

Eine Schwangerschaft ist ein freudiges Ereignis. Sogar eine ungeplante oder ungewollte Schwangerschaft kann sich dahin entwickeln, dass sich die Mutter auf das Leben mit Kind freut.
Wenn sich zu Beginn der Schwangerschaft oder in deren Verlauf abzeichnet, dass die Mutter mit dem Kind alleine leben wird, treten häufig Zukunfts- und Existenzängste auf. Diese sind allein kaum zu bewältigen. Neben Gesprächen mit Freund/innen und der eigenen Familie empfiehlt es sich, eine Schwangerschaftsberatungsstelle aufzusuchen. Sie finden entsprechende Angebote bei den örtlichen Verbänden von Pro Familia, der Arbeiterwohlfahrt, des Deutschen Roten Kreuzes, des Diakonischen Werkes und des Vereins Donum Vitae. Auch die örtlichen Verbände der Caritas sowie des Sozialdienstes Katholischer Frauen bieten Schwangerschaftsberatung an, stellen jedoch keine Beratungsscheine für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch aus.
Eine Beratung kann Perspektiven eröffnen, wie sich ein Leben mit Kind auch ohne Partner organisieren und finanzieren lässt. Sie ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch auch anonym. Langfristige Überlegungen werden dort genauso in den Blick genommen wie kurzfristige Notsituationen. Die Berater/innen geben Auskünfte über Hilfsmöglichkeiten und verweisen gegebenenfalls an andere Beratungsstellen, z.B. an eine Schuldnerberatungsstelle.
Schnell und unbürokratisch hilft die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens". Einen formlosen Antrag auf finanzielle Unterstützung können Sie bei Ihrer Beratungsstelle stellen, nicht bei der Bundesstiftung selbst. Hilfe gibt es z.B. als Zuschuss für die Erstausstattung des Kindes, für den Haushalt, aber auch für Kinderbetreuung. Beachten Sie, dass der Antrag vor der Geburt gestellt werden muss. Siehe auch:
www.familien-wegweiser.de
Wenn Sie sich ein Leben allein mit Kind nicht vorstellen können, ziehen Sie möglicherweise einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung. Für eine solche Entscheidung haben Sie nur begrenzt Zeit. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich so früh wie möglich einen Termin in einer Beratungsstelle geben lassen. Informationen erhalten.
Abbruch ohne Indikation
Der Abbruch einer Schwangerschaft ist in Deutschland unter folgenden Voraussetzungen straffrei (§ 218 StGB):
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, kann nur ein kleiner Teil der Kosten "normal" mit Krankenschein abgerechnet werden. Dazu gehören
Die Kosten des eigentlichen Eingriffs können über Ihre Kasse (Leistungsträger ist das jeweilige Bundesland) nur noch dann abgerechnet werden, wenn Ihr verfügbares persönliches Einkommen oder Vermögen unterhalb bestimmter Grenzen liegt oder wenn Sie z. B. Sozialleistungen erhalten, nach dem BAföG gefördert werden oder vom Asylbewerberleistungsgesetz Unterstützung bekommen. Sie müssen dann die Kostenübernahme noch vor dem Abbruch bei Ihrer Krankenkasse beantragen und sich schriftlich zusagen lassen. Die schriftliche Zusage benötigen Sie für die Ärztin/den Arzt, die/der den Eingriff durchführen soll.
Sie brauchen den Abbruch nicht zu begründen. Die Kasse darf lediglich verlangen, dass Sie Ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse "glaubhaft machen". Ob die Kosten des Eingriffs übernommen werden, hängt ausschließlich von der Höhe Ihres eigenen Einkommens und Vermögens ab. Das Einkommen Ihres Ehemannes, Ihrer Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger spielt keine Rolle. Wenn Ihr persönliches Einkommen und Vermögen oberhalb der gesetzlichen Grenzen liegt, müssen Sie den Eingriff selbst bezahlen.
Bei ambulanter Behandlung darf Ihnen dann jedoch höchstens das 1,8-fache des einfachen Satzes nach der ärztlichen Gebührenordnung berechnet werden. Bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus müssen Sie einen Tagessatz selbst bezahlen. Wenn Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können Sie unter den gleichen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten des eigentlichen Eingriffs bei einer gesetzlichen Kasse Ihrer Wahl an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt beantragen. erhalten.
Abbruch mit Indikation
Nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch, dem eine Indikation zugrunde liegt, d.h. wenn aus ärztlicher Sicht ein Grund vorliegt, der den Abbruch rechtfertigt. Hierunter fallen die medizinische und die kriminologische Indikation. Die Kosten des Abbruchs, einschließlich der Voruntersuchungen und Nachbehandlungen werden, soweit eine Mitgliedschaft besteht, von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Besteht keine Mitgliedschaft und kommt auch kein anderer Leistungsträger in Betracht (z.B. eine private Krankenversicherung), kann ein Erstattungsanspruch nach den Regelungen des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen bestehen.
Broschüre: