Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Mutterschutz

Sobald Sie als berufstätige Frau schwanger sind, gelten für Sie eine Reihe von Schutzbestimmungen, durch die Sie und Ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt geschützt werden. So dürfen Sie während der Schwangerschaft keinen Arbeiten ausgesetzt werden, die gefährlich für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind sind. Ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter gilt z. B. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bei Tätigkeiten, die ein ständiges Stehen erfordern, soweit die Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet. Sie dürfen weder schwere körperliche Arbeiten verrichten, noch am Fließband oder im Akkord arbeiten. Verboten sind auch Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Unter bestimmten Bedingungen kann im Einzelfall aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses auch ein individuelles Beschäftigungsverbot angeordnet werden. Während des Beschäftigungsverbots muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen. Die letzten sechs Wochen vor der Geburt brauchen Sie als werdende Mutter nicht zu arbeiten, außer Sie wollen es ausdrücklich selbst. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht allerdings acht Wochen bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. In allen Fällen einer vorzeitigen Entbindung, d. h. nicht nur bei Frühgeburten, verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, um den die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt wurde. Die Mutterschutzfrist beträgt also immer mindestens 14 Wochen.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen. Es ist also egal, ob Sie zur Probe, zur Aushilfe, nebenberuflich oder in Teilzeit (auch geringfügig) beschäftigt sind. Für Beamtinnen gelten die Verordnungen über den Mutterschutz, die zum Teil von den allgemeinen Mutterschutzvorschriften, nicht aber von deren Schutzniveau abweichen. Sobald Sie über Ihre Schwangerschaft Bescheid wissen, sollten Sie diese und den voraussichtlichen Geburtstermin Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besitzen Sie Kündigungsschutz. Die Einhaltung der Schutzbestimmungen durch den/die Arbeitgeber/in wird von den Aufsichtsbehörden überwacht. In einigen Bundesländern sind dafür die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen Ländern staatliche Arbeitsschutzämter zuständig (Auskünfte über die Zuständigkeit erteilt das jeweilige Landesministerium für Arbeit und Soziales). Dort erhalten Sie auch Informationen und Unterstützung, falls Sie mit Ihrem/r Arbeitgeber/in Probleme wegen der Schwangerschaft haben. In solchen Fällen sollten Sie sich jedoch auch an den Betriebsrat bzw. Personalrat mit der Bitte um Hilfe und Information wenden.

Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie, vorausgesetzt Sie sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, ein Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro täglich. Lag Ihr tatsächliches Gehalt höher, so ist Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin verpflichtet, die Differenz bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettolohns als Zuschuss zu zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss kann nur dann gekürzt werden, wenn die Kürzung nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruht, also schwangere Kolleginnen ohne Beschäftigungsverbot und nicht schwangere Kolleg/innen auch betrifft bzw. betreffen würde.

Wenn Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld sind, beispielsweise als Selbständige, können Sie ebenfalls von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes bekommen. Arbeitnehmerinnen, die über den Ehemann oder privat krankenversichert sind, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Auch in diesem Fall haben Sie ein Anrecht auf den Arbeitgeberzuschuss (Differenz zwischen 13 Euro täglich und dem durchschnittlichen Nettolohn).

Ihren Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Als Nachweis gilt der Bescheid Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder bei privat Versicherten des Bundesversicherungsamtes über den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wenn Ihr Arbeitgeber den Zuschuss verweigert, können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben.

Beamtinnen und Beamten-Anwärterinnen erhalten an Stelle des Mutterschaftsgelds weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Soweit die Mutterschutzfristen in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung ist der Zuschuss auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Für denselben Zeitraum gezahltes Erziehungsgeld wird angerechnet.

Stillende Mütter stehen ebenso wie werdende Mütter und dem besonderen Schutz des Arbeitgebers. Sie dürfen nicht mit bestimmten Gefahrenstoffen arbeiten, keine Akkord- und Fließbandarbeit leisten und nicht mit körperlich schweren oder belastenden Arbeiten beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat es ihnen während der Pausen und  - wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist - auch während der Arbeitzeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen.

Stillende Mütter können während der Arbeitszeit Stillpausen in Anspruch nehmen: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder - wenn in der Nähe keine Stillgelegenheit vorhanden ist - einmal eine Stillzeit von 90 Minuten gewährt werden. Eine Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Die Stillzeit darf auch nicht vor- oder nachgearbeitet werden und nicht auf die festgesetzten Ruhezeiten angerechnet werden.

Informationen:

  • Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz, zu bestellen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de, hotline: (0180) 1 90 70 50 (Mo bis Donnerstag, 9-18 Uhr, 3,9 Cent pro Minute
  • Informationen zum Mutterschutz, Deutscher Beamtenbund, Bundesfrauenvertretung, Tel. (030) 40 81 40.
  • Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 619 - 0, www.bva.de, mail: mutterschaftsgeldstelle(at)bva.de, hotline: (0228) 619 1888 (tägl. 9-12 Uhr, Donnerstags zusätzlich 13-15 Uhr)