Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Wenn es für die Miete nicht reicht ....

Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen oder Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II sind, können Sie kein Wohngeld beziehen, da Ihre Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen abgedeckt werden. Bei ausschließlichem Bezug bestimmter Leistungen nach dem SGB II ( z.B. Krankenkassenzuschuss, Einstiegsgeld) können Sie jedoch wohngeldberechtigt sein. Als Faustregel gilt: Wer über das SGB II keine Wohnkosten erhält, ist wohngeldberechtigt. Wenn durch Einkommen und Wohngeld der Bedarf gedeckt ist, gilt das Wohngeld als vorrangige Leistung. Wenn Ihre Kinder mit eigenem Einkommen (z.B. Unterhalt), Kinderzuschlag und Wohngeld ihren SGB II-Bedarf decken können, gilt auch hier das Wohngeld als vorrangige Leistung.

Wohngeld wird einerseits als Mietzuschuss und andererseits als Lastenzuschuss für den/die Eigentümer/in eines Hauses oder einer Eigentumswohnung gewährt. Voraussetzung ist, dass Sie die Wohnung selbst bewohnen und die Wohnkosten selbst aufbringen. Ob Sie wohngeldberechtigt sind, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, nach dem jede Gemeinde einer bestimmten Mietenstufe zugeordnet ist.

Den Wohngeldantrag stellen Sie bei der kommunalen Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort, dort erhalten Sie auch weitere Informationen und das Antragsformular. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie im Zweifelsfall innerhalb einer genannten Frist auch Widerspruch erheben können.

Als Familienmitglieder gelten alle Angehörigen, die mit dem/der Antragsteller/in in einem Haushalt wohnen und gemeinsam wirtschaften, sowie Haushaltsmitglieder, die nur kurzfristig abwesend sind (z.B. Wehr- oder Zivildienstleistende, Auszubildende und Studierende, für die der Familienhaushalt trotzdem der Lebensmittelpunkt bleibt).

Als Einkommen zählen alle Jahreseinkommen aller Familienmitglieder, wobei das Kindergeld nicht berücksichtigt wird. Davon können bestimmte Beträge, wie zum Beispiel Beiträge zur Rentenversicherung und/oder Krankenversicherung, sowie Freibeträge für Kinder und pflegebedürftige Familienangehörige abgezogen werden. Die Grenze des Gesamteinkommens liegt dann z.B. für einen Zweipersonenhaushalt bei 1.140 Euro.

Zu Ihren Wohnkosten gehören neben der Miete bzw. der Belastung die Kosten des Wasser- und Abwasserverbrauchs, der Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung, ab 2009 außerdem eine pauschale Berücksichtigung von Heizkosten: Für eine Person 24 Euro, für zwei Personen 31 Euro im Monat. Wenn sich die Zahl der Familienmitglieder verändert, z.B. durch die Geburt eines Kindes, so müssen Sie einen neuen Antrag stellen, um erhöhtes Wohngeld zu erhalten. Wohngeld wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats für ein Jahr gezahlt. Da die Bearbeitung der Anträge im Allgemeinen recht lange dauert, ist es gut, den Folgeantrag auf Wohngeld schon zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.

Wenn Sie schon vor der Trennung gemeinsam mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin Wohngeld bezogen haben, ist es wichtig zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens, auch wenn der/die getrennt lebende Ehepartner/in noch in der gemeinsamen Wohnung bleibt, diese/r nicht mehr als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung zählt und sein/ihr Einkommen nicht mehr angerechnet wird. Es handelt sich dann um einen so genannten Mischhaushalt und die Wohnkosten werden anteilig berechnet. Wenn getrennt lebende oder geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind haben und das Kind sich abwechselnd und regelmäßig in der Wohnung beider Elternteile aufhält und es dort betreut wird, zählt das Kind in beiden Haushalten als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihres Einkommens oder der Zahl der Haushaltsmitglieder der Wohngeldstelle mitzuteilen.

Broschüre:

  • Wohngeld 2009 - Ratschläge und Hinweise. Hrsg. vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Download unter www.bmvbs.de