Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

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Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag können einkommensschwache Eltern erhalten, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt leben. Der Zuschlag wird auf Antrag und unbefristet gezahlt. Zuständig ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Um einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben, muss das Einkommen der Eltern ihren eigenen Bedarf nach dem SGB II abdecken, d. h. Regelleistungen und die anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als Alleinerziehende haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob Sie den Alleinerziehenden-Mehrbedarf nach dem SGB II oder den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen möchten. Sie sind nicht verpflichtet, den Kinderzuschlag statt der SGB-II-Leistung zu beziehen. Wenn Ihr Kind beispielsweise Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss bezieht, kann es günstiger sein, die SGB-II-Leistungen zu beziehen. Vom Einkommen ist wie beim Arbeitslosengeld II der Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen. Bei der Berechnung des Bedarfs werden die Kosten für Unterkunft und Heizung aber nicht kopfteilig, d. h. zu gleichen Teilen, zwischen allen Familienmitgliedern aufgeteilt, sondern bei den Eltern prozentual, abhängig von der Zahl der Kinder, angesetzt (z. B. Alleinerziehende mit einem Kind 75,53 Prozent, mit zwei Kindern 60,68 Prozent, mit drei Kindern 50,71 Prozent). Der verbleibende Betrag gilt als Wohnanteil des Kindes bzw. der Kinder.

Der Kinderzuschlag für jedes im Haushalt lebende Kind, für das die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben, beträgt maximal 140 Euro monatlich. Dieser Betrag mindert sich um 5 von jeweils vollen 10 Euro, die das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze übersteigt. Übersteigt das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze um den ihnen maximal zustehenden Kinderzuschlag, so entfällt der Anspruch (Höchsteinkommensgrenze).

Der Anspruch auf den Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn das Kind eigene Einkünfte in Höhe des Kinderzuschlags oder höhere Einkünfte hat. Kindergeld und Wohngeld werden nicht als Einkommen angerechnet. Alle anderen Einkünfte werden aber in voller Höhe vom höchstmöglichen Kinderzuschlag abgezogen. Das bedeutet für allein erziehende Mütter und Väter, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ihr Kind erhalten, dass sie regelmäßig keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Hinweis: undefinedStellungnahme des VAMV zur Reform des Kinderzuschlages 2008

Durch den Kinderzuschlag können Sie den Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vermeiden. Ihr Einkommen ist aber in der Regel nur geringfügig höher als bei einem Bezug dieser Leistungen. Ein nennenswert höheres Familieneinkommen können vor allem Alleinerziehende mit mehreren Kindern erzielen, die keinen Unterhalt für ihre Kinder erhalten. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, sollten Sie sich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit oder einer Beratungsstelle informieren.

Broschüren:

  • Merkblatt Kinderzuschlag (Hrsg.: Bundesagentur für Arbeit), Bezugsstelle: Bundesagentur für Arbeit, Bestell-Service, c/o IBRo Funk und Marketing GmbH, Kastanienweg 1, 18184 Roggentin, (01805) 00 38 65 (12 Cent/min), Fax: (01805) 00 38 66, E-Mail: arbeitsagentur(at)ibro.de, Internet: www.arbeitsagentur.de (> Service von A bis Z > Veröffentlichungen > Veröffentlichungen der BA)
  • A bis Z zum Kinderzuschlag (Hrsg.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), Bezugsstelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 53107 Bonn, Tel. (0180) 532 9329, E-Mail: broschuerenstelle(at)bmfsfj.bund.de.

Internet: