Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Unterhalt: Wovon das Kind leben soll

Einen Anspruch auf Unterhalt können Personen haben, die in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen. Dieses verwandtschaftliche Verhältnis kann durch die Abstammung, eine Adoption oder durch eine Heirat bzw. mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet werden.

Zum 1. Januar 2008 ist ein neues Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf den neuen Mindestunterhalt für Kinder, eine geänderte Rangfolge im Mangelfall und eine Annäherung der Dauer des Betreuungsunterhalts für geschiedene und nicht verheiratete Mütter. Die Kindesunterhaltsbeträge der neuen und alten Bundesländer wurden vereinheitlicht. 

Der Mindestunterhalt

Es gibt einen gesetzlich definierten Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Dieser ist am steuerrechtlichen Existenzminimum orientiert. Seit dem 1. Januar 2010 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder von 0-5 Jahren 317 Euro, für Kinder von 6-11 Jahren 364 Euro und für Kinder von 12-17 Jahren 426 Euro.

Vom Mindestunterhalt kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes abziehen (§ 1612 b BGB), so errechnet sich der so genannte "Zahlbetrag": Dieser beläuft sich beim derzeitigen Kindergeld für erste und zweite Kinder in Höhe von 184 Euro für Kinder von 0-5 Jahren auf 225 Euro, für Kinder von 6-11 Jahren auf 272 Euro und für Kinder von 12-17 Jahren auf 334 Euro.

Neue Rangfolge im Mangelfall

Steht für die Unterhaltsberechtigten nicht ausreichend Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung, handelt es sich um einen Mangelfall. Im Mangelfall werden Unterhaltsansprüche gemäß einer Rangfolge befriedigt. Die neue Rangfolge gestaltet sich wie folgt:

1. Rang: Minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, und im Haushalt der Eltern leben (so genannte volljährige privilegierte Kinder).

Zukünftig müssen alle Unterhaltsansprüche der minderjährigen und volljährigen privilegierten Kinder vorrangig bedient werden. Wurde zum Beispiel bislang der zu verteilende Unterhalt prozentual auf eine geschiedene Mutter und zwei Kinder aufgeteilt, erhalten nun zunächst alle Kinder Unterhalt. Der verbleibende Unterhalt wird auf die betreuenden Elternteile oder Ehegatt/innen im zweiten Rang verteilt.

Beispiel:
Karin lebt mit ihrer Tochter Anna (9 Jahre) zusammen. Der Vater von Anna ist Rainer. Rainer ist für Anna unterhaltspflichtig. Er hat vor drei Jahren Vera geheiratet. Vera und Rainer haben ein Kind bekommen, es heißt Emil (2 Jahre). Die Ehe ist inzwischen geschieden. Rainer hat insgesamt abzüglich seines Selbstbehalts 550 Euro Unterhalt zu verteilen. Weil Emil unter sechs Jahre alt ist, stehen ihm 225 Euro Mindestunterhalt (Zahlbetrag) zu, Anna hat Anspruch auf 272 Euro.

2. Rang: Alle Elternteile, die Kinder betreuen und deshalb unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, und Ehegatt/innen bei Ehen von langer Dauer

Beispiel:
Vera und Karin stehen als betreuende Elternteile im zweiten Rang. Wenn Rainer nach Abzug des Kindesunterhalts und seines Selbstbehalts gegenüber Vera und Karin noch genug Unterhalt übrig bleibt, werden die Ansprüche von Karin und Vera erfüllt. Reicht die restliche Summe dafür nicht aus, wird sie im Rahmen einer Mangelfallberechnung zwischen Vera und Karin aufgeteilt.

3. Rang: Alle anderen Ehegatt/innen

Beispiel:
In diesem Fall steht niemand im dritten Rang.

4. Rang: Kinder, die nicht im 1. Rang stehen

Beispiel:
Anna hat inzwischen ihr Abitur gemacht. Sie zieht nach München, um dort Medizin zu studieren. Anna wird nun in den vierten Rang eingeordnet. Emil bleibt als Schüler im ersten Rang.

5. Rang: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge

Beispiel:
Anna hat während ihres Studiums Noah kennen gelernt. Sie haben zusammen ein Kind, Emma. Anna und Noah können Emma nicht unterhalten, weil sie beide studieren. Emma würde nun hinter Emil, Karin, Vera und Anna im fünften Rang stehen.

6. Rang: Eltern

Beispiel:
Rainers Mutter, Thea, hat nur Anspruch auf eine geringe Rente. Thea steht unterhaltsrechtlich im sechsten Rang hinter Emil, Karin, Vera, Anna und Emma.

7. Rang: weitere Verwandte in aufsteigender Linie

Grundsätzlich könnten weitere Verwandte Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn sie bedürftig sind. Gegenüber allen Unterhaltsberechtigten außer den eigenen Kindern gelten jedoch höhere Selbstbehalte. Die Unterhaltspflicht ist dadurch genau begrenzt. Zudem gilt, dass außer den Kindern natürlich alle Unterhaltsberechtigten zunächst selbst für ihren Unterhalt sorgen müssen. Wenn Sie Unterhalt im Rahmen eines Mangelfalls beziehen, kann sich Ihr Anspruch durch die neue Rangfolge verändern. Lassen Sie gegebenenfalls prüfen, ob sich Änderungen ergeben.

Kindesunterhalt

Grundsätzliches
Jedes minderjährige nicht verheiratete Kind hat einen Unterhaltsanspruch, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Zwischen 18 und 21 Jahren sind Kinder den minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterhaltspflichtig.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes und ist daher in der Regel nicht barunterhaltspflichtig. Der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt ist barunterhaltspflichtig. Wenn das Kind bei keinem der Elternteile lebt, sondern anderweitig untergebracht ist, sind beide Elternteile nach Höhe ihres Einkommens unterhaltspflichtig. Auch bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhaltsforderungen gegen den anderen Elternteil geltend machen und im Falle der Nichtzahlung Klage erheben. Hat das Kind seinen Aufenthalt bei beiden Eltern, kann die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entfallen. Für einen vollständigen Wegfall des Unterhaltes müsste das Kind sich allerdings zu genau gleichen Teilen bei beiden Eltern aufhalten (BGH Urteil XII ZR 161/04 vom 28.02.2007).

Unterhaltsansprüche bestehen ab Geburt eines Kindes. Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden, um Unterhalt geltend machen zu können. Auf Antrag kann bei einem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung der Mindestunterhalt für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gleichzeitig festgesetzt werden.

Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn er tituliert ist. Das heißt, um den Unterhalt eintreiben zu können, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines Urteils oder ähnlichem. Titulieren können Notar/innen, Rechtspfleger/innen und Richter/innen des Amtsgerichts und die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes. Zuständig ist in der Regel die zuständige Stelle am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Die Titulierung des Unterhalts durch Mitarbeiter/innen des Jugendamts ist bei jedem Jugendamt möglich und setzt die Zustimmung des/der Unterhaltspflichtigen voraus. Leistet der/die Unterhaltspflichtige die Unterschrift nicht freiwillig, muss der Titel in einem gerichtlichen Verfahren erstritten werden.

Voraussetzung für die Zahlung des Kindesunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des/der Verpflichteten. Allerdings gilt für minderjährige Kinder eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Der/die Verpflichtete muss sich nach Kräften dafür einsetzen, dass der Lebensbedarf des Kindes gesichert ist. Dabei muss ihm/ihr ein Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt stellt sicher, dass der/die Unterhaltspflichtige für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Dieser liegt derzeit bei 770 Euro für Nichterwerbstätige und bei 900 Euro für Erwerbstätige gegenüber Unterhaltsberechtigten, die Ansprüche aus Rang 1 haben. Der Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen aus Rang 2 liegt bei 1.000 Euro. Gegenüber volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt derzeit bei etwa 1.100 Euro. Der betreuende Elternteil hat keinen Selbstbehalt (Stand der Selbstbehalte: Unterhaltsleitlinien Düsseldorfer Tabelle 2010).

Beispiel:
Kurt ist der unterhaltspflichtige Vater von Tim (8 Jahre) und von den Zwillingsmädchen Lisa und Julia (3 Jahre). Er verdient 1.450 Euro. Bei einem Selbstbehalt von 900 Euro stehen 550 Euro Unterhalt zur Verfügung. Damit kann er nicht für alle drei Kinder den Unterhalt von insgesamt 719 (272+225+222) Euro bestreiten. Die Unterhaltsansprüche der drei Kinder würden damit nur zum Teil befriedigt.

Die Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Die Grundlage für die Unterhaltsberechung bildet der gesetzlich definierte Mindestunterhalt (siehe Düsseldorfer Tabelle und Anrechnungstabelle).

Das Kindergeld soll zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes verwendet werden. Da der Unterhalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch die Pflege und Erziehung erbracht wird, wird das hälftige Kindergeld vom Barunterhalt des Kindes abgezogen (Halbteilungsgrundsatz).

Verfahren

Es ist grundsätzlich möglich sich über den Kindesunterhalt gütlich zu einigen. Dennoch ist es auf jeden Fall sinnvoll, den Unterhalt titulieren zu lassen, denn nur ein titulierter Unterhalt ist im Streitfall auch vollstreckbar. Darüber hinaus ist es möglich, eine freiwillige Beistandschaft für das Kind beim Jugendamt einzurichten. Dann betreibt das Jugendamt die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs. Es ist auch möglich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, in diesem Fall sollten Sie vorher das Verfahrenskostenrisiko klären.

Unterhalt kann für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der/die Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde oder dem/der Antragsgegner/in eine Klage zugestellt wurde. Wichtig ist, das Kind zu benennen, für das Unterhalt gezahlt werden soll, und nach Möglichkeit in welcher Höhe und ab welchem genauen Datum Unterhalt gefordert wird. Nur dann ist gewährleistet, dass der Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden kann.


Zahlungsaufforderung

Um einen Unterhaltstitel zu erwirken, ist es wichtig, den/die Unterhaltspflichtige/n zur Zahlung oder zur Vorlage seiner Einkommensunterlagen aufzufordern, um ihm damit Gelegenheit zu geben, sich außergerichtlich zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Diese Zahlungsaufforderung, die Sie am besten per Einschreiben schicken, könnte in etwa so aussehen:

Lieber Georg,

Du bist unserem gemeinsamen Sohn Julian (vier Jahre) gegenüber unterhaltspflichtig.

Da Du 1.400 Euro netto verdienst, schuldest Du ihm einen Unterhalt von 317 Euro. Davon kannst Du Deinen Kindergeldanteil in Höhe von 92 Euro mit dem Kindesunterhalt verrechnen.

Ich fordere Dich hiermit auf, Kindesunterhalt in Höhe von 225 Euro (317 Euro minus 92 Euro) ab dem [Datum] zu zahlen. Gleichzeitig fordere ich Dich auf, ab jetzt jeden Monat den Kindesunterhalt bis zum 1. eines Monats im Voraus an mich zu zahlen.

Kommst Du Deiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, werde ich mich an das Familiengericht wenden.

Viele Grüße
Petra

Wenn der/die Unterhaltspflichtige nicht reagiert, können Sie auf einem Vordruck, den die Jugendämter und Amtsgerichte zur Verfügung stellen, Kindesunterhalt im Vereinfachten Verfahren geltend machen.

Vereinfachtes Unterhaltsverfahren nach § 249 FamFG

Im so genannten Vereinfachten Verfahren können minderjährige Kinder Unterhalt geltend machen. Das Antragsverfahren läuft über den zuständigen Rechtspfleger am Amtsgericht. Das Kind kann entweder einen immer gleich bleibenden Betrag fordern oder aber den Mindestunterhalt oder Prozentsatz des Regelbetrages bis zu 120 Prozent des Regelbetrages. Dieser Mindestunterhalt oder das bis zu 1,2-fache des Mindestunterhalts kann entweder an die Entwicklung Mindestunterhalts angepasst werden (das bedeutet, dass sich der Unterhalt mit jeder Veränderung der Tabellenbeträge verändert) oder an die Entwicklung des Mindestunterhalts und an die entsprechenden Altersstufen.

Zuletzt wurde der Mindestunterhalt an das steuerliche Existenzminimum zum 1. Januar 2010 angepasst. Weil die Unterhaltstitulierungen in den meisten Fällen an die Mindestunterhaltsbeträge gebunden sind, verändern sich bei der Anpassung des Mindestunterhalts auch die Unterhaltsbeträge, die über dem Mindestbetrag liegen. Dieser dynamische Unterhaltstitel hat den Vorteil, dass sich bei Erreichen einer höheren Altersstufe oder bei einer Änderung der allgemeinen Einkommensentwicklung der Unterhaltstitel automatisch anpasst und keine aufwändigen Abänderungsanträge nötig sind. In der Regel titulieren auch die Jugendämter einen dynamischen Mindestunterhalt, da dieser für das Kind am günstigsten ist. Achten Sie darauf, dass der erwirkte Unterhaltstitel wie folgt formuliert:

Der/die Antragsgegner/in wird verurteilt, an den/die Antragssteller/in zum 1. eines jeden Monats Unterhalt wie folgt zu zahlen: Vom [Datum] an 110 Prozent des Mindestunterhalts nach den Altersstufen gemäß § 1612a BGB abzüglich des anrechenbaren hälftigen Kindergeldanteils.

Kinder profitieren auf folgende Weise vom Vereinfachten Verfahren:

1. Der Einwand des/der Unterhaltspflichtigen, er/sie sei zur Zahlung nicht in der Lage, wird erschwert. Wenn der/die Verpflichtete zum Beispiel angibt, er/sie müsse aufgrund des eigenen Einkommens nur einen geringeren Betrag zahlen, muss er/sie gleichzeitig erklären, in welcher Höhe er/sie Unterhalt zahlen wird und sich dazu verpflichten.

2. Der/die Unterhaltspflichtige muss dann anhand eines Vordrucks Auskunft über seine/ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und diese belegen. Diese Auskunft wird dem Kind vom Gericht übermittelt und gleichzeitig wird dem Kind mitgeteilt, in welcher Höhe der/die Verpflichtete den Unterhalt zahlen wird. Das Kind kann dann beantragen, dass dieser Betrag durch einen Beschluss festgesetzt wird.

3. Das Kind, bzw. die sorgeberechtigte Person kann im Anschluss anhand der Auskunft des/der Unterhaltspflichtigen feststellen, ob ein über den festgesetzten Betrag hinausgehender Unterhaltsanspruch besteht und diesen gegebenenfalls im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht beanspruchen. Wenn das Kind durch die Prüfung der Unterlagen überzeugt ist, dass ein höherer Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann es den Unterhalt bei dem im Vereinfachten Verfahren beschlossenen Betrag belassen.

Es wird also zunächst ein Unterhaltsbetrag tituliert, zu dem sich der/die Unterhaltspflichtige selbst verpflichtet. Dadurch entfällt ein hoher Anteil an Konfliktpotential. Dennoch wird im Einzelfall ein streitiges Verfahren erleichtert, da die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt.

Bei selbstständigen Unterhaltspflichtigen ist die Einkommensberechnung besonders schwierig. Hier ist anwaltliche Unterstützung unbedingt zu empfehlen. Der/die Unterhaltspflichtige muss die Steuererklärungen bzw. -bescheide der letzten drei Jahre vorlegen, ebenfalls die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. die Bilanzen der letzten drei Jahre.

Streitiges Unterhaltsverfahren

Es ist auch für alle Kinder möglich, im Wege des streitigen Unterhaltsverfahrens Unterhalt zu fordern. Nach dem neuen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist seit dem 01.09.2009 erstmals auch in erstinstanzlichen Unterhaltsstreitigkeiten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.Bei einem streitigen Verfahren bzw. einem Antrag auf Unterhalt kann bei niedrigem Einkommen Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Zuvor ist jedoch die Möglichkeit zu prüfen, ob von dem/der Unterhaltspflichtigen Verfahrenskostenvorschuss verlangt werden kann. Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen (s. Kapitel Beratung und dort: Juristische Beratung und ihre Kosten).

Da der Rechtspfleger im Vereinfachten Verfahren keine streitigen Fälle entscheiden kann, empfiehlt sich insbesondere in Fällen, in denen der/die Unterhaltspflichtige sich massiv gegen den Anspruch des Kindes zur Wehr setzt, einen Unterhaltsantrag beim Familiengericht zu stellen. Da in diesem Fall ohnehin das Gericht entscheiden wird, ist es sinnvoll, den Antrag gleich dort zu stellen. Darüber hinaus kann ein solcher Antrag sinnvoll sein, wenn der/die Unterhaltspflichtige selbstständig ist oder der Kindesunterhalt voraussichtlich mehr als das 1,2-fache des Mindestunterhalts beträgt.

In dringenden Fällen können Sie einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Hierfür müssen Sie nur im Eilverfahren die Gründe für den Unterhaltsanspruch und dessen Höhe glaubhaft machen und benötigen keine detaillierten Nachweise. So lässt sich schnell ein vollstreckbarer Titel schaffen. Allerdings richtet sich die einstweilige Anordnung nur auf vorläufige Maßnahmen und es ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich.

Auch wenn im Vereinfachten Verfahren bereits ein Unterhaltstitel geschaffen wurde, besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch im streitigen Unterhaltsverfahren geltend zu machen, wenn Sie der Meinung sind, der/die Unterhaltspflichtige könnte mehr Unterhalt leisten. Das Gericht kann Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern und beim Finanzamt einholen. Wenn sich der Unterhaltanspruch dadurch um mindestens 10 Prozent erhöht, können Sie zudem einen Abänderungsantrag stellen. Wenn sich die Einkommenssituation des/der Unterhaltspflichtigen verschlechtert hat, so hat auch diese/r die Möglichkeit, einen Abänderungsantrag zu stellen.

Broschüre:

  • Das Kindschaftsrecht. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, Bestellung oder download unter www.bmj.bund.de

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Sonderbedarfe sind außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig anfallen und relativ unvorhersehbar waren, z.B. eine kostspielige Operation oder eine kieferorthopädische Behandlung. Auch auf diese außergewöhnlichen Kosten hat das Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem/der Unterhaltspflichtigen. In der Rechtssprechung werden andere Fälle wie zum Beispiel Klassenfahrten, Kommunion oder Konfirmation nicht einheitlich gehandhabt und sind deshalb im Einzelfall zu klären.

Sonderbedarf kann bis ein Jahr nach seiner Entstehung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Nach Ablauf des Jahres kann er nur geltend gemacht werden, wenn der/die Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.

Ein Mehrbedarf ist eine regelmäßige laufende Mehraufwendung, die im Interesse des Kindes berechtigt ist. Hierzu zählen zum Beispiel Kindergartenbeiträge. Die Kosten für einen Kitabesuch werden nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang als Mehrbedarf des Kindes angesehen (Urteil des BGH vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07). Lediglich die Kosten der Verpflegung in der Kinderbetreuungseinrichtung werden mit dem Tabellenunterhalt abgegolten und sind deshalb bei der Berechnung als ersparte Aufwendungen nicht zu berücksichtigen.

Die Kosten eines Mehrbedarfs muss der /die Unterhaltsverpflichtete nicht alleine tragen. Beide Eltern sind nach ihren Einkommensverhältnissen zu beteiligen. Anteilige Beteiligung bedeutet, dass die Eltern nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von derzeit 1000 Euro das Verhältnis ihrer Einkommen zueinander betrachten und den entsprechenden prozentualen Anteil an - beispielsweise - den monatlichen Kosten für die Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen.
Mehrbedarf ist ein kindesunterhaltsrechtlicher Anspruch, deshalb gilt wie beim Kindesunterhalt auch, dass er für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, ab dem der/die Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde oder der Antrag rechtshängig geworden ist.

Einen Musterbrief an den/die Unterhaltsverpflichtete/n zur Geltendmachung der anteiligen Kitakosten finden Sie als download unter www.vamv.de, bei "Presse" unter dem Punkt "Hintergrundinformationen"

Volljährige Kinder

Wenn das Kind volljährig ist, sind beide Eltern in Abhängigkeit von der Höhe ihres Einkommens barunterhaltspflichtig. Das volljährige Kind muss nun seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen. Eine eventuell bestehende Beistandschaft des Jugendamtes endet zu diesem Zeitpunkt. In der Regel handelt es sich bei volljährigen Kindern, die einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern haben, um Schüler/innen, Auszubildende, Student/innen oder Arbeitslose. Grundsätzlich hat jedes Kind einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Hierzu gehört auch ein Hochschulstudium, das aber in angemessener Zeit absolviert werden muss.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs von volljährigen Kindern hängt davon ab, ob sie noch zu Hause wohnen oder eine eigene Wohnung haben. Wenn die Kinder noch zu Hause leben, so gilt die letzte Altersstufe der neuen Unterhaltstabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Kinder, die nicht zu Hause wohnen, haben derzeit einen Unterhaltsbedarf von etwa 640 Euro (Stand: Unterhaltsleitlinien Düsseldorfer Tabelle 2010). Bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht werden. Die Elternteile müssen den Unterhalt je nach Einkommen anteilig erbringen. Das Kindergeld dient nun dem Bedarf des Kindes und wird voll vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Bezieht ein Elternteil das Kindergeld, muss er zusätzlich zu seinem Unterhaltsbetrag das halbe Kindergeld bezahlen, der andere Elternteil entsprechend weniger.

Auf den Unterhaltsanspruch werden seine regelmäßigen Einkünfte, zum Beispiel die Ausbildungsvergütung (abzüglich 90 Euro ausbildungsbedingtem Mehrbedarf - Stand: Unterhaltsleitlinien Düsseldorfer Tabelle 2010), angerechnet. Auch Vermögen muss das Kind für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Die Eltern können dem Kind gegenüber bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leisten. Sie können dem Kind gegenüber zum Beispiel Naturalunterhalt anbieten, in Form von Kost und Logis. Hier müssen schwerwiegende Gründe gegen diese Form des Unterhalts sprechen, damit das Kind stattdessen Barunterhalt verlangen kann. Eine Entscheidung hierüber kann im Einzelfall nur das Familiengericht fällen, das das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern abändern kann.

Gegenüber volljährigen Kindern haben Eltern einen erhöhten Selbstbehalt. Dieser liegt bei mindestens 1.100 Euro (Stand: Unterhaltsleitlinien Düsseldorfer Tabelle 2010). Nicht verheiratete volljährige Kinder unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind nicht verheirateten minderjährigen Kindern gleichgestellt. Ihnen gegenüber gelten die gleichen Selbstbehaltssätze wie für minderjährige Kinder. Volljährige Kinder, die nicht mehr im Elternhaushalt leben und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden, stehen zukünftig im Mangelfall hinter den Ansprüchen von Ehegatt/innen und betreuenden Elternteilen sowie denen von minderjährigen Kindern zurück.

Beratung und Unterstützung

Wenn Sie Schwierigkeiten mit den Unterhaltszahlungen für Ihr Kind haben, gibt es verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote. Da das Unterhaltsrecht kompliziert ist, empfehlen wir Ihnen, sich unbedingt beraten zu lassen. Sie haben zwar die Möglichkeit, bis auf die Durchführung des streitigen Verfahrens (Anwaltszwang!) alles allein zu erledigen. Dies erfordert aber ein hohes Maß an Sachkompetenz, viel Zeit und besonders viele Nerven.Sie haben die folgenden Möglichkeiten:

1. Eine Anwältin / ein Anwalt kann Ihnen Beratung und Unterstützung bieten, wenn der/die Unterhaltspflichtige unregelmäßig oder gar nicht zahlt oder wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Unterhalt in der richtigen Höhe tituliert ist. Über die Rechtsanwaltskammer oder das Amtsgericht  können Sie kompetente Anwält/innen finden. Ihr Kind ist in diesem Fall der Antragsteller des Unterhaltsantrags, daher hat es einen Anspruch auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe.

2. Das Jugendamt bietet kostenfreie Unterstützung und Vertretung in unterhaltsrechtlichen Fragen an. Es ist im Rahmen des § 18 SGB VIII verpflichtet, Sie zu Unterhaltsfragen zu beraten. Sie können eine freiwillige Beistandschaft für Ihr Kind einrichten, die sich auf die Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche beschränken lässt. Diese unterhaltsrechtliche Unterstützung im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft ist auch bei gemeinsamer Sorge möglich. Das Jugendamt verfügt kraft amtlicher Zuständigkeit über einen erweiterten Handlungsrahmen in Bezug auf den/die Unerhaltspflichtige/n. So kann es zum Beispiel den Aufenthalt eines/r unbekannt verzogenen Unterhaltspflichtigen ermitteln und kann über weitere Behörden Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse einholen, z.B. bei der Arbeitsagentur. Wenn Sie unsicher sind, ob alle Einnahmen des/der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt wurden, geben die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes Auskunft über die Grundlage, auf der das Einkommen berechnet wurde. Es ist dabei wichtig, dass nicht nur Einkommensbescheide des Arbeitgebers, sondern auch die Einkommenssteuererklärung gefordert wird. Dadurch fließen auch zu versteuernde Nebentätigkeiten in die Unterhaltsberechnung mit ein.

3. Bezieht der/die Unterhaltspflichtige Lohnersatzleistungen oder Rente und zahlt keinen Unterhalt, können Sie einen so genannten Abzweigungsantrag stellen. Dazu müssen Sie sich an die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur wenden und einen formlosen Antrag stellen. Im Antrag sind die Unterhaltsverpflichtung des/der Leistungsberechtigten und die Tatsache, dass kein Unterhalt gezahlt wird, darzulegen. Falls Sie einen Titel haben, ist er beizulegen. Nach Möglichkeit sollten Sie auch das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer des/der Leistungsberechtigten angeben. Der Leistungsträger prüft den Anspruch und zahlt einen Teil der Leistung direkt an Sie aus. Diese Möglichkeit steht aber nur Kindern und Ehegatt/innen zur Verfügung. Nicht Verheiratete und geschiedene Ehegatt/innen können diesen Weg nicht gehen.

4. Eine Strafanzeige ist das letzte Mittel, das Sie wählen können, wenn der/die Unterhaltspflichtige dauerhaft keinen Unterhalt zahlt. Sie haben die Möglichkeit, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu stellen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Unterhaltsvorschuss

Wenn Ihr Kind keinen Unterhalt bekommt oder der Unterhalt unter dem Mindestunterhalt liegt, können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle (in der Regel das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt) zu stellen. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt erhalten Sie bei der Stadt- Gemeinde- oder Kreisverwaltung.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht dem Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes. Die Leistung kann für maximal sechs Jahre und solange das Kind das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat in Anspruch genommen werden.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag: 133 Euro / Monat
Kinder bis zum zwölften Geburtstag: 180 Euro / Monat

Waisengeldbezüge und etwaige eingehende Unterhaltszahlungen werden vom Unterhaltsvorschuss abgezogen.

Wenn Sie erneut heiraten, endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Wenn Sie jedoch mit einem neuen Partner / einer neuen Partnerin zusammenleben, können Sie weiter Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beziehen, vorausgesetzt es ist nicht die Mutter / der Vater des Kindes. Sie haben auch bei gemeinsamem Sorgerecht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Zahlt der/die Unterhaltspflichtige Unterhalt, der unter dem Mindestunterhalt liegt, werden diese Zahlungen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zahlt der/die Unterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt und läuft ein Verfahren gegen ihn/sie, können Sie auch für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsvorschuss beantragen. Sobald regelmäßig Unterhalt vom Vater / von der Mutter Ihres Kindes eingeht, muss das Jugendamt die Vorschusszahlung einstellen und Ihnen den Unterhalt auszahlen. Das ist wichtig, damit Ihnen keine zusätzlichen Monate von dem begrenzten Zeitraum der sechs Jahre verloren gehen. Die Deckung von Unterhaltsschulden ist hier nachrangig gegenüber dem aktuellen Unterhaltsbedarf des Kindes.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Vorleistung ausbleibender Unterhaltszahlungen. Er befreit den/die Unterhaltspflichtige/n nicht von der Unterhaltsschuld. Das Jugendamt ist verpflichtet, die vorgestreckten Unterhaltsleistungen wieder einzutreiben. Deshalb sind Sie auch verpflichtet, den Namen und Aufenthaltsort des Vaters Ihres Kindes anzugeben, soweit er Ihnen bekannt ist. Wenn Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen. Anders ist der Fall, wenn Sie den Vater Ihres Kindes nicht kennen oder schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, den Vater ihres Kindes bekannt zu geben. Dann muss Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind gezahlt werden. Da der Unterhaltsvorschuss in den meisten Fällen den Bedarf eines Kindes nicht deckt, empfehlen wir Ihnen, zusätzlich für Ihr Kind Sozialgeld zu beantragen. Einen Anspruch auf Sozialgeld hat Ihr Kind auch, wenn es keinen Kindesunterhalt bekommt oder sein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschöpft ist.

  • Der Unterhaltsvorschuss, hrsg. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Tel: 01888/8080800 oder download unter www.bmfsfj.de