

Ist Ihr Kind krank und noch keine 12 Jahre alt, können Sie als Alleinerziehende 20 Arbeitstage (für jedes weitere Kind 20 Tage, höchstens jedoch 50 Tage) Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Allerdings nur, wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse und abhängig beschäftigt sind. Sie benötigen dann ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit Ihrer Pflegetätigkeit bestätigt. In dieser Zeit haben Sie einen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung. Dieser Anspruch kann jedoch durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Besteht nur ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, erhalten Sie für die Zeit Ihres Ausfalls Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld liegt in der Regel unter Ihrem Arbeitsentgelt. Diese Ansprüche haben grundsätzlich auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, es sei denn, die Satzung der Krankenkasse schließt den Anspruch auf Krankengeld aus. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Wenn Ihnen die Zeit der Freistellung nicht ausreicht, Sie aus anderen Gründen diese nicht beanspruchen wollen und Ihr Arbeitgeber einem Urlaub nicht zustimmt, können Sie versuchen, über die Sozialstation, das Jugendamt, die Krankenkasse oder die Bezirksstelle der Arbeiterwohlfahrt, des Deutschen Roten Kreuzes, der Caritas oder des Diakonischen Werkes (Kontakt siehe Telefonbuch) eine Hauspflegerin zu bekommen. Allerdings gewährleisten diese meist nur eine stundenweise Betreuung zu Hause. Abgesehen davon ist es nicht leicht, jemanden zu finden. In vielen Städten gibt es inzwischen darüber hinaus spezielle Einrichtungen und private Initiativen der ambulanten Kinderpflege.
Allgemein empfiehlt es sich jedoch, für etwaige Krankheitsfälle vorzusorgen. Überlegen Sie, ob es nicht in Ihrem Bekannten-, Verwandten- oder Freundeskreis jemanden gibt, den Ihr Kind kennt und der oder die in solchen Notfällen für Sie einspringen kann. Mitunter ist es auch möglich, eine Nachbarin zu bitten, die Betreuung Ihres Kindes für einige Tage zu übernehmen. Manche Diakonie- und Sozialstationen oder der Caritasverband bieten als Haushaltshilfen ungelernte Aushilfen, gelernte Hauspfleger/innen oder auch Familienpfleger/innen an, die geschult wurden, mit fremden Kindern umzugehen. Eventuell können Sie vorübergehend eine so genannte Notmutter engagieren. In einigen Städten bietet auch der VAMV Notmutter-Vermittlungen an. Zum Beispiel: VAMV Ortsverband Düsseldorf, Tel: 0211/4791777.
Wenn Ihr Kind ins Krankenhaus muss und aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson erforderlich ist, sind die entstehenden Kosten Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen und werden mit dem zu zahlenden Pflegesatz für das Kind abgegolten. Das Krankenhaus kann allenfalls für die Verpflegung der Begleitperson eine Bezahlung verlangen. Ob medizinische Gründe die Aufnahme der Begleitperson rechtfertigen, klärt der Arzt der zuständigen Abteilung des Krankenhauses. Haben Sie weitere Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Kinder in der Familie, die in der Zeit Ihres Krankenhausaufenthalts niemand versorgen kann, erhalten Sie eine Haushaltshilfe, sofern die Satzung Ihrer Krankenkasse dies vorsieht. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Informationen:
Wenn Mutter oder Vater krank sind
Laut § 38 SGB V haben Sie nur im Falle eines Krankenhausaufenthaltes und nur, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Allerdings gewähren die meisten Krankenkassen weitergehende Unterstützung. So können Sie auch wenn Sie Zuhause krank sind und den Haushalt nicht führen können, bei Ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen. Voraussetzung ist auch hier ein Kind unter 12 Jahren. Bei der DAK können Sie eine solche Hilfe innerhalb von drei Jahren maximal 12 Wochen oder 84 Kalendertage in Anspruch nehmen. Ein Krankenhausaufenthalt verlängert diesen Anspruch auf die medizinisch notwendige Zeit.
So genannte selbst beschaffte Ersatzkräfte - das können auch Nachbarn, Freunde oder Fachkräfte der Pflegestationen der Wohlfahrtsverbände sein - werden als Haushaltshilfe akzeptiert, nicht jedoch Verwandte. Ausnahme: Springen im Krankheitsfall erwerbstätige Verwandte ein, die dafür unbezahlten Urlaub nehmen müssen, zahlt die Krankenkasse einen begrenzten Verdienstausfall.
Für alle im Krankheitsfall erbrachten Leistungen der Krankenkassen müssen Sie eine Zuzahlung von 10 Prozent der täglichen Kosten für eine Haushaltshilfe leisten. Die tägliche Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und höchsten 10 Euro.
Da die Krankenkassen mit ihren Vertragspartnern im Hinblick auf Gewährung und Bezahlung von Haushaltshilfen unterschiedliche Abmachungen getroffen haben, müssen Sie sich im konkreten Fall bei Ihrer Krankenkasse über die Regelungen informieren.
Wenn ein Elternteil stirbt, kann es für den anderen oft schwierig sein, die Betreuung der Kinder neu zu organisieren, gerade wenn diese Aufgabe vom verstorbenen Elternteil übernommen wurde. In diesem Fall sollten Sie sich an das zuständige Jugendamt wenden und Ihre Problemlage schildern. Der sozialpädagogische Dienst kann Sie im Rahmen von § 20 SGB VIII "Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen" unterstützen. Diese Unterstützung kann zum Beispiel so aussehen, dass vorübergehend eine Tagesmutter in den Haushalt kommt und die Kinder versorgt.
Sind Sie aufgrund der Belastung nicht in der Lage, die Betreuung der Kinder zu gewährleisten, können Sie sich - unter Vorlage eines ärztlichen Attestes - ebenfalls an die Krankenkasse wenden und eine Haushaltshilfe beantragen.