiten es für den Sie interessierenden Beruf gibt. Wenn Sie Ihre erste Ausbildung in einem Betrieb machen, so können Sie bei der Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Dazu müssen Sie den Ausbildungsvertrag mitnehmen und Ihre Bedürftigkeit darstellen.
Wenn Sie weder über eine Berufsausbildung noch einen Schulabschluss verfügen, werden in einigen Ländern Kombinationen von Kinderbetreuung, Nachholen von Schulabschlüssen und Berufsausbildungseinstiegen angeboten. In Berlin z. B. werden junge Mütter (bis 27 Jahre) in der Bildungseinrichtung Mütter lernen (Müle) zur Kauffrau für Bürokommunikation ausgebildet und können dort auch den erweiterten Hauptschulabschluss erwerben.
Infos gibt es unter 030/76 88 41 40. In Bremen bietet das Arbeitsamt jungen Müttern ebenfalls diese Ausbildung an. Infos unter 0421/178-2104.
Informationen zu diesem Programm gibt es im Internet und bei der Investitionsbank Hessen, Ansprechpartnerin ist Frau Söros: Tel. (0611/774 72 47, E-Mail heidi.soeroes(at)ibh-hessen.de
Es ist grundsätzlich möglich, eine Berufsausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Im Berufsbildungsgesetz (§ 8 BBiG) ist geregelt, dass dazu Ausbildende und Auszubildende einen Antrag stellen müssen. Ungeklärt ist dabei in der Regel, wie die Finanzierung der Auszubildenden erfolgen kann. Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder einer frauenspezifischen Berufsberatungsstelle. Richten Sie sich aber darauf ein, dass auch die Berater/innen sich erst informieren müssen. In diesen Bereichen ist viel in Bewegung. So gibt es in Nordrhein-Westfalen speziell für Alleinerziehende mit Sozialhilfebezug auch Modelle (z.B. bei der Agentur für Arbeit für den Rhein-Sieg-Kreis und Bonn), für eine breite Palette von nachgefragten Berufen Ausbildungsstellen in Teilzeit zu vermitteln.
Das Projekt re:init hat eine Landkarte mit Teilzeitausbildungsprojekten bundesweit.
Über den Europäischen Sozialfond (EFS) werden im Rahmen des Projekts "Gute Arbeit für Alleinerziehende" bundesweit Projekte gefördert, die Alleinerziehenden einen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen. Eine Liste der Projekte gibt es hier.
Weiterbildung
Wenn Sie sich fortbilden wollen, Ihre beruflichen Kenntnisse erweitern müssen oder sich beruflich ganz neu orientieren wollen, müssen Sie sich mit den Möglichkeiten der Finanzierung und Organisation dieser Maßnahmen auseinandersetzen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über etwaige betriebliche Weiterbildungsangebote. Unter Umständen hat Ihr Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss zu den Lohnkosten, wenn er Sie für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellt. Eine andere Möglichkeit, sich weiter zu qualifizieren, ist die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang.
Informieren Sie sich zuerst bei der Agentur für Arbeit über die Möglichkeiten einer finanziellen Förderung. Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben die Arbeitsvermittler/innen ein Interesse daran, Sie für den Arbeitsmarkt besser zu qualifizieren. Sie können Ihnen einen Bildungsgutschein ausstellen, mit dem die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen werden, wenn Ihre Beraterin/Ihr Berater dies befürwortet. Ein Bildungsgutschein muss innerhalb von drei Monaten eingelöst werden. Im Rahmen der Kurzarbeiterregelung werden derzeit auch Qualifikationen ermöglicht. Das BMAS und die Arbeitsagentur fördern im Rahmen des Kurzarbeitergeldes gezielt gering Qualifizierte und ältere Arbeitnehmer/innen für die Weiterbildung.
Bedenken Sie auch, wie Sie die Betreuung Ihres Kindes in dieser Zeit organisieren wollen. Eine Fortbildung oder Umschulung neben der Kinderbetreuung ist anstrengend und stellt neue Anforderungen an Sie und Ihr Kind, lohnt sich jedoch, wenn Sie dadurch zu einem neuen oder besseren Arbeitsplatz kommen.
Im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) werden die Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Gewährung von Unterhaltsgeld geregelt. Für alle Leistungen der Agentur für Arbeit ist eine dortige Beratung Voraussetzung. Informieren Sie sich genau über die Bedingungen für eine Förderung und Ihre sonstigen Möglichkeiten. Auch wenn Sie vorher noch nie erwerbstätig waren, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, gefördert zu werden. Nach dem SGB III wird besonders bei Gefahr drohender Arbeitslosigkeit und bei fehlender beruflicher Qualifikation gefördert. Lassen Sie sich nicht entmutigen, bestehen Sie auf eine ausführliche Beratung.
Machen Sie sich unbedingt Gesprächsnotizen und bitten Sie bei abschlägigen Antworten um eine Kopie der entsprechenden Gesetzesgrundlage. Diese Unterlagen können wichtig sein, wenn Sie nach einer nicht zufrieden stellenden Beratung zu einer anderen Beratungsstelle wechseln wollen.
Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die darauf abzielen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (Fortbildung). Vorausgesetzt wird eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. eine ausreichende Berufserfahrung, auch als Hausfrau. Des Weiteren wird die Teilnahme an Maßnahmen gefördert, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen (Umschulung). Die Maßnahmen können in Form von ganztägigem Unterricht, im Teilzeit- oder berufsbegleitenden Unterricht sowie im Fernunterricht mit ergänzendem Nahunterricht durchgeführt werden. Sie können aufgrund Ihrer aufsichtsbedürftigen Kinder darauf pochen, nur an einem Teilzeitunterricht teilnehmen zu können.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Lehrgangsgebühren und damit verbundene Kosten, Fahrtkosten sowie Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung bis zu festgelegten Beträgen übernommen werden (abhängig von den noch vorhandenen Geldmitteln der Agentur für Arbeit). Außerdem können Kinderbetreuungskosten bis zu monatlich 130 Euro je Kind erstattet werden. Für die Zeit einer Fortbildung oder Umschulung erhalten Sie bei ganztägigem und zum Teil auch bei Teilzeitunterricht ein Unterhaltsgeld.
In allen Bundesländern, in denen es Frauenministerien oder Gleichstellungsbehörden gibt, finden sich eine Vielzahl von Frauenprojekten, in denen sich Frauen fit machen können für die neuen informationstechnischen sowie ökotechnischen Berufe. Teilweise gibt es eigene Weiterbildungs- und Beratungsagenturen vor Ort, wo auch Berufstraining angeboten und die Probezeit begleitet wird (Coaching).
Der Weiterbildungsmarkt und die Fördermöglichkeiten sind so vielfältig geworden, dass es sich lohnen kann, auch mit einer örtlichen Weiterbildungseinrichtung einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Studium zu finanzieren. Die Einkommen der meisten allein erziehenden Student/innen bestehen aus mehreren Quellen. Die Grundpfeiler sind:
Dazu kommen Wohngeld, Kinder- und Erziehungsgeld, Unterhaltsleistungen für die Kinder oder Unterhaltsvorschuss und im Einzelfall zusätzliche Rentenansprüche oder Sozialgeld.
Unterhalt
Unterhalt von ihren Eltern erhalten meist junge ledige oder geschiedene Mütter, deren Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet sind, eine Erstausbildung zu finanzieren. Da mit einer frühen Familiengründung bzw. Trennung/Scheidung oft Konflikte mit der eigenen Familie verbunden sind, verzichten unserer Erfahrung nach viele der Anspruchsberechtigten auf den ihnen zustehenden Unterhalt. Betroffene, die vor dieser Entscheidung stehen, sollten vorher eine Beratungsstelle (z. B. Sozialberatungsstelle des Deutschen Studentenwerkes an den Universitäten, VAMV) aufsuchen.
Geschiedene und getrennt lebende Frauen, die ihre Ausbildung wegen Familienarbeit abgebrochen haben oder nach einer langen Familienpause nicht wieder in ihren Beruf zurückkehren können, haben in der Regel Anspruch auf (Weiter-) Finanzierung des Studiums durch Ehegattenunterhalt. Ledige Mütter und Väter haben drei Jahre lang Anspruch auf Betreuungsunterhalt, unter bestimmten Voraussetzungen auch länger. Die Zahlung von Kindesunterhalt hat allerdings Vorrang.
BAföG
Die Förderung eines Studiums über das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kann bis zu 643 Euro betragen. Eine Hälfte des Geldes zahlt der Staat, die andere Hälfte muss nach dem Studium zurückgezahlt werden. Wichtig: BAföG muss jedes Jahr neu beantragt werden und gilt nicht rückwirkend.
Der BAföG-Regelbedarfssatz (Grundbedarf und Bedarf für die Unterkunft) beträgt in Deutschland bzw. im EU-Ausland bei auswärtiger Unterbringung 512 Euro/monatlich, für Studierende, die bei den Eltern wohnen 414 Euro/monatlich. Wenn die Miete 133 Euro übersteigt, eigene Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden, kann der BAföG-Förderungsbetrag bis zu 643 Euro/monatlich bei auswärtiger Unterbringung, für Studierende bei den Eltern bis zu 473 Euro/monatlich betragen. Hinzu kommt ein Kinderbetreuungszuschlag für studierende Eltern von 113 Euro für das erste und 85 Euro für weitere Kinder.
Auskünfte und Anträge sind bei den Studentenwerken der einzelnen Universitäten und Fachhochschulen zu erhalten. Grundsätzlich können nur Studierende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gefördert werden. Es gibt aber Ausnahmeregelungen für Absolvent/innen des Zweiten Bildungsweges und für Kindererziehungszeiten.
Die Förderung kann über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr überschritten worden ist. Die Betreuung für Kinder bis zum Ende des 5. Lebensjahres wird mit einem Semester pro Lebensjahr als studienverlängernd anerkannt. Für Kinder im 6. bis 7. Lebensjahr wird insgesamt 1 Semester anerkannt, ebenso für Kinder im 8. bis 10. Lebensjahr. Die Schwangerschaft während des Studiums wird ebenfalls mit einem Semester als studienverlängernd anerkannt. Diese zusätzlichen förderungswürdigen Semester werden als Vollzuschuss gezahlt. Die Anträge müssen rechtzeitig gestellt werden, um eine Weiterfinanzierung ohne Lücken zu erhalten.
Wenn Sie neben Ausbildung und Kindererziehung ein Einkommen erzielen, erhöhen Kinder die Freibeträge, die Sie ohne eine Kürzung des BAföG verdienen dürfen.
Erzielen Sie ein eigenes Einkommen, ändert sich die Höhe Ihrer BAföG-Förderung ändert nicht, wenn Sie nicht mehr als 4.072,50 Euro brutto (2.498 Euro + 920 Euro Werbungskosten + 21,5 Prozent Sozialpauschale) im BAföG-Bewilligungszeitraum verdienen. Umgerechnet auf 12 Monate ändert sich die Höhe der BAföG-Förderung nicht, wenn das eigene Einkommen des Studierenden 400 Euro/mtl. nicht übersteigt (bei 400 Euro/mtl. wird die BAföG-Förderung um 38,82 Euro/mtl. gemindert.) Für jedes Kind wird ein Freibetrag von 470 Euro gewährt, es sei denn, es bekommt selbst BAföG (z.B. Schüler-BAföG).
Sie können beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob sie einen Anspruch auf Unterstützung haben. Bei einer positiven Entscheidung gilt diese für die gesamte Ausbildung. Eine Vorabentscheidung informiert allerdings nicht über die Höhe der Ausbildungsförderung. Diese richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, des Ehegatten und/oder des eigenen Einkommens. Wer die zu erwartende Unterstützung in etwa kalkulieren möchte, kann den "BAföG-Rechner" des Bundesbildungsministeriums im Internet nutzen.
Hilfe zum Studienabschluss/ Bildungskredit
Wenn Sie besondere finanzielle Engpässe überbrücken oder Aufwendungen, z.B. Exkursionen, finanzieren müssen, gibt es zwei Möglichkeiten, Darlehen zu beantragen:
Um das Studium nach der Regelstudienzeit zügig abzuschließen, können Sie beim BAföG-Amt einen Antrag auf ein verzinsliches Darlehen stellen. Darauf haben Sie auch dann Anspruch, wenn Sie während der Regelstudienzeit kein BAföG erhalten haben.
Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit ist der Bildungskredit in Höhe von 300 Euro monatlich für maximal zwei Jahre. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können maximal 7.200 Euro als Bildungskredit bewilligt werden. Anders als bei der Hilfe zum Studienabschluss muss der Antrag dafür beim Bundesverwaltungsamt eingereicht werden. http://www.bva.bund.de/ Die Gewährung unterliegt nicht den strengeren Kriterien bei der Hilfe zum Studienabschluss. Er kann z. B. auch neben dem BAföG-Bezug innerhalb der Regelstudienzeit gewährt werden.
Grundsätzlich gilt für die Inanspruchnahme von Darlehen: Lassen Sie sich gut beraten, z.B. auch von Verbraucherberatungsstellen, und kalkulieren Sie die Chancen, den Kredit nach den vereinbarten Modalitäten zurückzahlen zu können. Details über die Rückzahlungsmodalitäten erfahren Sie auch unter www.studis-online.de.
BAföG-Rückzahlung
Viereinhalb Jahre nach Ende (oder nach Abbruch) des Studiums erhalten Sie in der Regel den Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes. Denken Sie deshalb bei einem Umzug an eine Meldung an das Bundesverwaltungsamt.
Studierende, die nach dem 28.2.2001 ihr Studium begonnen haben, müssen ihr Darlehen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzahlen. Das Darlehen muss in Mindestraten von 105 Euro pro Monat in längstens 20 Jahren überwiesen werden. Ist das Einkommen nicht höher als 960 Euro pro Monat, kann die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt werden.
Kindererziehung mindert die Darlehensschuld:
Grundsätzlich können Eltern mit Kindern unter zehn Jahren BAföG-Raten in Höhe von 105 Euro monatlich erlassen werden, solange sie nur unwesentlich (bis zu zehn Stunden wöchentlich) erwerbstätig sind und ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Der Antrag auf (Teil-)Erlass ist kurz vor Beginn der Tilgungsfrist beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Diese Regelung galt nur bis Ende 2009 und wird ab sofort durch den Kinderbetreuungszuschlag ersetzt.
Bei der Berechnung Ihres anrechenbaren Einkommens werden auf Antrag neben dem Grundfreibetrag von 960 Euro pro Monat zusätzlich 470 Euro pro Kind als Freibetrag abgezogen, soweit es nicht bereits selbst förderungsberechtigt ist, z.B. als Schüler/in. Alleinerziehende, die Kosten für Kinderbetreuung nachweisen, können die Ausgaben zusätzlich mit bis zu 175 Euro monatlich vom Anrechungsbetrag absetzen.
Stipendien
Gute Chancen auf ein Stipendium dürften Alleinerziehende, die beim VAMV organisiert sind, bei solchen Stiftungen haben, die bei der Vergabe von Förderungspunkten gesellschaftliches Engagement hoch bewerten. Ein Stipendium hat den Vorteil, dass es nicht zurückgezahlt werden muss und dass von den meisten Stiftungen Familienzuschläge plus Büchergeld gezahlt werden. In einigen Bundesländern besteht für Frauen nach einer Familienpause die Möglichkeit, mit einem Stipendium ihre Promotion oder Habilitation (wieder) aufzunehmen. Erkundigen Sie sich bei den Sozialberatungsstellen oder den Frauenbeauftragten der Universitäten, den kommunalen Frauenbüros oder Gleichstellungsministerien der Bundesländer.
Bestimmte Stiftungen (z.B. die Hans-Böckler-Stiftung) legen besonderen Wert darauf, Studierende zu fördern, die durch familiäre Verpflichtungen oder andere Hindernisse sonst am Studium oder der promotion gehindert wären. Es lohnt sich, genauere Auskünfte einzuholen, beispielsweise bei den örtlichen Stipendiat/innengruppen.
Die Internet-Seite www.stiftungsindex.de hilft bei der Suche nach einer geeigneten Stiftung.
Erwerbstätigkeit/Versicherungen
Studierende sind bis zum Abschluss ihres 14. Fachsemesters bzw. längstens bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig. Viele Studierende erfüllen ihre Krankenversicherungspflicht im Rahmen der Familienversicherung bei den Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, falls ihr zu versteuerndes Einkommen 400 Euro nicht übersteigt. Studierende, die aus der Familienversicherung herausfallen, müssen sich bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zum Studierendenbeitrag Pflicht versichern.
Falls die Kinder über den allein erziehenden studierenden Elternteil nicht mitversichert werden können, können die Kinder über den anderen Elternteil familienversichert werden. Sind die Eltern beide nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, können die Kinder bei einem gesetzlich versicherten Großelternteil mitversichert werden, wenn sie von diesen überwiegend unterhalten werden. In anderem Fall müssen die Kinder eigenständig krankenversichert werden. Besteht für das Kind kein Versicherungsschutz, übernimmt das Sozialamt bei Bedürftigkeit für das Kind sämtliche Arzt- und Krankenhauskosten (§ 48 SGB XII).
Nicht krankenversicherte (schwangere) Studierende haben nach § 1615 l BGB Anspruch auf Erstattung der Entbindungskosten durch den Vater des Kindes oder durch das Sozialamt. Wenn der Vater nicht zahlen kann, dann springt das Sozialamt ein.
Auch wenn Sie nach dem 14. Fachsemester bzw. mit Erlangung des 30. Lebensjahres nicht mehr krankenversicherungspflichtig sind, empfiehlt es sich in jedem Fall, sich freiwillig weiterzuversichern. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bieten günstige so genannte "Übergangsbeiträge" an. Die Kinder können dann beitragsfrei mitversichert werden. Falls die Kinder Sozialgeld beziehen, sollten Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit erkundigen, ob die Beiträge für die Krankenkasse zumindest teilweise übernommen werden.
Sozialhilfe/ Arbeitslosengeld II/Sozialgeld für Kinder von Studierenden
Mit der Einführung der Reformen am Arbeitsmarkt insbesondere den Hartz IV Gesetzen hat sich auch für allein erziehende Studierende einiges geändert. Sie gelten nach den neuen Bestimmungen in der Regel als erwerbsfähig und gehören somit in die Systematik des SGB II.
Trotzdem sind Studierende aufgrund ihres Studierendenstatus´ vom Bezug von Arbeitslosengeld II und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen. In besonderen Härtefällen können jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in §7 Absatz 5 des SGB II.
Auch wenn sie selbst keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten und ihren eigenen Bedarf über ausreichende Einkommen decken, können Kinder von Studierenden Sozialgeld nach dem SGB II erhalten. Zuständig für das Sozialgeld sind nicht die Sozialämter, sondern die Agenturen für Arbeit.
Erwerbsfähige Studierende haben Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung (§21 Abs.3 SGB II) und auf Mehrbedarf anlässlich einer Schwangerschaft (§21 Abs. 2 SGB II). BAföG-Leistungen werden nicht als überschüssiges Einkommen bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (Kinder oder Partner/in) angerechnet. Beurlaubte Studierende erhalten kein BAföG und haben in dieser Zeit einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Nach wie vor gibt es eine Reihe von Unsicherheiten, die zum Teil immer noch nicht abschließend geklärt sind. Es empfiehlt sich daher, jede Information zu prüfen und bei Beratungsstellen den neuesten Sachstand oder die sich eingebürgerte Handhabung zu erfragen.
Nähere Informationen zum Arbeitslosengeld II und zum Sozialgeld finden Sie in den Kapiteln 3 Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe.
Informationen aus dem Internet:
Wenn das Geld trotz allem nicht reicht: Härtefallfonds...
Es gibt immer wieder allein erziehende Student/innen, die durch alle Raster fallen:
Insbesondere bei vorübergehenden Notlagen gibt es die Möglichkeit, mit Geldern aus Härtefalltöpfen der Universitäten (Vermittlung über Sozialberatungsstelle, ASTA, Uni-Gleichstellungsbeauftragte) oder der Kirchen (über die Kirchengemeinde, Diakonie oder Caritas) auszuhelfen.
Wohnraum für allein erziehende Student/innen
In jeder Uni-Stadt gibt es Wohnheime für Studierende, vereinzelt gibt es auch Wohnungen für (allein erziehende) Studierende mit Kindern, z. B. in Düsseldorf und in Bonn, oder es ist möglich, einfach ein Doppelappartement zu mieten. Erkundigen Sie sich beim örtlich zuständigen Studentenwerk (Tel.-Nr. über die Uni-Verwaltungen). Allein erziehenden Student/innen steht natürlich wie allen anderen auch die Vermittlung einer Sozialwohnung offen.
Die Chancen auf bezahlbaren Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt sind zwar etwas besser geworden, trotzdem haben allein erziehende Student/innen große Schwierigkeiten. Weitere Möglichkeiten sind verschiedene Wohnprojekte z. B. in Düsseldorf, Gelsenkirchen, Essen. Auskunft geben die städtischen Wohnungsbauämter. Über das Internet-Portal www.die-alleinerziehenden.de können Sie Gleichgesinnte zur Gründung eines Wohnprojekts suchen.
Wohngeld ist ein Mietzuschuss, der bei der Wohngeldstelle in Ihrer Gemeinde beantragt wird. Studierende Eltern, die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, können einen Anspruch auf Wohngeld haben, solange sie keine anderen Sozialleistungen z. B. ALG II beziehen. Leben studierende Eltern mit Ihren Eltern(teilen) in einem Haushalt, können diese ebenfalls einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch für Kinder kann ein eigener Wohngeldantrag gestellt werden. Weitere Informationen in Kapitel 3 Arbeitslosengeld II und Wohngeld.
Kinderbetreuungsmöglichkeiten
Viele Studierende möchten ihr Kind am liebsten in einer Uni-Kindergruppe betreut wissen. Hier hat sich in den letzten Jahren auf Initiative der Eltern aber auch der Hochschulen viel getan. Es gibt an den einzelnen Universitäten die unterschiedlichsten Betreuungskonzepte und Träger. Eine Kinderbetreuung direkt an der Uni hat für Studierende viele Vorteile. Trotzdem lohnt es sich abzuwägen, ob nicht der Kindergarten "um die Ecke" wegen der Einbindung in die Nachbarschaft und die Nähe zu Spielkameraden eine Alternative ist.