

Grundsätzlich gilt, dass beide Ehegatt/innen eigenverantwortlich für den eigenen Lebensunterhalt sorgen sollen. Ehegattenunterhalt wird nur bei verschiedenen vorliegenden Gründen gezahlt. Gründe können die Betreuung eines Kindes, Arbeitslosigkeit, Alter oder Krankheit sein.
Getrennt lebende und geschiedene Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn wegen der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dies gilt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Danach gilt eine gesteigerte Pflicht zur Erwerbstätigkeit, wobei auch die Möglichkeiten der Kinderbetreuung mitbeachtet werden. Der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes kann ausgeweitet werden, wenn unter Berücksichtigung der Belange des Kindes eine erhöhte Betreuung notwendig ist. Eine weitere Verlängerung des Unterhalts kann sich ergeben, wenn die Aufteilung der Aufgaben in der Ehe langfristig so verteilt waren, dass ein/e Partner/in die Kinder betreut und auf dieses Arrangement vertraut hat.
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist in höherem Maß vom Einzelfall abhängig als der Kindesunterhalt, weil mehr Einzelfaktoren maßgeblich sind. In der Regel sollten Sie sich dazu frühzeitig von einer kompetenten Rechtsanwältin bzw. einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen.
Nach Abzug der Werbungskosten muss dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt verbleiben. Derzeit beträgt der Selbstbehalt des/der Unterhaltspflichtigen etwa 1.000 Euro, unabhängig davon ob er/sie erwerbstätig ist.Sind Sie erwerbstätig, wird Ihr Einkommen teilweise angerechnet.
Der Ehegattenunterhalt beträgt im Allgemeinen 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens, wenn Sie kein eigenes Einkommen haben. Wenn Ihr Einkommen unterhalb dem des/der Unterhaltspflichtigen liegt, stehen Ihnen 3/7 der Differenz zwischen den beiden Einkommen zu. Klären Sie diese Fragen im Einzelfall mit einem Anwalt/ einer Anwältin ab. Ist der/die Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, beträgt der Anspruch 50 Prozent der Einkommensdifferenz. Elterngeld gilt als Einkommen, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt. Das heißt, dass sowohl Ihr Elterngeld mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet wird, als auch, dass ein eventueller Elterngeldanspruch des/der Unterhaltspflichtigen als unterhaltsrelevantes Einkommen gilt.
Wenn eine Trennung abzusehen ist und Sie und die Kinder einen Unterhaltsanspruch haben, ist es sinnvoll, sich Kopien von den Einkommensunterlagen des/der Unterhaltspflichtigen zu machen. Dies erleichtert es, zur Berechnung des Unterhalts das Einkommen nachzuweisen und erspart ein oft langwieriges streitiges Verfahren über Auskunft und Unterhalt.
Alle Fragen in Bezug auf den Unterhalt und den Versorgungsausgleich sollten Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt Ihrer Wahl klären. Falls Sie nach einer Trennung oder Scheidung keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt bekommen, können Sie eventuell Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen. Ihren Anspruch können Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit prüfen lassen.
Betreuungsunterhalt für nicht Verheiratete
Nicht verheiratete Mütter und Väter haben gegenüber dem anderen Elternteil des Kindes einen Unterhaltsanspruch. Dieser gilt drei Jahre nach der Geburt des Kindes, soweit von ihnen wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§1615 l BGB). Ab dem dritten Geburtstag des Kindes besteht eine grundsätzliche Erwerbsverpflichtung, die jedoch nicht zwingend eine Vollzeittätigkeit sein muss. Der zeitliche Umfang der Erwerbsverpflichtung muss individuell ermittelt werden. Aus bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus verlängert werden: Insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, z.B. wenn das zu betreuende Kind krank oder behindert ist oder keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht, aber unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Belange des betreuenden Elternteils, beispielsweise aufgrund gemeinsamer Planung der Eltern oder der Belastung des alleinerziehenden Elternteils (BGH Urteil vom 16.07.2008, XII ZR 109/05).
Die Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des betreuenden Vaters/der betreuenden Mutter. Wenn er/sie zum Beispiel Vermögen hat, muss dieses zunächst zur Unterhaltssicherung eingesetzt werden. Hier gibt es allerdings Grenzen. Wenn Sie ein Vermögen zur Altersvorsorge besitzen (zum Beispiel eine Eigentumswohnung) muss dieses nicht eingesetzt werden (BGH-Urteil XII ZR 11/04 vom 5.07.2006). Elterngeld gilt als Einkommen, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt. Ohne weitere Voraussetzungen hat eine nicht verheiratete Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis zu acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Unterhalt.
Darüber hinaus muss der/die Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Die Zahlung des Kindesunterhalts hat Vorrang und der Anspruch auf einen Selbstbehalt von etwa 1.000 Euro darf nicht unterschritten werden. Der Unterhaltsbedarf der Mutter / des Vaters liegt in der Regel bei mindestens 770 Euro, richtet sich aber nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Ihr zuständiges Jugendamt kann Sie bei Fragen zum Betreuungsunterhalt beraten. Sie können hier auch Auskunft über die Höhe des Betreuungsunterhalts erhalten. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt zu wenden - diese/r kann Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruches vertreten. In diesem Fall sollten Sie vorher einen Antrag auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe stellen.
Der Betreuungsunterhalt ist gegenüber dem Sozialgeld/ALG II die vorrangige Leistung. Wenn eine unverheiratete Mutter also ALG II bezieht, kann die Arbeitsagentur sich an den Vater ihres Kindes wenden, um die Zahlungen zurückzufordern. Der Unterhaltsanspruch geht in diesem Fall auf die Arbeitsagentur über.
Broschüre: