

Nur wenige Mütter oder Väter planen von Anfang an, ihr Leben mit einem Kind als Alleinerziehende zu führen. Die meisten sind durch Trennung oder Tod des Partners in diese Familienform hineingeraten. Es gibt aber auch durchaus Frauen, die sich ein Kind wünschen und planen, dieses ohne Partner groß zu ziehen.
Wenn Sie ohne Partner mit Ihrem Kind zusammenleben, muss der Alltag gut organisiert sein. Das trifft vor allem dann zu, wenn Sie erwerbstätig sind oder den Einstieg in den Beruf suchen. Um finanziell auf eigenen Füßen zu stehen, ist eine gute und ausreichende Kinderbetreuung unbedingt notwendig. In Kindertagesstätten ist man bemüht, allein erziehenden Eltern möglichst schnell einen Platz zuzuweisen. Doch häufig reichen die Öffnungszeiten nicht und Sie müssen zusätzlich private Arrangements treffen. Ein weiteres Problem ist die Suche nach einem Arbeitsplatz, mit dem sich Kindererziehung und Geld verdienen vereinbaren lassen (siehe: Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung).
Ob Sie ledig sind, getrennt lebend, geschieden, verwitwet oder wieder verheiratet, ob in eheähnlicher Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebend - die Lebensform hat Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche, auf die Steuerklasse, auf das Sorgerecht, auf Ihren Status bei der Krankenkasse, auf Ansprüche beim Arbeitsamt und Ähnliches. Auch das Verhältnis zwischen den Eltern und deren Beziehung zum Kind ist in Abhängigkeit von der Lebensform zu sehen. Im Folgenden werden die einzelnen Lebenssituationen kurz angesprochen. Verweise zeigen Ihnen, in welchen Kapiteln Sie detaillierte Informationen erhalten.
ledig
Als nicht verheiratete Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Dies bescheinigt Ihnen das Jugendamt. Möchten Sie mit dem Vater des Kindes die gemeinsame Sorge ausüben, so können Sie dies durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkunden lassen (siehe: Sorgerecht). Neben dem Unterhalt für Ihr Kind steht Ihnen nach § 1615 I BGB Betreuungsunterhalt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu.
Wenn Sie mit Ihrem Kind allein leben, gehören Sie zu den so genannten "echten" Alleinerziehenden, die Anspruch auf die Steuerklasse 2 und damit auf einen Freibetrag haben. In der gesetzlichen Krankenkasse sind Ihre Kinder bei Ihnen beitragsfrei mitversichert. Da das Umgangsrecht nicht zwischen den verschiedenen Lebensformen unterscheidet und den Umgang als Recht des Kindes beschreibt, treffen hier die allgemeinen Umgangsregelungen zu.
getrennt lebend / geschieden
Als getrennt lebende Eltern sind Sie nicht nur mit dem Wechselbad der Gefühle beschäftigt, Sie müssen auch aufmerksam für Ihre Kinder da sein, sich mit Sorge- und Umgangsregelungen und mit Fragen des Unterhalts vertraut machen.
Je nachdem, welche Steuerklasse Sie und Ihr/e Partner/in vor der Trennung hatten, wird sich diese nun ändern. Der Elternteil, der mit dem Kind allein lebt, kann Steuerklasse 2 mit einem Freibetrag für Alleinerziehende beantragen. Eine Änderung der Steuerklassen können Sie beantragen, sobald Sie mit dem Kind allein leben.
Trennung und Scheidung sind anstrengende und belastende Zeiten. Bei Konflikten mit dem getrennt lebenden Elternteil können Sie eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Sie können aber auch versuchen, zunächst gemeinsam nach Lösungen zu suchen oder mit Hilfe eines Dritten, z.B. einer Mediatorin oder eines Mediators, einen Kompromiss zu finden.
Ihre Kinder sollten möglichst nicht in die Konflikte mit hereingezogen werden. Die Ansprüche der Fachleute, Eltern in Trennung und Scheidung sollten die Paarebene von der Elternebene trennen, sind allerdings kaum oder nur sehr schwer zu erfüllen. Eltern trennen sich nicht leichtfertig voneinander und sind in den meisten Fällen bemüht, ihre Kinder so wenig wie möglich zu belasten. In Situationen der Überforderung, der Gekränktheit und Verletztheit kommt es trotzdem immer wieder dazu, dass über die Kinder Machtkämpfe ausgetragen werden. Kinder leiden sehr, wenn sie in die Streitigkeiten der Eltern hineingezogen werden. Sind keine sachlichen Gespräche möglich, kann es hilfreich sein, wenn beide Eltern Ihre Vorschläge und Überlegungen, etwa zu Fragen des Umgangs, schriftlich und möglichst sachlich abfassen und sich diese gegenseitig zukommen lassen.
verwitwet
Wenn Ihr/e Partner/in verstorben ist, sind bei aller Trauer viele Dinge zu regeln. Das gilt vor allem für finanzielle Angelegenheiten. Unter Umständen haben Sie einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Hatte der/die Verstorbene einen Vertrag über eine Betriebsrente abgeschlossen, können Sie ebenfalls einen Anspruch auf eine entsprechende Rente haben.
Leibliche minderjährige Kinder der/s Verstorbenen haben in der Regel einen Anspruch auf Halbwaisenrente. Dieser Anspruch besteht, bis eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen wurde oder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr des Kindes. Die Höhe der Rente errechnet sich aus den Rentenanwartschaften, die der verstorbene Elternteil erworben hat. Für einen Rentenanspruch müssen allerdings mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse (Wartezeit) eingezahlt worden sein.
Erhält das Kind eine Halbwaisenrente gilt diese Rente als Einkommen des Kindes. Daraus folgt, dass das Kind freiwillig krankenversichert werden muss. Diese Versicherungspflicht kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass die Halbwaisenrente von dem Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung aufgebraucht wird.
Hatten Sie mit Ihrem Partner ein gemeinsames Bankkonto und verstirbt der Ehepartner, nimmt die Bank in der Regel eine Kontosperrung vor. Das bedeutet, dass Sie von einem gemeinsamen Konto zunächst kein Geld mehr abheben können. Dies wird erst wieder möglich, wenn ein Erbschein vorliegt. Einen Erbschein erhalten sie beim zuständigen Amtsgericht.
Um einen Erbschein erhalten zu können, muss nicht nur feststehen, dass Sie Erbe oder Erbin sind, Sie müssen das Erbe auch angetreten haben. Hier sollten Sie aufmerksam sein; vor allem dann, wenn Ihr Kind zum Erben des getrennt lebenden Elternteils wird und Sie keinen Überblick über das Erbe haben. Auch Schulden können vererbt werden, ebenso Ansprüche von Dritten an den Verstorbenen. Daher sollten Sie sich vorher genau informieren, worum es sich bei dem Erbe handelt, bevor Sie oder Ihr Kind ein Erbe antreten.
Ein Erbe, das überschuldet ist, können die sorgeberechtigten Eltern(teile) des erbberechtigten Kindes ausschlagen. Für das Ausschlagen eines Erbes steht Ihnen eine Frist von 6 Wochen, nachdem Sie über den Erbfall informiert wurden, zur Verfügung. Dafür müssen Sie eine so genannte Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar abgeben.
Grundsätzlich ist bei jedem Erbfall zu klären, welcher Art das Erbe ist. Es gehören zum Nachlass immer alle aktiven und passiven Vermögenswerte. Die Erbfolge ist gesetzlich geregelt. Sie kann jedoch durch ein Testament verändert werden. Leibliche Kinder bleiben unabhängig von Trennung und Scheidung ihrer Eltern voll erbberechtigt. Das Erbe leiblicher Kinder kann allerdings auf den Pflichtteil beschränkt werden, wenn diese Regelung testamentarisch verfügt wurde. Im Gesetz wird die Erbfolge durch eine Rangfolge festgelegt. In der ersten Rangfolge stehen die leiblichen Kinder des Verstorbenen und der Ehepartner. Durch eine Scheidung bzw. einen Scheidungsantrag verliert der Ehepartner seinen Erbanspruch. Allerdings sind die Erben verpflichtet, etwaige Unterhaltszahlungen an Sie und/ oder Ihre Kinder als so genannte Nachlassverbindlichkeiten zu zahlen.
Ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie nur persönlich einrichten. Ein Testament muss handschriftlich aufgesetzt werden. Dieses Testament kann am zuständigen Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden. Ein Testament kann auch von einem Notar aufgesetzt werden. Hierdurch können allerdings erhebliche Kosten entstehen. Wichtig ist, dass ein Testament immer so aufgesetzt sein muss, dass im Erbfall möglichst keine Anfechtung erfolgen kann. Wenn Sie in Ihrem Testament eine Empfehlung für das Verbleiben ihres Kindes geben wollen, sollten Sie diese ausreichend begründen.