Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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My home is my castle.... Wohnen

Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich zumeist die Frage: Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Für Kinder ist es häufig am besten, wenn ihnen ein Umzug erspart werden kann. Sie ziehen Sicherheit daraus, wenn in den unruhigen Zeiten rund um eine Trennung so viel Vertrautes wie möglich bestehen bleibt. Zu einem Umzug wird dagegen geraten, wenn das Kind in Wohnung oder Haus Gewalt erfahren hat. Sie sollten sich auf jeden Fall über die rechtliche Situation und Ihre eventuellen Anrechte darauf, in der bisherigen gemeinsamen Wohnung zu bleiben, informieren. Sie können dazu eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.   

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Partner in einer Mietwohnung gelebt haben und nicht verheiratet waren, kommt es bei einer Trennung darauf an, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Haben Sie beide den Mietvertrag unterschrieben, können Sie auch nur gemeinsam kündigen, es sei denn, Sie haben mit dem Vermieter etwas anderes vereinbart. Die Zustimmung zur Kündigung können Sie von Ihrem Partner verlangen. Umgekehrt muss der Vermieter die Kündigung auch beiden gegenüber aussprechen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Wenn Ihr Partner ohne Kündigung auszieht, bleibt er weiter als Mieter verpflichtet. Hat nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben, hat im Trennungsfall die andere Person keinerlei Rechte, in der Wohnung zu bleiben.    

Ehewohnung / Wohnberechtigungsschein

Wenn sie verheiratet in einer Wohnung zusammengelebt haben, gibt es unabhängig davon, wer den Vertrag unterschrieben hat, keine Möglichkeit, dem anderen zu kündigen. Wenn Sie keine Einigung darüber erzielen können, wer in der Wohnung verbleiben darf, besteht für Sie die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zu stellen. Die eheliche Wohnung wird Ihnen im Allgemeinen dann alleine zugewiesen (auch gegen den Willen Ihres Partners), wenn bei gemeinsamen Wohnen Gefahr für Leib und Leben bzw. schwere Störungen des Familienlebens (z. B. Alkoholmissbrauch) bestehen oder als Alternative nur noch der Umzug in ein Frauenhaus in Betracht käme. Ist dies nicht der Fall, so wird den Ehepartnern zugemutet, bis zur rechtskräftigen Scheidung innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Für diesen Fall haben Sie die Möglichkeit, sich einen Teilbereich der Wohnung zur alleinigen Benutzung zuweisen zu lassen. Diesen Bereich darf der Partner nicht betreten.

Während des Trennungs- und Scheidungsverfahrens erhält Ihr Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins keinen besonderen Dringlichkeitsrang. Dementsprechend bekommen Sie auch keinen so genannten Dringlichkeitsschein oder einen Bescheid über den Dringlichkeitsrang, wie er von einigen Gemeinden bei Erfüllung der Voraussetzungen erteilt wird. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass die Person, die das Sorgerecht für das Kind erhält, auch die bisherige Wohnung im Scheidungsverfahren zugesprochen bekommt.

In den meisten Fällen bleibt es auch nach einer Ehescheidung beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die bisherige Ehewohnung dem Elternteil zusprechen wird, bei dem das Kind (überwiegend) lebt. Bei der Entscheidung über den Verbleib der Wohnung war und ist nämlich auch das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern zu berücksichtigen. Praktizieren die Eltern das so genannte Wechselmodell, lebt das Kind also im Wechsel bei der Mutter und beim Vater, oder lebt ein Geschwisterkind bei der Mutter, ein anderes beim Vater, werden für die Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung Billigkeitserwägungen auf der Basis der konkreten Einzelfallumstände ausschlaggebend sein.
Eine endgültige Entscheidung über die Wohnung wird erst bei Abschluss des Scheidungsverfahrens getroffen. Einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung können Sie auch dann stellen, wenn Sie vorher aufgrund von Bedrohung ausgezogen sind.

Achtung:

  • Sind Sie nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und haben binnen sechs Monaten nach Ihrem Auszug nicht eine ernstliche Rückkehrabsicht Ihrem Ehegatten gegenüber bekundet, so wird davon ausgegangen, dass Sie nicht wieder in die Wohnung wollen.

Schutz vor Gewalt

Wenn Sie von Ihrem Partner Gewalttätigkeiten befürchten, können Sie mit Ihren Kindern ins Frauenhaus gehen, dessen Telefonnummer Sie aus dem Telefonbuch oder bei der Telefonauskunft, bei vielen Taxifahrer/innen, bei den VAMV Landes- und Ortsverbänden, örtlichen Frauengruppen, der kommunalen Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten sowie den Wohlfahrtsverbänden (z. B. Deutscher Caritasverband, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband u. a.) erfahren können. Wenn Sie das nicht wollen, können Sie auch versuchen, bei Verwandten oder Freund/innen unterzuschlüpfen. Allerdings kann es Kostenprobleme geben, wenn Sie nicht sofort ein Frauenhaus aufsuchen. Viele Gemeinden zahlen keine Sozialhilfe für das Frauenhaus, wenn Sie anderweitig eine Unterkunft finden.

Denkbar ist auch, dass Sie sich ein möbliertes Zimmer nehmen oder sich in einer Pension einmieten. Die Kosten trägt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt, wenn beim Jugendamt die Gefährdung der Kinder und der eigenen Person durch eine einstweilige Verfügung, ein Attest, ein polizeiliches Protokoll oder ähnliches glaubhaft gemacht werden kann. Rückzahlungspflichtig ist dann der Ehemann, sofern er zahlungsfähig ist.

Seit 2002 gibt es das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG). Danach können Sie z. B. bei Gewaltanwendung durch Ihren Partner, mit dem Sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben (aber nicht verheiratet sein müssen), durch Antrag beim zuständigen Familiengericht verlangen, dass dieser auszieht. In besonderen Härtefällen reicht bereits die Androhung von Gewalt aus. Dies gilt auch, wenn die Tat im Zustand z.B. Alkohol bedingter Unzurechnungsfähigkeit verübt wurde.

Nach dem Kinderrechteverbesserungsgesetz ist eine Wohnungszuweisung auch zum Schutz des Kindes vor Gewalt möglich. Die Nutzung der Wohnung kann sowohl einem Elternteil als auch einem Dritten (z. B. einem/r neuen Partner/in) untersagt werden. Durch die Wegweisung wird das Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils nicht automatisch eingeschränkt. Deshalb sollte - abhängig vom Einzelfall - mit der Wegweisung gleichzeitig eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts oder ein begleiteter Umgang beim Familiengericht beantragt werden.

Hat Ihr/e Partner/in den Mietvertrag mit unterschrieben oder ist er/sie alleinige/r Mieter/in, kommt nur eine befristete Überlassung der Wohnung an Sie zur alleinigen Benutzung in Betracht. Die befristete oder dauerhafte Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung durch das Gericht kann auch im Eilverfahren angeordnet werden.

Parallel dazu schaffen die Länder die polizeiliche Ermächtigungsgrundlage, um in Fällen häuslicher Gewalt z. B. eine so genannte Wegweisung mit Betretungsverbot durch die Polizei zu ermöglichen. I. d. R. ist eine Wegweisung für sieben bzw. zehn Tage vorgesehen. bleiben.    

Kündigung seitens des Vermieters / Untervermietung

Die Kündigung einer Mietwohnung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der/die Vermieter/in ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies tritt z. B. ein, wenn der/die Vermieter/in den Wohnraum für den eigenen Bedarf benötigt. Das Recht zur fristlosen Kündigung hat der/die Vermieter/in nur bei schuldhaften schwerwiegenden Vertragsverletzungen, vertragswidrigem Gebrauch der Wohnung oder bei erheblichem Zahlungsverzug des/der Mieters/in.
Bei einer an sich berechtigten Kündigung können Sie aufgrund der Sozialklausel des § 574 BGB Widerspruch gegen die Kündigung der Wohnung einlegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dieser Fall liegt vor, wenn die Kündigung eine besondere Härte bedeuten würde, z. B. wenn kein angemessener Ersatzwohnraum vorhanden ist, Sie schwer erkrankt sind oder Ihnen eine schwierige Prüfung bevorsteht. Lassen Sie sich nicht durch Kündigungen und Drohungen mit Räumungsklagen und ähnlichem schrecken. Der/die Mieter/in besitzt Mieterschutz und kann nur sehr schwer auf die Straße gesetzt werden, besonders mit Kind/ern. Auch Mieterhöhungen können nicht wahllos gefordert werden.

Wenn Sie vorhaben, Ihre Wohnung unter zu vermieten, weil Sie Ihnen alleine zu groß und zu teuer ist, brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung, sofern Sie einen nach Abschluss des Mietvertrags entstandenen wichtigen Grund angeben können. In Betracht kommt z. B. die Aufnahme einer Betreuungsperson für Ihr Kind.

Bei Problemen mit Vermieter/innen hilft der Mieterbund: Deutscher Mieterbund e.V., Littenstr. 10, 10179 Berlin, Tel. 030- 22 32 30, www.mieterbund.de. Dort erfahren Sie auch Adressen der lokalen Büros in Ihrer Nähe. Außerdem gibt es vielerorts weitere Mietervereine (siehe Telefonbuch).

Hinweis:

  • Sie müssen in der Regel drei Monate Mitglied im Mieterbund sein, damit er Ihnen in einem konkreten Fall mit Rat und Tat beiseite steht. Spätestens wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Konflikt vor dem Gericht ausgetragen werden könnte, sollten Sie eine Mitgliedschaft in Erwägung ziehen.

Wohnungssuche

Überlegen Sie sich, wie viel Sie für das Wohnen (inklusive Nebenkosten) ausgeben können und wie groß die Wohnung sein sollte. Studieren Sie die Inserate in den Tageszeitungen, im Internet und auf schwarzen Brettern. Sie können auch selbst Inserate aufgeben (z. T. kostenlos möglich in speziellen Anzeigenblättern) oder Zettel an schwarzen Brettern aufhängen. Werden Sie selbst aktiv. Rufen Sie die verschiedenen Nachfolgeträger der ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften an und informieren Sie sich über laufende Wohnprojekte und frei werdende Wohnungen. Versuchen Sie, eine Einschätzung über das örtliche Mietniveau zu bekommen, um überteuerte Angebote zu entlarven. Seien Sie bei Staffelmieten vorsichtig. Oft ist von Anfangsmiete die Rede. Staffelmieten sind im jährlichen Rhythmus auf Steigen programmiert.

Unter Umständen haben Sie auch Anspruch auf die Zuweisung einer Sozialwohnung. Dazu wenden Sie sich bitte an das örtliche Wohnungsamt. Dieses informiert und überprüft, ob ein Anspruch besteht. Rufen Sie vorher an und informieren sich, welche Unterlagen Sie mitnehmen müssen. Um in eine öffentlich geförderte Wohnung einziehen zu können, brauchen Sie einen so genannten Wohnberechtigungsschein. Dabei ist es wichtig, die besondere Dringlichkeit der Wohnungssuche herauszustellen, da die Vergabe meist nach Dringlichkeitsstufen vorgenommen wird. Werdende Mütter und Alleinerziehende werden bevorzugt. Lassen Sie sich durch Aussagen der Sachbearbeiter/innen, keine Aussicht auf Erfolg zu haben, nicht von der Antragstellung abschrecken. Auch wenn Sie in einer zu kleinen Wohnung (für zwei Personen eine 1-Zimmer-Wohnung oder für drei Personen eine 2-Zimmer-Wohnung mit 50 m²) leben, können Sie einen Dringlichkeitsschein beantragen.

Achtung:

  • Bei der Vermittlung einer Sozialwohnung über das kommunale Wohnungsamt haben Sie in der Regel keinen Einfluss auf die Wahl des Stadtteils oder der Wohngegend, auch wenn Sie berufliche oder familiäre Gründe (z. B. Kindertagesstätte) anführen.

Der soziale Wohnungsbau ist auf Ehepaare und Familien (auch Einelternfamilien) ausgerichtet. Wohnberechtigungsscheine werden deshalb grundsätzlich nur für die/den Wohnungssuchende/n und ihre/seine Familienangehörigen ausgestellt. Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht und lebt das Kind abwechselnd und regelmäßig bei beiden Elternteilen, so ist es Haushaltsmitglied beider Elternteile. Zum Haushalt gehört auch der eingetragene Lebenspartner des Wohnungssuchenden, nicht aber z. B. der nichteheliche Lebensgefährte der Alleinerziehenden und auch nicht der/die Mitbewohner/in einer sonstigen Wohngemeinschaft. Für bestimmte Fallkonstellationen in Härtefällen besteht jedoch die Möglichkeit, abweichend von dieser Grundregel einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

Hinweis:

  • Möchten Sie (vielleicht zusammen mit einer oder mehreren anderen Alleinerziehenden) eine bestimmte Sozialwohnung mieten, die noch nicht belegt ist, haben Sie eventuell auch ohne Wohnberechtigungsschein Chancen, diese zu bekommen. Der Vermieter müsste einen Freistellungsantrag bei der Gemeindeverwaltung stellen. Im Falle der Bewilligung könnten Sie einziehen; je nach anzurechnendem Einkommen mit oder ohne Ausgleichszahlung.

Grundsätzlich gilt: Es ist nicht nur wichtig, dass Sie irgendwo unterkommen, sondern dass Sie und Ihre Kinder gut wohnen können, ausreichend  Platz haben und sich wohl fühlen. Bei Ihrer Wohnungssuche sollten Sie deshalb auch beachten, dass die Wohnumgebung in hohem Maße die Wohnqualität und damit die Wohnzufriedenheit bestimmt.

Wohngemeinschaften haben den Vorteil, dass die Kosten geteilt werden können und Sie sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung und im Alltag unterstützen können. Bei den VAMV Orts- und Landesverbänden kann man Ihnen eventuell andere Alleinerziehende vermitteln, die Mitbewohner/innen suchen. Wichtig ist, dass alle Mitglieder der künftigen Wohngemeinschaft vorher alle Details der Wohngemeinschaft besprechen (Erwartungen, Tagesablauf, Einstellung zu Erziehung und Leben mit Kind, gegenseitige Kinderbetreuung, Haushaltsführung, Einkauf). Die Wohnung muss außerdem groß genug sein und neben einem Gemeinschaftsraum jedem Haushaltsmitglied ein eigenes Zimmer bieten.

Hinweis:

  • In vielen größeren Städten gibt es inzwischen verschiedenste Formen von Wohnprojekten, unter anderem für Alleinerziehende. Bei der VAMV Bundesgeschäftsstelle können Sie eine bundesweite Liste solcher Wohnprojekte unter Tel. (030) 69 59 786 anfordern.

Für Studierende bieten viele Universitäten Familienwohnungen über ihre Zimmervermittlungen an. Für unverheiratete werdende Mütter gibt es auch spezielle Wohnheime. Unterhalten werden diese Mutter-Kind-Heime von den Gemeinden, den beiden großen kirchlichen Organisationen (Caritas und Diakonisches Werk) und den freien Trägern (Paritätischer Wohlfahrtsverband, Arbeiterwohlfahrt). Die Vermittlung und alle finanziellen Fragen laufen über das Gesundheitsamt und das Jugendamt bzw. die Mütterberatungsstellen. Auch von den VAMV Landesverbänden können Sie Anschriften solcher Mutter-Kind-Heime erhalten. Die Heime sind sehr unterschiedlich. Wenn Sie sich dafür interessieren, sollten Sie auf jeden Fall genaue Informationen über das jeweilige Heim einholen und es sich ansehen. Mutter-Kind-Heime sind allerdings immer nur eine vorübergehende Lösung.

Umzüge sind teuer, oftmals benötigt man neue Möbel und anderen Hausrat. Unter Umständen können Sie vom Sozialamt eine Umzugsbeihilfe erhalten. Unterstützung gibt es unter Umständen auch durch die Arbeitsagentur, wenn durch einen Umzug Arbeitslosigkeit beendet werden kann.

Beim Sozialamt können Sie auch einmalige Beihilfen zur Einrichtung Ihrer Wohnung bzw. für nötigen Hausrat beantragen. Gebrauchte und renovierte Möbel finden Sie beim Sozialen Möbeldienst, der von vielen Gemeinden unterhalten wird. Auch die sozialen Dienste der Wohlfahrtsverbände (z.B. AWO, Caritas, Diakonie) vermitteln gebrauchte Möbel.