Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Kindergeld und Steuern

Eltern erhalten für ihr

  • 1. und 2. Kind jeweils 184 Euro Kindergeld pro Monat
  • 3. Kind 190 Euro
  • 4. Kind und weitere Kinder 215 Euro

Das Kindergeld ist ein Bestandteil des Einkommensteuerrechts. Die meisten Eltern (90 Prozent) erhalten für ihre Kinder Kindergeld, erst ab einem bestimmten Einkommen (ab rund 33.500 Euro im Jahr bei Alleinerziehenden, ab rund 67.000 Euro im Jahr bei Verheirateten) tritt an die Stelle des Kindergelds der Kinderfreibetrag. Mit beidem wird das sächliche Existenzminimum des Kindes steuerlich freigestellt. Das Kindergeld enthält außerdem einen Förderanteil für die Familie.

Steuerklassen

Alleinerziehende können der Steuerklasse 1 oder 2 zugeordnet sein. Steuerklasse 1 haben sie dann, wenn ihr Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, aber keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat, weil es zum Beispiel volljährig ist und eigene Erwerbseinkünfte hat, die über der Einkommensgrenze liegen. Steuerklasse 1 haben Alleinerziehende auch dann, wenn eine weitere erwachsene Person mit im Haushalt lebt (z.B. die Oma oder Schwiegermutter). In die Steuerklasse 2 sind Alleinerziehende dann eingestuft, wenn sie mit einem minderjährigen Kind (oder mehreren minderjährigen Kindern), für das sie Kindergeld erhalten, ohne weitere erwachsene Person in einem Haushalt wohnen. Auch wenn volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung sind (Schule, Lehre), und für die Anspruch auf Kindergeld besteht, mit im Haushalt leben, gilt die Steuerklasse 2.

Alleinerziehende können auch in Steuerklasse 3 oder 5 eingestuft sein, so getrennt lebende oder verwitwete Eltern, letztere maximal im Folgejahr nach dem Tod des Ehepartners.

Es gibt eine Reihe kindbezogener Steuerentlastungen, die alle im Einkommensteuergesetz geregelt sind:

 

Kindergeld

Kindergeld muss bei den Familienkassen der Arbeitsagenturen vor Ort schriftlich beantragt werden.

Kindergeld wird bis zum 18. Geburtstag ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen bezahlt. Vom 18.-25. Lebensjahr muss sich das Kind für einen Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung befinden, dazu zählt Schul-, Berufsausbildung und Studium und seine eigenen Einkünfte dürfen 8.004 Euro nicht übersteigen. Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von den Einkünften ebenso abzuziehen wie die Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.

In Einzelfällen wird über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Haben Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet oder haben sie sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet, verlängert sich die Bezugszeit des Kindergelds um die Dauer der Dienstzeit. Auch für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, kann der Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinausgehen. In Einzelfällen ist das mit der Familienkasse zu klären.

Die Bezugsdauer des Kindergelds wurde 2006 von 27 auf 25 Jahre gesenkt. Dazu hat der VAMV eine undefinedProtestkampagne gestartet. Es gelten folgende Übergangsfristen:

  • Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis 27
  • Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis 26
  • Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis 25

Getrennt lebende Eltern haben Anspruch auf jeweils die Hälfte des Kindergelds. Aus diesem Grund haben sie pro Kind einen halben Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen. Die Verrechnung des Kindergeldes erfolgt nach dem Prinzip des "Halbteilungsgrundsatzes": Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält den vollen Betrag des Kindergeldes. Dafür erhält das Kind einen um die Hälfte des Kindergeldes reduzierten Unterhaltsbetrag von dem Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist. Damit hat der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Hälfte am Kindergeld behalten.

Informationen:

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt 4.368 Euro pro Jahr. Für Alleinerziehende, also getrennt lebende und geschiedene Eltern, beträgt er je Elternteil 2.184 Euro. So ist das "halbe" Kind auf der Lohnsteuerkarte zu erklären.

Der Kinderfreibetrag hat die gleiche Funktion wie das Kindergeld - er stellt das sächliche Existenzminimum eines Kindes steuerfrei und tritt ab einer bestimmten Höhe des Einkommens (ab rund 33.500 Euro im Jahr bei Alleinerziehenden, ab rund 67.000 Euro im Jahr bei verheirateten) an die Stelle des Kindergelds. Die Finanzämter prüfen bei der Einkommenssteuererklärung, ob das Kindergeld eine ausreichende Steuerfreistellung bewirkt hat oder ob der Freibetrag angerechnet wird. Auf dem Steuerbescheid ist dann vermerkt, ob das Kindergeld  oder der Freibetrag zur Anrechnung gekommen ist.

Alleinerziehende können beim Finanzamt die Übertragung des halben Kinderfreibetrags vom anderen Elternteil auf ihre Lohnsteuerkarte beantragen, wenn der/die Barunterhaltspflichtige zu weniger als 75 Prozent seiner/ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Zahlt also der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, weniger als 75 Prozent des Unterhalts, muss das Finanzamt der/m Alleinerziehenden den ganzen Freibetrag eintragen, was sich dann auch steuermindernd bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auswirkt.

Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Der Freibetrag wird in Höhe von 2.160 Euro pro Jahr, bei Alleinerziehenden je getrennt lebendem Elternteil 1.080 Euro pro Jahr auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet. Ist das Kind nur im Haushalt des allein erziehenden Elternteils gemeldet, kann die andere Hälfte des Freibetrags mit einfachem Antrag beim Finanzamt auf die Steuerkarte der/s Alleinerziehenden übertragen werden, was sich steuermindernd auch bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auswirkt. Der Freibetrag wird zusätzlich zu eventuell entstandenen erwerbsbedingten Betreuungskosten gewährt, die ebenfalls absetzbar sind.

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

Alleinerziehende können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der tatsächlich entstandenen Kosten für Kita, Kindergarten Tagesmutter(-vater) und Au Pair an, maximal pro Kind 4.000 Euro im Jahr. Die Kosten sind mit Belegen (Quittungen, Kosten- und Gebührenbescheide) nachzuweisen. Die angerechneten Betreuungskosten zieht das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen ab und weist dies im Steuerbescheid aus. Es empfiehlt sich, den Steuerbescheid diesbezüglich genau zu prüfen, da das offizielle Formular zur Einkommensteuererklärung bei der Angabe der Kinderbetreuungskosten zu Missverständnissen führen kann.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.308 Euro im Jahr. Er ist bereits in den Tarif der Steuerklasse 2 eingearbeitet, so dass Alleinerziehende bereits im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen. Alleinerziehende erhalten den Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse 2 nur dann, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind, für das sie Kindergeld erhalten und ohne weitere erwachsene Person in einem Haushalt wohnen. Das Kind muss mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dem allein erziehenden Elternteil gemeldet sein. Auch wenn volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung sind (Schule, Lehre) und für die Anspruch auf Kindergeld besteht, mit im Haushalt leben, besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Überprüfen Sie, ob Ihnen das Finanzamt den Entlastungsbetrag im Steuerbescheid ausgewiesen hat.

Es gibt neben den kindbedingten Steuerentlastungen folgende steuerliche Regelungen, die auf die Elternteile in ihrer jeweiligen Familiensituation bezogen sind:

Steuerklasse 5

Viele getrennt lebende Frauen, die noch verheiratet sind, bleiben in der Steuerklasse 5. Während des Zusammenlebens mit dem Ehepartner kann dies ein durchaus ein steuerlicher Vorteil gewesen sein, ab der Trennung ist das jedoch nicht mehr der Fall. Alleinerziehende sollten mit dem Zeitpunkt der Trennung sofort beim Finanzamt die getrennte steuerliche Veranlagung beantragen. Das ist auch mit der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr noch möglich. Es ist deshalb wichtig, weil sich alle Lohnersatzleistungen, also zum Beispiel das Elterngeld und das Arbeitslosengeld 1 am Nettoeinkommen orientieren und entsprechend deutlich niedriger ausfallen, wenn aufgrund der Einstufung in die Steuerklasse 5 das Nettoeinkommen sehr niedrig ist.
    
Es gibt auch die Möglichkeit, dass beide Ehepartner/innen ihre tatsächlichen Anteile am Gesamteinkommen mit dem so genannten Anteilsverfahren versteuern. Verheiratete Paare können sich aussuchen, wie sie veranlagt werden wollen.

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ex-Partner/innen

  • Ex-Partner/innen, die nicht mit dem/r Unterhaltspflichtigen verheiratet waren

Für die Unterhaltszahlungen an ehemalige Lebensgefährt/innen, die ein gemeinsames Kind betreuen (Betreuungsunterhalt), können Unterhaltsverpflichtete maximal 8.004 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Einkünfte der/s Unterhaltsberechtigten, die 624 Euro im Jahr überschreiten, verringern den absetzbaren Höchstbetrag.

  • Ex-Partner/innen, die mit dem/r Unterhaltsverpflichteten verheiratet waren (oder noch sind, d.h. getrennt Lebende)

Nach der Trennung oder Scheidung können Unterhaltsverpflichtete ihre Unterhaltszahlungen an die/den Ex-Partner/in maximal 13.085 Euro im Jahr steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Da die/der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltszahlungen als Einkommen versteuern muss, ist die Absetzbarkeit von deren/dessen Zustimmung abhängig. Das Verfahren wird "begrenztes Realsplitting" genannt. Die finanziellen Nachteile, die der/dem Ex-Partner/in durch die Steuerpflicht entstehen, müssen von den Unterhaltsverpflichteten ausgeglichen werden. Auch andere finanzielle Nachteile müssen von den Unterhaltsverpflichteten ausgeglichen werden: Zum Beispiel sind dies Ansprüche auf die Arbeitnehmer-Sparzulage, auf die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf die beitragsfreie Familienversicherung. Erklärt sich der/die Unterhaltsverpflichtete bereit, alle Nachteile auszugleichen, steht einem Realsplitting nichts entgegen. Wenn es möglich ist, sprechen Sie mit Ihrem/r Ex-Partner/in offen über diesen Nachteilsausgleich. Sollten Sie zu der Überzeugung gelangen, dass Ihre finanziellen Nachteile nicht ausgeglichen werden, dann stimmen Sie dem Realsplitting nicht zu. Der/die Unterhaltsverpflichtete hat dann immer noch die Möglichkeit, den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abzuziehen (allerdings zu einem geringeren Betrag, 7.869 Euro jährlich, siehe oben).