

Elternzeit
Als Arbeitnehmer/in haben Sie Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Abschnitte aufteilen. Hierbei können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate Elternzeit auf einen Abschnitt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden, dabei muss auch schriftlich festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Sie die Elternzeit nehmen möchten.
Für Väter ist es sinnvoll, die Elternzeit erst nach Beginn des besonderen Kündigungsschutzes, also frühestens acht Wochen vor dem Beginn anzumelden. Während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz. Die Ansprüche auf Elternzeit gelten für beide Eltern unabhängig voneinander: sie können abgewechselt, nur von einem Elternteil oder gleichzeitig genommen werden. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie darüber hinaus den Anspruch auf Teilzeitarbeit (zwischen 15 und 30 Wochenstunden), wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Diese müssen Sie spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich anmelden.
Überlegen Sie sich gut, ob und wie Sie die Elternzeit nutzen wollen. Sie sollten auf jeden Fall schon bei Beginn bzw. bei Beantragung über Ihren Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nachdenken und diese mit Ihrem Arbeitgeber planen. Nutzen Sie die Elternzeit für Ihre Weiterbildung und pflegen Sie den Kontakt zu Ihrer Arbeitsstelle (z.B. Urlaubs- oder Krankenvertretung).
Während der Elternzeit oder des Bezugs von Elterngeld sind Sie weiter Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, ohne dass Sie dafür Beiträge zahlen müssen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind weiterhin beitragspflichtig, ggf. in Höhe des Mindestbetrages. Das Elterngeld wird nicht als Einkommen gewertet, weitere Einnahmen können aber ggf. zu einer Beitragspflicht führen (z.B. bei Teilzeitarbeit). Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes über den Ehegatten/die Ehegattin familienmitversichert sind, ändert sich nichts. Privat versicherte Arbeitnehmer/innen müssen weiterhin Beiträge zahlen, und zwar inklusive des Arbeitgeberanteils. Beamt/innen haben während der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe.
Elterngeld
Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie Ihen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Ihr Kind selbst erziehen und betreuen, nicht bzw. nicht voll erwerbstätig sind (bis zu 30 Wochenstunden) und die Personensorge für Ihr Kind besitzen. Nicht verheiratete Elternteile können auch ohne Personensorgerecht für das Kind Elterngeld beziehen, wenn sie mit ihm in einem Haushalt leben und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist allerdings zudem, dass der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt. Auch Pflegeeltern, die ein Kind mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben, und Stiefeltern können Elterngeld beziehen. Auszubildende, Schüler/innen und Student/innen haben Anspruch auf Elterngeld und müssen ihre Ausbildung nicht unterbrechen. EU-Bürger/innen, die in Deutschland leben oder arbeiten, können einen Anspruch auf Elterngeld haben. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt die Regel, dass für Familienleistungen vorrangig das Beschäftigungsland zuständig ist, wenn das Wohnland ein anderes ist (z.B. bei Grenzgänger/innen). Andere nicht deutsche Eltern erhalten Elterngeld in Abhängigkeit davon, ob ihr Aufenthalt in Deutschland dauerhaft ist.
Sie sollten den Antrag auf Elterngeld möglichst früh stellen, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden. Im Antrag müssen Sie die Monate, zu denen Sie das Elterngeld beziehen wollen, angeben. Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, muss der Antrag von beiden Eltern unterschrieben sein. Der Antrag muss bei der zuständigen Elterngeldstelle abgegeben werden, die Adressen dazu entnehmen Sie bitte der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesfamilienministeriums. In den länderspezifischen Antragsformularen steht, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, üblicherweise sind dies die Geburtsurkunde, Einkommensnachweise, Bescheinigungen über Mutterschaftsgeldleistungen und die Arbeitszeitbestätigung vom Arbeitgeber.
Dauer
Das Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes beansprucht werden. Grundsätzlich stehen den Eltern insgesamt 12 Monatsbeträge zu, die für 14 Monate bezahlt werden. Ein Elternteil kann für mindestens zwei und maximal 12 Monate Elterngeld beziehen. Zwei weitere Monatsbeträge kommen hinzu, wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und sich für zwei Monate das Erwerbseinkommen mindert. Wenn Sie die alleinige Personensorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht (oder eine entsprechende einstweilige Verfügung) für Ihr Kind haben, nicht mit dem anderen Elternteil im Haushalt leben und Ihnen für zwei Bezugsmonate Erwerbseinkommen wegfällt, stehen Ihnen 14 Monate Elterngeld allein zu. Die Voraussetzung ist in jedem Fall, dass sich das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen reduziert. Es ist nicht möglich, den Mindestbetrag für nicht erwerbstätige Eltern 14 Monate zu beziehen. Sie können sich das Elterngeld in zwei halben Monatsbeträgen auszahlen lassen. In diesem Fall kann sich der Bezugszeitraum auf bis zu 28 Monate verlängern. Wenn Sie Mutterschaftsleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse, Arbeitgeberzuschuss) beziehen, werden Ihnen diese auf das Elterngeld angerechnet. Abhängig beschäftigte Mütter erhalten in der Regel in den acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt Mutterschaftsleistungen. Diese zwei Monate gelten als von der Mutter genommene Elterngeldbezugsmonate.
Höhe des Elterngeldes
Das Elterngeld beträgt in der Regel 67 Prozent (maximal 1.800 Euro) des entfallenden bereinigten Nettoeinkommens ohne Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld). Maßgeblich sind die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, bzw. vor Beginn des Mutterschutzes. Aus diesem wird das durchschnittliche Monatseinkommen gebildet. Monate mit Mutterschaftsgeldbezug oder mit Elterngeld für ein älteres Kind bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie Monate, in denen wegen einer schwangerschaftsbedingte Erkrankung oder aufgrund von Wehr- oder Zivildienst Einkommen weggefallen ist. Dafür werden weiter zurückliegende Monate zur Ermittlung herangezogen. Eingerechnet werden ausschließlich steuerpflichtiges Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit. Es werden in jedem Fall höchstens 2.700 Euro Nettoeinkommen berücksichtigt. Wenn Sie Zwillinge oder Drillinge erwarten, wird das Elterngeld für jedes Kind um 300 Euro aufgestockt.
Wenn Sie im Jahr vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, steht Ihnen der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro für 12 Monate zu.
Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig waren, beträgt das Elterngeld mindestens 67 Prozent ihres durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens vor der Geburt (Berechnungsbeispiel 1). Das gilt auch für Selbstständige.
Wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, wird Ihnen das weggefallene Einkommen zu 67 Prozent ersetzt (Berechnungsbeispiel 2).
Wenn Sie vor der Geburt weniger als 1.000 Euro netto verdient haben, erhöht sich der Prozentsatz zu dem Ihnen der Lohn ersetzt wird um 0,1 Prozent je 2 Euro, die der Verdienst unter 1.000 Euro lag (Berechnungsbeispiel 3).
Elterngeld und Entgeltersatzleistungen, Sozialleistungen und Unterhalt
Werden während des Elterngeldbezugs andere Entgeltleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Rente, Krankengeld) gezahlt, werden diese auf das Elterngeld angerechnet und mindern dieses. In jedem Fall kann aber der Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld neben den Entegeltersatzleistungen bezogen werden. Bei Leistungen nach dem SGB II wird Elterngeld (auch der Geschwisterbonus) als Einkommen berücksichtigt, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt. Bei Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld ebenfalls nur berücksichtigt, soweit es über 300 Euro liegt. Das darüber liegende Elterngeld kann im Einzelfall auf Ihren Unterhaltsanspruch angerechnet bzw. als unterhaltsrelevantes Einkommen gelten. Schulden Eltern ihren minderjährigen Kindern Unterhalt, gilt das Elterngeld voll als unterhaltsrelevantes Einkommen. Der jeweils anrechnungsfreie Betrag von 300 Euro erhöht sich bei Mehrlingsgeburten pro Kind um 300 Euro.
Elterngeld und ALG I
Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld I können Sie unter Umständen zwischen Arbeitslosengeld und Elterngeld wählen: Sie können also unter der Voraussetzung, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, entweder ALG I plus Mindestbetrag Elterngeld (300 Euro) beziehen, oder zunächst das Elterngeld als Lohnersatzleistung und im Anschluss Arbeitslosengeld I beziehen.
Geschwisterbonus
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem weiteren Kind unter drei Jahren oder mehreren Kindern unter sechs Jahren zusammenleben, erhöht sich Ihr Elterngeldsatz. Sie erhalten dann zusätzlich zehn Prozent Ihres errechneten Elterngeldbetrages, mindestens jedoch 75 Euro, bis das älteste Kind drei bzw. sechs Jahre alt ist (Berechnungsbeispiel 4).
Berechnung des Elterngeldes
Haben Sie nichtselbstständig gearbeitet, werden zur Berechnung Ihres maßgeblichen Einkommens von Ihrem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Geburtsmonat die Lohnsteuer und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine Werbungskostenpauschale (76,67 Euro) abgezogen.
Bei Selbstständigen ist die Berechnungsgrundlage der Gewinn. Dieser wird anhand einer mindestens den Anforderungen einer steuerlichen Einnahmen-Überschussrechnung entsprechenden Aufstellung für die letzten zwölf Monate ermittelt. Wurde die selbstständige Tätigkeit sowohl in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt als auch im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübt, wird auf den Steuerbescheid des letzten Veranlagungszeitraum zurückgegriffen.Vom Gewinn werden die darauf entfallenden Steuern und eventuell geleistete Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen.
Einige Berechnungsbeispiele sollen die Ermittlung des Elterngeldes verdeutlichen:
Berechungsbeispiel 1:
Anne ist Mutter einer Tochter (Fiona) geworden. Vor der Geburt hat sie als Friseurin gearbeitet. Sie ist nicht mit Fionas Vater verheiratet, und wohnt auch nicht mit ihm zusammen. Daher hat sie die alleinige Sorge für Fiona. Sie möchte nach der Geburt für 14 Monate Elternzeit nehmen und Eltergeld beziehen:
Durchschnittliches Nettogehalt der letzten zwölf Monate vor der Geburt: 1.200 Euro. Prozentualer Lohnersatz: 67 Prozent1.200 x 0,67 = 804 Euro für vierzehn Monate.
Berechnungsbeispiel 2:
Martin ist Vater eines Sohnes (Markus) geworden. Er möchte nun seine Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden reduzieren, um sich mit der Mutter von Markus, Irene, bei der Betreuung abzuwechseln. Irene wird ebenfalls ihre Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden reduzieren:
Durchschnittliches Nettogehalt von Martin vor der Geburt: 1.675 Euro
Nettogehalt nach der Geburt: 1.150 Euro
Durchschnittliches Nettogehalt von Irene vor der Geburt: 1.780 Euro
Nettogehalt nach der Geburt: 1.150 Euro
Elterngeld für Martin:
1.675 Euro - 1.050 Euro = 625 Euro
625 x 0,67 = 418,75 Euro für 7 Monate
Elterngeld für Irene:
1.780 Euro - 1.150 Euro = 630 Euro
630 X 0,67 = 422,10 Euro für 5 Monate (7 Monate abzüglich Mutterschutz).
Berechnungsbeispiel 3:
Eva hat vor der Geburt ihrer Zwillinge (Dennis und Johann) in einer Bäckerei gearbeitet. Sie möchte nun für ein Jahr Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen:
Durchschnittliches Nettogehalt der letzten zwölf Monate vor der Geburt: 980 Euro
Lohnersatz: 1000 - 980 = 20
20/2 x 0,1 = 1 Prozent
prozentualer Lohnersatz: 68 Prozent
980 x 0,68 = 666,40 Euro für zwölf Monate
Da Eva eine Mehrlingsgeburt hatte, erhöht sich ihr Elterngeld jedoch um 300 Euro. Eltergeld: 966,40 Euro für zwölf Monate.
Berechnungsbeispiel 4:
Karin ist Mutter iner zweiinhalbjährigen Tocher (Emma) und hat nun ihren Sohn (Theo) geboren. Sie möchte nun für 12 Monate in Elterngeld beziehen:
Durchschnittliches Nettogehalt der letzten 12 Monate vor der Geburt: 1.400 Euro
Lohnersatz:
prozentualer Lohnersatz: 67 Prozent + 10 Prozent des Elterngeldes
1.400 x 0,67 + 93,80 = 1.031,80 Euro für sechs Monate
1.400 x 0,67 = 938,00 Euro für sechs Monate.
Landeserziehungsgeld
In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen können Sie im dritten Lebensjahr ihres Kindes oder im Anschluss an das Elterngeld Landeserziehungsgeld in unterschiedlicher Höhe beziehen (zwischen 150 und 307 Euro). Die Voraussetzung ist meist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes in diesem Bundesland haben. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen im Hinblick darauf, ob Sie erwerbstätig sind und wie hoch Ihr Einkommen ist.
Infolge der Neueinführung des Elterngeldes werden die Landeserziehungsgelder neu geregelt. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über Änderungen.
Baden-Württemberg
Landeserziehungsgeld wird in der Regel im 3. Lebensjahr des Kindes im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld gewährt. Sie erhalten Landeserziehungsgeld, wenn Sie nicht mehr als 21 Stunden wöchentlich, bei gleichzeitiger Teilerwerbstätigkeit beider Elternteile je 30 Wochenstunden arbeiten. Es gelten folgende Einkommensgrenzen: 1.380 Euro bei Paaren / 1.125 Euro bei Alleinerziehenden. Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 307 Euro monatlich. Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das monatliche Familieneinkommen. Für jedes weitere Kind in der Familie erhöht sich diese Grenze um je 230 Euro (für Geburten ab 2003).
Für Geburten ab 2007 wird das Landeserziehungsgeld infolge der Einführung des Elterngeldes wie folgt angepasst: Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes. Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher, sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für Paare auf 1.480 Euro und für Alleinerziehende auf 1.225 Euro angehoben.
Bayern
In Bayern haben Sie Anspruch auf Landeserziehungsgeld, wenn Sie den Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten in Bayern haben, und Ihr Kind an den Früherkennungsuntersuchung U6 (bei Beginn zwischen dem 13. und 24. Lebensmonat) oder U7 (Bei Beginn zwischen dem 25. und 29. Lebensmonat) teilgenommen hat. Das Landeserziehungsgeld können Sie im Anschluss an das Bundeselterngeld beziehen. Es beträgt 150 Euro für das erste, 200 für das zweite und 300 Euro für das dritte Kind. Für das erste Kind können Sie sechs Monate, für jedes weitere 12 Monate Landeserziehungsgeld beziehen, jedoch höchstens, bis Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Ab dem ersten Januar 2009 beträgt die Einkommensgrenze für das Landeserziehungsgeld 22.000 Euro für Alleinerziehende und 25.000 Euro für Paare.
Sachsen
In Sachsen wird für Geburten ab 2007 das Landeserziehungsgeld im Anschluss an den Bezug des Bundeselterngeldes gewährt. Voraussetzung ist, dass Sie ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen haben. Zudem dürfen Sie für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch nehmen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Bei Inanspruchnahme im zweiten lebensjahr beträgt die Höchstbezugsdauer beim ersten Kind 5 Monate, beim zweiten Kind 6 Monate und ab dem dritten Kind 7 Monate. Bei Inanspruchnahme im dritten Lebensjahr beträgt die Höchstdauer 9 Monate beim ersten oder zweiten Kind, wenn nach dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Kita-Platz in ANsprcu genommen wurde, ansonsten 5 Monate beim ersten, 6 Monate beim zweiten und 12 Monate ab dem dritten Kind. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes liegt für das erste Kind bei 200 Euro im Monat, für das zweite Kind bei 250 Euro und ab dem dritten Kind bei 300 Euro. Die Einkommensgrenzen liegen bei 17.100 Euro pro Jahr bei Paaren und 14.100 Euro bei Alleinerziehenden. Die Grenze erhöht sich um jeweils 3.140 Euro pro Kind.
Thüringen
In Thüringen können Sie einkommensunabhängig 150 Euro im Monat beziehen, bis Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Handelt es sich um das zweite Kind, für das ein Anspruch auf diese Leistung besteht, werden 200 Euro monatlich gezahlt, beim dritten Kind 250 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 300 Euro. Wenn Sie eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen, müssen Sie die 150 Euro zur Finanzierung der Betreuung aufwenden.
Broschüre und Informationen: