Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Aufenthalt in Deutschland

Wenn Sie eine Veränderung Ihrer familiären Lebenssituation anstreben, so kann davon auch Ihre zurzeit bestehende Aufenthaltserlaubnis betroffen sein. Um eine rechtliche Beurteilung Ihres Aufenthaltstatus vornehmen zu können, ist zuerst zu unterscheiden, ob Sie Unionsbürgerin, also Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder ob Sie aus einem so genannten Drittstaat kommen und somit Angehörige eines Staates außerhalb der Europäischen Union sind.

Unionsbürgerinnen

Sind Sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), so genießen Sie innerhalb der EU Freizügigkeit. Sie dürfen frei und ungehindert in jedes Mitgliedsland ein- und ausreisen, sich niederlassen und arbeiten. Dieses Recht haben Sie auch als Nichterwerbstätige und ebenso Ihre Familienangehörigen. Voraussetzung ist, dass Sie über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügen und krankenversichert sind. Sie sind somit rechtlich gesehen nicht von Ihrem Ehemann abhängig.

Ihr Aufenthalt richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Hiernach benötigen Sie als Unionsbürgerin keine Aufenthaltserlaubnis mehr, vielmehr gilt Ihre polizeiliche Anmeldung als unbefristete Aufenthaltsbescheinigung. Sie haben folglich nichts mehr mit der Ausländerbehörde zu tun. Diese Freizügigkeit können Sie allerdings dann verlieren, wenn Sie in den ersten fünf Jahren über einen längeren Zeitraum öffentliche Mittel für die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes beziehen. Entsprechende Informationen erhält die Ausländerbehörde von den Sozialbehörden und wird daraufhin tätig werden. Im schlimmsten Fall kann diese Sie auffordern, Deutschland wieder zu verlassen. Halten Sie sich länger als fünf Jahre ununterbrochen in Deutschland auf, so verlieren Sie nicht mehr Ihr Freizügigkeitsrecht - auch nicht bei Bezug öffentlicher Mittel. Sie erhalten unverzüglich eine Bescheinigung über Ihr Daueraufenthaltsrecht.

Sind Sie Staatsangehörige eines Landes außerhalb der EU, jedoch mit einem EU-Bürger verheiratet, so richtet sich Ihr Aufenthaltsstatus ebenso wie die Ihres Mannes nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Sie erhalten abgeleitet von ihm eine Aufenthalzskarte für die Dauer von erst einmal fünf Jahren, anschließend ein Daueraufenthaltsrecht.

Eine Trennung von Ihrem Ehemann hat keinen weiteren negativen Einfluss auf Ihren Aufenthaltsstatus. Erst eine Scheidung kann einen Einschnitt darstellen. Sie erwerben ein eigenständiges Bleiberecht nach einer Scheidung, wenn

  • Ihre Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland oder
  • der Aufenthalt zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder
  • Sie das Sorgerecht für ein Kind Ihres Mannes haben oder
  • für dieses Kind ein Umgangsrecht haben und ein Gericht feststellte, dass dieser Umgang nur in Deutschland durchgeführt werden kann.

Eine andere Regelung gilt bei Tod oder Wegzug des Ehemannes. Sie erwerben ein eigenständiges Bleiberecht, wenn Sie mindestens ein Jahr mit ihm in Deutschland gelebt haben und selber erwerbstätig sind oder wenn Ihr Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist.

Drittstaatlerinnen

Wenn Sie zu der Personengruppe der in Deutschland lebenden Migrantinnen gehören, die aus Ländern außerhalb der Europäischen Union kommen, so richtet sich Ihr Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz, das ebenfalls im Zuwanderungsgesetz zu finden ist. Das Aufenthaltsgesetz sieht neben dem Visum zwei weitere Aufenthaltstitel vor, die für die nachfolgenden Ausführungen bedeutend sind: die befristete Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die unbefristet erteilt wird, sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Wichtig: Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern die Aussetzung der Abschiebung.

Ihre Aufenthaltserlaubnis sowie Ihre Niederlassungserlaubnis werden ungültig, wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten und dies nicht mit der Ausländerbehörde vereinbart haben. Ausnahmen bestehen, wenn Sie sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eine Niederlassungserlaubnis haben und Sie nicht die Sicherheitsinteressen sowie der freiheitlich demokratischen Grundordnung Deutschlands zuwiderhandeln.

Leben Sie bereits seit vielen Jahren in Deutschland und verfügen über eine Niederlassungserlaubnis, dann haben Sie einen eigenständigen und von Ihrem Ehemann unabhängigen Aufenthaltsstatus. Dieser erlaubt Ihnen, familiäre Entscheidungen zu treffen ohne aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Anders kann es sich verhalten, wenn Sie noch mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet leben, die zeitlich befristet ist. Kamen Sie über die Familienzusammenführung zu Ihrem Ehemann nach Deutschland, so ist Ihre Aufenthaltserlaubnis in den ersten zwei Jahren vom bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig, die von den Ausländerbehörden meist als eine häusliche Lebensgemeinschaft interpretiert wird. Das bedeutet, dass Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis gefährden, wenn SIe sich in den ersten zwei Jahren von Ihrem Ehemann trennen. Selbst eine vorübergehende Trennung kann zu Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Aufenthalts führen, auch wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht endgültig beendet. In der Praxis ist oft der exakte Zeitpunkt der Trennung nicht eindeutig nachzuweisen, z.B. wenn SIe aus familiären Gründen in ein Frauenhaus flüchten. Oft werden vorübergehende Trennungen bei der Berechnung der Zweijahresfrist nicht mit berücksichtigt. Für die Anrechnung des eigenständigen Aufenthalts ist wichtig zu wissen, dass nur Zeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt werden, die in Deutschland gelebt wurden. Bestand Ihre Ehe bereits in Ihrem Herkunftsland, so wird diese Zeit nicht mitgerechnet. Gezählt wird erst ab dem Zeitpunkt, in dem Sie in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.

Andere Regelungen gelten, wenn Ihr Ehemann stirbt. Ihr Aufenthalt gilt dann sofort ohne Einhaltung von Fristen als eigenständiger unter der Voraussetzunge, dass Ihre Ehe im Budnesgebiet bestand und Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.

Auf Ehebestandszeiten wird verzichtet, wenn eine besondere Härte vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn durch die Rückkehr in das Herkunftsland Ihre schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden. Hierzu gehören:

  • das Wohl des Kindes, das Anspruch auf Umgangskontakte hat,
  • eine medizinische Versorgung, die Ihnen nach einer Rückkehr nicht mehr gewährt werden würde,
  • Diskriminierungen, mit denen Sie als geschiedene Frau in Ihrem Herkunftsland aufgrund des speziellen Rechts- und Kulturkreises rechnen müssen. Dabei sind tatsächliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen, allein Befürchtungen sowei Ängste werden den deutschen Behörden erfahrungsgemäß nicht genügen.

Eine besondere Härte liegt auch dann vor, wenn Ihnen nicht zuzumuten ist, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie oder ein in der Lebensgemeinschaft lebendes Kind physisch oder phsychisch misshandelt werden. Erfahrungsgemäß ist die besondere Härte z.B. durch Zeug/innen oder durch ärztliche Atteste nachzuweisen.

Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII steht in dieser Zeit einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Allerdings wird Ihr Aufenthalt erst einmal nur für ein Jahr verlängert. Sie sollten sich jedoch bemühen, so schnell wie möglich einen Einstieg ins Arbeitsleben - und sei es nur mit einem Minijob oder einem Praktikum - zu finden.

Darüber hainaus ist zu prüfen, ob Ihnen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zustünde, wenn Ihr Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen Ihres bisherigen Ehemannes gesichert ist und dieser im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist.

Drittstaatlerinnen, die über den Familiennachzug nach Deutschlabd kommen, erhalten das gleiche Recht auf Erwerbstätigkeit, das ihrem Ehemann, zu dem der Nachzug stattfindet, zusteht (§ 29 Abs.5 Aufenthaltsgesetz). Wenn Ihr Ehemann eine unbeschränkte Erwerbserlaubnis hat, dann erhalten auch Sie diese mit der Aufenthaltserlaubnis. Gegebenenfalls können SIe sich wie er auch selbstständig machen.

Hinweis: Die Erteilung der Arbeitsgenehmigung wird von der Ausländerbehörde mit dem Aufenthaltstitel zusammen erteilt. Es ist zwischen den Begriffen "Erwerbstätigkeit" und "Beschäftigung" zu unterscheiden: Die Beschäftigung umfasst die nichgtselbstständige Tätigkeit, während die Erwerbstätigkeit auch die selbstständige Tätigkeit einbezieht.

Flüchtlinge, Asylsuchende

Leben Sie als Asylsuchende in Deutschland, so gelten für Sie die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes. Ihr Aufenthalt ist für den Zeitraum des Verfahrens gestattet. Ihre Bewegungsfreiheit ist räumlich begrenzt auf eine Region oder auf eine Stadt. Sie erhalten staatliche Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen sind gegenüber Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII um ca. 30 Prozent reduziert. Zusätzliche Unterstützung wird durch Sachleistungen erbracht. Vom Bezug staatlicher Familienleistungen sind Sie ind er Regel ausgeschlossen.

Erst wenn Ihnen Asyl gewährt wird,  erhalten Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, mit dem Sie sich frei in Deutschland bewegen können. Weiterhin haben Sie mit der Asylberechtigung den Zugang zu allen sozialen Leistungen in Deutschland.

Wird Ihr Asylgesuch abgelehnt, werden Sie aufgefordert Deutschland zu verlassen. Sprechen jedoch humanitäre Gründe gegen eine Rückweisung in Ihr Herkunftsland, z.B. wegen aktueller kriegerischer Auseinandersetzungen, können Sie solange im Bundesgebiet bleiben bis eine Änderung dieser Situation eingetreten ist. Sie erhalten hierfür eine Duldung, mit der die Ausländerbehörde von einer Abschiebung vorübergehend absieht. Sie dürfen nur eingeschränkt arbeiten und werden nachrangig vermittelt, d.h. erst wenn für einen freien Arbeitsplatz kein/e Deutsche/r, kein/e Unionsbürger/in, kein/e andere/r Migrant/in mit einer Arbeitsberechtigung zu vermitteln ist, besteht eine Chance diese Arbeit zu bekommen. Da für Sie etliche Sonderbestimmungen gelten, sollten Sie sich eingehend informieren, z. B. bei Beratungsstellen für Flüchtlinge.

Kontakt:

  • Detaillierte Informationen vor allem über den Bezug von sozialen Leistungen sind auf der Website des Flüchtlingsrats Berlin zu finden.
  • Auch Pro Asyl gibt ausführlich Auskunft zu allen Rechtsbereichen.