Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Neue Partnerschaft

Eine neue Partnerschaft ist immer ein Aufbruch. Mit ihr verbinden sich viele Hoffnungen und Wünsche, Erwartungen, auch gute Vorsätze gehören dazu. Trotz des Neubeginns lässt sich die alte Beziehung, aus der die Kinder hervorgegangen sind, nicht vergessen oder ignorieren. Sie wirkt in die neue Beziehung mit hinein, allein schon durch die Standardthemen Sorgerecht, Unterhalt und Umgang.

Eine neue Partnerschaft kann auch ein Risiko für den bestehenden Alltag und die vertraute Routine der Einelternfamilie sein. Auch deswegen ist die Trennungsquote bei Zweit-Ehen höher als bei Erst-Ehen. Gerade Kinder reagieren häufig verunsichert oder ablehnend, wenn sie erfahren, dass ihre Eltern neue Lebensgefährten haben. Es bedarf Sensibilität, Geduld und Aufmerksamkeit, um eine neue Beziehung zu stabilisieren und alle Bedürfnisse "unter einen Hut" zu bekommen.

Ziehen Sie und Ihre Kinder mit Ihrem neuen Lebensgefährten und möglicherweise dessen Kinder in eine gemeinsame Wohnung, wachsen die Kinder in einer Stieffamilie auf. Kommen gemeinsame Kinder hinzu, wird das Familiensystem noch komplexer. Das bietet allen Beteiligten große Chancen und Erfahrungsmöglichkeiten, verlangt aber auch ein erhöhtes Maß an sozialen Kompetenzen und Kompromissbereitschaft.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind neben der Ehe als gleichwertige Familienform inzwischen akzeptiert. Nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zu, sofern sie und Ihr/e Partner/in eine entsprechende übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben. Ihre Rechtstellung gegenüber einem gemeinsamen Kind entspricht dann verheirateter Eltern. Geben sie keine Sorgeerklärung ab, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, es sei denn, der Vater beantragt eine gerichtliche Entscheidung über die gemeinsame Sorge beim Familiengericht.

Rechtlich werden die Partner/innen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wie Alleinstehende behandelt. Das gilt auch für das Steuerrecht und die Sozialversicherungen. Insbesondere ist eine beitragsfreie Familienversicherung der Partnerin bzw. des Partners in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.

Leben Sie und Ihre Kinder mit Ihrer/ Ihrem Partner/in in dieser Lebensform zusammen, so hat dies keine Auswirkungen auf die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber dem leiblichen Vater und deren Umgangsrecht. Bezogen Sie vorher Ehegattenunterhalt, kann dieser allerdings gekürzt werden.

Partner/innen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben gegeneinander keinen Anspruch auf Unterhalt. Verdient jedoch nur ein Partner/eine Partnerin ein eigenes Einkommen während der/die Andere Kinder erzieht, empfiehlt es sich, den/die nichterwerbstätige/n Partner/in für den Fall einer eventuellen Trennung oder bei Tod abzusichern, z.B. durch Lebensversicherung oder Testament. Ein Partnerschaftsvertrag zur Regelung eventueller Trennungsfolgen sorgt für Sicherheit und vermeidet kostspielige und unangenehme Auseinandersetzungen vor Gericht.

Kommt es zu einer Trennung und bestand die Lebensgemeinschaft einige Jahre kann es sein, dass Ihren Kindern ein Recht auf Umgang mit dem getrennten Partner zugesprochen wird, wenn dies dem Wohl der Kinder entspricht. Es wird davon ausgegangen, dass Ihr/e Lebensgefährte/in und die Kinder zueinander eine enge Bindung aufgebaut haben.   

Wiederheirat

Bei Wiederheirat erlischt der gesetzliche Anspruch eines geschiedenen Ehepartners auf Unterhalt. Ebenso entfällt der Betreuungsunterhalt und auch der Unterhaltsvorschuss fällt weg. Unterhaltsverpflichtungen für leibliche Kinder bleiben genau wie das Sorgerecht und das Umgangsrecht von einer Wiederheirat unberührt, es sei denn, der neue Ehegatte adoptiert das Kind. Ehegatten sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.

Heiraten Sie wieder und haben Sie für Ihre Kinder das alleinige Sorgerecht, so hat Ihr Ehepartner - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. ("Kleines Sorgerecht" nach § 1687b BGB).

Nur verheiratete Paare profitieren bei der Steuer vom Ehegattensplitting (siehe: Kindergeld). Bevor sich jedoch ein Partner für die für ihn nachteilige Steuerklasse 5 entscheidet, sollte er sich über die Folgen z.B. für die Höhe des Arbeitslosengeldes beraten lassen und mit seinem Ehegatten darüber sprechen, wie der Steuergewinn des einen Partners beiden zugute kommen kann.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Rechtstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner(-innen) in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht im Wesentlichen der von verheirateten Partnern. Das gilt auch für die Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt der Partner/innen, für den Versorgungsausgleich und - wenn Kinder vorhanden sind - für das Umgangsrecht mit dem Kind im Falle der Trennung sowie für den Kindesunterhalt.

Lebt ein minderjähriges leibliches oder adoptiertes Kind einer Lebenspartnerin, für das ihr das alleinige Sorgerecht zusteht, in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, so stehen der anderen Lebenspartnerin in bestimmtem Umfang sorgerechtliche Befugnisse zu ("kleines Sorgerecht"). Danach hat die Lebenspartnerin im Einvernehmen mit ihrer allein sorgeberechtigten Partnerin "die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes".

Nach Trennung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat der/die Lebenspartner/in, der/die nicht Elternteil des Kindes ist, als enge Bezugsperson ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Seit dem 1.1.2005 haben Lebenspartner/innen die Möglichkeit, das leibliche Kind ihrer Partnerin zu adoptieren (so genannte Stiefkindadoption). Voraussetzung dafür ist, dass der andere leibliche Elternteil der Adoption zustimmt.