

Im aktuell gültigen Aufenthaltsgesetz sind die Berechtigung und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgenommen. Dieser umfasst einen Deutschsprachkurs (600 Stunden) und einen Orientierungskurs (45 Stunden) zur Vermittlung von Grundkenntnissen der deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte. Der Integrationskurs endet mit einem Abschlusstest. Die Sprachprüfung doll das Niveau der Stufe B 1 erzielen. Erreichen Sie nicht Ihr Ziel, so wird Ihnen das erreichte Sprachniveau bescheinigt. Nach einem Evaluationsbericht der Firma Ramboll erreicht die Mehrheit der Sprachkursteilnehmerinnen nicht das Ziel der Stufe B 1. Daher sollen die Angebote gezielter und differenzierter gestaltet und auf 900 Stunden erweitert werden.
Wenn Sie erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis z.B. zum Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland erhalten, dann haben Sie den Anspruch, solch einen Integrationskurs zu besuchen. Diesen Anspruch haben Sie nicht, wenn Sie z. B. Unionsbürgerin sind, es sei denn, es sind noch freie Kursplätze vorhanden.
Halten Sie sich bereits länger in Deutschland rechtmäßig auf, dann kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten: z.B. wenn Sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, die Ausländerbehörde eine besondere Integrationsbedürftigkeit feststellt, oder wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen und die bewilligende Behörde die Teilnahme anregt. Der Gesetzgeber lässt sich dabei von dem Gedanken leiten, dass Ihre Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt durch bessere deutsche Sprachkenntnisse erhöht werden.
Wichtig: Kommen Sie der Aufforderung, einen Integrationskurs zu besuchen, nicht nach, so können Ihre Leistungsbezüge gekürzt werden. Außerdem kann sich eine Nichtteilnahme negativ auf eine Aufenthaltsverfestigung und auf eine spätere Einbürgerung auswirken. Positiv ist, dass der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses die Verkürzung der Frist bei der Anspruchseinbürgerung von acht auf sieben Jahre bewirkt (§ 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Sollten Sie sich in einer beruflichen oder vergleichbaren Ausbildung in Deutschland befinden, dann werden Sie von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen. Sie können ebenso hiervon befreit werden, wenn Ihnen aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Umstände eine Teilnahme nicht zuzumuten ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie behinderte Familienangehörige pflegen oder selbst behindert sind. Die Erziehung eines Kindes ist kein Grund für eine Ausnahme. Vielmehr sollen die Sprachkurse eine Kinderbetreuung bereit stellen, um Ihnen als Mutter eine Teilnahme zu ermöglichen.
Die Integrationskurse kosten 2,05 Euro pro Teilnehmerin und Stunde. Den vollen Betrag entrichten die Teilnehmerinnen, die keinen Anspruch auf einen Integrationskurd haben. Die übrigen Teilnehmerinnen müssen sich finanziell mit einem Euro pro Stunde an diesem Angebot beteiligen. Sie sind von dieser Zahlung befreit, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen oder wenn Sie Geringverdienerin sind und die Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde.