http://www.vamv.de/allein-erziehen/existenzsicherung/alg-2.html

Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld

Können Sie Ihren Lebensunterhalt weder durch eigenes Einkommen oder Vermögen, noch durch Unterhaltszahlungen bestreiten, dann sollten Sie für sich Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld für Ihr Kind beantragen. Anträge gibt es bei der örtlichen Agentur für Arbeit oder bei der Gemeinde.

Das ALG II und das Sozialgeld wurden 2005 mit dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), der so genannten Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt. Gleichzeitig wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe in ihrer bisherigen Form abgeschafft. Das SGB II soll dazu beitragen, dass Arbeitsuchende ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung bestreiten können oder wenigstens ihre Hilfebedürftigkeit verringert wird. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbsmöglichkeit ermöglichen.

Fördern und Fordern

Das SGB II wird von den Grundsätzen des Förderns und Forderns bestimmt. Nach dem Grundsatz des Forderns wird von Ihnen erwartet, dass Sie alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit wenigen Ausnahmen ist Ihnen jede Arbeit zumutbar. Sie sind verpflichtet, an allen Maßnahmen zu Ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv teilzunehmen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Finden Sie keine Erwerbstätigkeit, müssen Sie eine Ihnen angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen. Bei Pflichtverletzungen kann das ALG II abgesenkt werden oder ganz wegfallen.

Gleichzeitig können Sie nach dem Grundsatz des Förderns Leistungen zur Eingliederung erhalten. Dazu gehören zum einen ausgewählte Leistungen nach dem SGB III. Dazu gehören neben der Beratung und Vermittlung auch Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen, die Übernahme von Bewerbungskosten oder die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Bildungsgutscheine. Daneben können weitere Leistungen erbracht werden, wie z. B. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, die Schuldnerberatung oder die Gewährung von Einstiegsgeld. Auf diese Leistungen besteht in der Regel kein Rechtsanspruch.

Wer ist für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig?

Verfahren

Für die Gewährung von ALG II und Sozialgeld sind in der Regel die örtlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) der Agenturen für Arbeit und den kreisfreien Städten oder Kreisen zuständig. In einigen Städten und Kreisen besteht eine rein kommunale Trägerschaft. In diesen so genannten Optionskommunen müssen Sie sich in der Regel an das örtliche "Job-Center" wenden. In jedem Fall soll Ihnen ein persönlicher Ansprechpartner (Fall-Manager) benannt werden. Er ist für so unterschiedliche Aufgaben, wie Ihre Information, Beratung und umfassende Unterstützung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und die Gewährung von Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zuständig.

Eingliederungsvereinbarung

Wenn Sie ALG II und Sozialgeld beantragen, müssen Sie mit der Agentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Sie erhalten und zu welchen Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit Sie sich verpflichten. Wird eine Bildungsmaßnahme vereinbart, sind gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht festzulegen, wenn die Maßnahme aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht zu Ende geführt wird. Die Vereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Weigern Sie sich eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder Ihre darin festgelegten Pflichten zu erfüllen, wird das ALG II um 30 Prozent gekürzt. Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wird dann durch Verwaltungsakt geregelt.

Wer hat Anspruch auf ALG II und Sozialgeld?

Anspruch auf ALG II haben Sie, wenn Sie zwischen 15 und 64 Jahren alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Sie leben, haben einen Anspruch auf Sozialgeld. Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern können. Sind Sie erwerbsfähig ist Ihnen mit wenigen Ausnahmen jede Arbeit zumutbar. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres betreuen. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege sichergestellt ist.

Um ALG II zu erhalten, müssen Sie zudem für die ARGE orts- und zeitnah erreichbar sein. Die Regeln für die Erreichbarkeit, die Sie zu beachten haben, entsprechen weitgehend denen für den Bezug von Arbeitslosengeld I. Eine nicht von Ihrem persönlichen Ansprechpartner genehmigte Ortsabwesenheit hat für die Zeit der Abwesenheit den Wegfall der Leistung zur Folge. Wurde die Erreichbarkeit in der Eingliederungsvereinbarung geregelt, wird die Regelleistung zusätzlich um 30 Prozent gekürzt, wenn Sie nach der Rückkehr an Ihren Wohnsitz erneut ALG II beantragen.

Bedarfsgemeinschaft

Leben Sie mit ihren Eltern oder einem (neuen) Partner bzw. einer (neuen) Partnerin in einem Haushalt zusammen, bilden Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine so genannte Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen mit ihrem Einkommen und Vermögen füreinander aufkommen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben der/dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die im Haushalt lebenden Eltern, Ehepartner/in, Lebenspartner/in und unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern endet mit Ihrer Heirat oder dem 25. Geburtstag. Bei minderjährigen Schwangeren und Minderjährigen, die ihr Kind bis zum sechsten Lebensjahr betreuen und die mit Ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht berücksichtigt. Junge Volljährige unter 25 Jahre, die schwanger sind oder mit eigenem Kind im Haushalt der Eltern wohnen, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, die mit den Eltern in einer "Haushaltsgemeinschaft" zusammenlebt.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt zusammenleben, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. In einer Haushaltsgemeinschaft wird davon ausgegangen, dass Sie von Ihren verwandten oder verschwägerten Angehörigen Leistungen erhalten die Ihren Bedarf decken, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht, kann die Unterstützungsvermutung durch eine schriftliche Erklärung widerlegt werden.

Wollen Sie mit einem neuen Partner bzw. einer neuen Partnerin zusammenziehen, bilden Sie zunächst eine Wohngemeinschaft. D. h. Sie und Ihre Kinder bilden weiterhin eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner bilden Sie erst dann, wenn "nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen".  Eine solche Einstandspartnerschaft bzw. eheähnliche oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft wird vermutet, wenn Sie

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Soweit der neue Partner bzw. die neue Partnerin leistungsfähig ist, muss er/sie mit seinem Einkommen und Vermögen auch den Bedarf Ihrer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder decken. Wollen Sie mit Ihrem/Ihrer Partner/in einen gemeinsamen Haushalt gründen, kann dies also zu wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen führen, die von Ihnen nicht gewollt sind.

Hinweis: Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil bzw. (ehemaliger) Partner in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen, kann er seine Unterhaltszahlungen nur dann vom Einkommen absetzen, wenn diese tituliert oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt wurden. Der Unterhalt kann also auch dann noch gezahlt werden, wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig sind und SGB-II-Leistungen beantragt werden müssen.

Auf welche Leistungen besteht ein Anspruch?

Das ALG II umfasst die pauschalierte Regelleistung, Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung, einmalige Leistungen, Zuschüsse zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld.

Die pauschalierte Regelleistung soll den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens decken, sowie in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben ermöglichen. Die Regelleistung erhalten Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist. Leben zwei volljährige Partner/innen in einer Bedarfsgemeinschaft, so erhalten sie je 90 Prozent der Regelleistung. Weitere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten 80 Prozent der Regelleistung. Leben Sie z. B. mit Ihrem volljährigen erwerbsfähigen Kind (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, erhalten Sie 100 Prozent der Regelleistung (359 Euro), Ihr Kind 80 Prozent der Regelleistung (287 Euro). Kinder ab dem 25. Lebensjahr oder im Haushalt lebende Großeltern gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Sie erhalten die volle Regelleistung (359 Euro).

  • Regelleistung Alleinstehende, Alleinerziehende: 359 Euro
  • Kinder unter 6 Jahre: 215
  • Kinder von 6 - 14 Jahre: 251 Euro
  • Kinder von 14 - 24 Jahre: 287 Euro

Werdende Mütter erhalten nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelleistung. Alleinerziehenden wird ein Mehrbedarf von 36 Prozent der Regelleistung zuerkannt, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben. Andernfalls werden 12 Prozent Mehrbedarf für jedes minderjährige Kind zuerkannt, höchstens jedoch 60 Prozent der Regelleistung. Daneben sind Mehrbedarfszuschläge für kranke, genesende und behinderte Menschen vorgesehen.

Der Alleinerziehenden-Mehrbedarf richtet sich nach dem Merkmal der alleinigen Verantwortung für die Erziehung. D.h., wenn ein Partner mit Ihnen im Haushalt wohnt, aber keine Erziehungsverantwortung trägt (oder z.B. schwer krank ist), können Sie den Mehrbedarf dennoch beziehen. Auch umfangreiche Umgangsregelungen berühren den Mehrbedarf nicht (BGH-Entscheidung zur Abgrenzung von Bar- und Betreuungsunterhalt vom 28. Februar 2007, XII ZR 161/04), denn der Mehrbedarf ist an die Haupterziehungsverantwortung gebunden. Wenn das Kind in einem Wechselmodell lebt, steht beiden (SGB II-beziehenden) Elternteilen jeweils die Hälfte des Mehrbedarfs zu (Entscheidung des BSG vom 3. März 2009, B 4 AS 50/07 R). Auch wenn Sie mit den Großeltern des Kindes in einem Haushalt leben, fällt der Mehrbedarf nur dann weg, wenn nachgewisen werden kann, dass die Großeltern sich regelmäßig um das Enkelkind kümmern. Legen SIe, wenn Ihr Mehrbedarf wegfällt, ggf. Widerspruch ein und wenden SIe sich an eine Beratungsstelle.

Einmalige Leistungen werden für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung (bei Schwangerschaft und Geburt) und mehrtägige Klassenfahrten gewährt. Weitere einmalige Leistungen sind nicht vorgesehen.
Schulbedarfspaket

Sozialgeld

Die nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit dem/der Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ein pauschaliertes Sozialgeld, wenn sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben. Das Sozialgeld beträgt für Kinder bis zum 6. Geburtstag 60 Prozent der Regelleistung, vom 6. bis zum 14. Geburtstag 70 Prozent der Regelleistung und für Jugendliche ab dem 14. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag 80 Prozent der Regelleistung.

Schulbedarfspaket

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, die sich in einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulausbildung befinden, können 100 Euro jährlich für Schulbedarf erhalten. Die Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Elternteil hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist oder der/die Schüler/in selbst Anspruch auf ALG II hat. Die 100 Euro werden jeweils zum 1. August eines Jahres ausgezahlt. Auch ein Kind, das im August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Kinderzuschlag hat, kann das Schulbedarfspaket erhalten.


Kosten der Unterkunft

Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft (vor allem Miete) und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Spätestens nach sechs Monaten sollen aber nur noch angemessene Kosten berücksichtigt werden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich vor allem nach dem Raumbedarf der Bedarfsgemeinschaft und dem örtlichen Mietzinsniveau. Als angemessen gelten z. B. eine Wohnung mit zwei Räumen bzw. 60 qm für einen Zweipersonenhaushalt oder drei Räumen bzw. 75 bis 80 qm für einen Dreipersonenhaushalt. Leben Sie mit weiteren Personen zusammen, erhöht sich der Raumbedarf um jeweils 10 bis 15 qm Wohnfläche. Die Miete für Ihre Wohnung soll im unteren Bereich der marktüblichen örtlichen Wohnungsmieten liegen. Unangemessen hohe Kosten sollen durch Untervermietung oder einen Wohnungswechsel vermieden werden. Ist Ihre Wohnung zu teuer und wurden Sie zum Umzug in eine billigere Wohnung aufgefordert, sollten Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner nach der Höchstgrenze der anerkennungsfähigen Miete fragen. Ihre Wohnungssuche sollten Sie dokumentieren, um im Zweifelsfall belegen zu können, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt kein angemessener freier Wohnraum verfügbar ist. In diesem Fall müssen die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung auch nach sechs Monaten weiter übernommen werden. Haben Sie eine neue Wohnung gefunden, sollten Sie der ARGE bzw. dem kommunalen Träger das Wohnungsangebot vor Vertragsschluss vorlegen. Nur wenn diese dem Umzug zustimmen, können Sie sicher sein, dass die Miete der neuen Wohnung in voller Höhe übernommen wird. Gleichzeitig sollten Sie die Übernahme der Umzugskosten beantragen.

Will Ihr Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, müssen Sie sich unter Umständen eine kleinere und preiswertere Wohnung suchen. Ist Ihr Kind ebenfalls hilfebedürftig, werden die Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung in der Regel nicht übernommen, solange Ihr Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat. Unterkunftskosten für unter 25jährige, die aus dem elterlichen Haushalt ausziehen, werden nur übernommen, wenn der kommunale Träger vor Abschluss des Mietvertrages die Kostenübernahme zugesagt hat. Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn z. B. der Ausbildungsplatz von der Wohnung der Eltern nicht unter zumutbaren Bedingungen erreicht werden kann oder die Beziehung zu einem Elternteil oder Stiefelternteil schwer gestört ist. Ohne Einschränkung können junge Volljährige aus dem elterlichen Haushalt ausziehen, wenn sie verheiratet sind, ein Kind erwarten oder ein Kind bis zum sechsten Geburtstag betreuen.

Auszubildende mit BAFöG- oder BAB-Anspruch können in Einzelfällen einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Wohnkosten nach SGB II erhalten. Informieren Sie sich gegebenenfalls bei einer Beratungsstelle.

Zuschlag nach ALG I

Nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige für den Zeitraum von zwei Jahren einen monatlichen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr zwei Drittel der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld und dem, dem Hilfebedürftigen den mit ihm zusammenlebenden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Der Zuschlag ist für Alleinerziehende auf 160 Euro (Partner/in: 320 Euro), für minderjährige Kinder auf 60 Euro pro Kind beschränkt. Im zweiten Jahr wird der Zuschlag um 50 Prozent gekürzt.

Als Bezieher/in von Arbeitslosengeld II sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das gilt für alle ALG II-Bezieher/innen, die auch im Jahr 2009 versichert waren. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen. Waren Sie bisher privat versichert und wollen die Versicherung auch während des ALG II-Bezugs aufrecht erhalten, können die Beiträge bis zur Höhe des Pflichtbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung bezuschusst werden. Sind Sie erwerbstätig, können die angemessenen Beiträge zu einer Versicherung in tatsächlicher Höhe vom Einkommen abgezogen werden. Falls Sie Sozialgeld, Einstiegsgeld oder Einmalsonderleistungen beziehen und vor dem Leistungsbezug nicht pflichtversichert waren, begründet der Leistungsbezug keine Versicherungspflicht mehr. Informieren Sie sich in diesem Fall über Zuschüsse, die gegebenenfalls zu einer Krankenversicherung gezahlt werden können.

Leben Sie mit einem Partner bzw. einer Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen und sind weder Ehegatten noch eingetragene Lebenspartner, können auf Antrag die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden, wenn Sie nur wegen der Anrechnung des Partnereinkommens kein ALG II erhalten.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf der Basis eines (fiktiven) beitragspflichtigen Einkommens von 205 Euro monatlich berechnet. D. h. für Sie werden monatlich 40 Euro an die Rentenversicherung überwiesen. Ihre Rente erhöht sich durch diese Beiträge jährlich um etwa 2 Euro. Sind Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit, kann ein entsprechender Zuschuss z. B. zu einer Lebensversicherung gezahlt werden.

Kinderzuschlag

Wenn Sie über ein Einkommen verfügen, das Ihren eigenen Bedarf deckt und Sie nur um den Lebensunterhalt Ihrer Kinder decken zu können, ALG II und Sozialgeld beantragen müssten, besteht die Möglichkeit, statt dessen einen Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Kind bei der Familienkasse des Arbeitsamtes zu beantragen.

Anrechnung von Einkommen

Vom ALG II und Sozialgeld sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldwert abzuziehen. Kindergeld und Kinderzuschlag sind Einkommen des Kindes. Vom Einkommen abzuziehen sind Steuern, Sozialversicherungsabgaben, gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (z. B. Fahrt zur Arbeit). Zweckbestimmte Einnahmen (z. B. Gründungszuschuss) oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Essenstafeln oder Kleiderkammern) werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Wenn Sie Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, wird dies nicht in voller Höhe von Ihrem Einkommen abgezogen. Vom Erwerbseinkommen ist ein Grundfreibetrag von 100 Euro abzuziehen, d. h. Erwerbseinkommen bis 100 Euro wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Von dem Teil des Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, können noch einmal 20 Prozent als Freibetrag vom Einkommen abgezogen werden. Von dem Teil des Einkommens, der zwischen 800 und 1.200 Euro liegt, bleiben noch einmal 10 Prozent anrechnungsfrei. Leben Sie mit wenigstens einem minderjährigen Kind zusammen, wird dieser Freibetrag bis zu einem Bruttoeinkommen von maximal 1.500 Euro gewährt.

Unterhaltsansprüche

Erhalten Sie von Ihrem ehemaligen Partner bzw. Ihrer ehemaligen Partnerin oder anderen Personen (z. B. Ihren Eltern) Unterhaltszahlungen, werden diese als Einkommen auf das ALG II und das Sozialgeld angerechnet. Das gilt auch für Unterhaltsvorschusszahlungen, die an Stelle von Kindesunterhalt gezahlt werden. Besteht eine Rechtspflicht zur Zahlung von Unterhalt (z. B. Ehegattenunterhalt), können Sie auf Ihre Unterhaltsansprüche nicht verzichten, wenn Sie durch den Verzicht hilfebedürftig werden. Wird Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der gewährten Leistung auf den Träger der Grundsicherung über. D. h. der Leistungsträger macht als neuer Gläubiger die übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem/der Unterhaltsschuldner/in geltend. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern ist aber u. a. ausgeschlossen für Ansprüche Schwangerer und von Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreuen oder für Ansprüche von Kindern die ihre Erstausbildung abgeschlossen oder das 25. Lebensjahr vollendet haben. Im Einvernehmen mit Ihnen ist eine Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche möglich. Dann müssen Sie den Unterhalt selbst einfordern. In diesem Fall sollte eine verbindliche Absprache mit dem Leistungsträger über Art und Umfang der Geltendmachung des Anspruchs getroffen werden. Insbesondere sollte die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten durch den Leistungsträger geklärt werden.

Anrechnung von Vermögen

Bei der Berechnung des ALG II und des Sozialgelds ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind aber angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, unter bestimmten Voraussetzungen zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen, ein selbst genutztes Hausgrundstück (oder Eigentumswohnung) von angemessener Größe, Vermögen das nachweislich zur baldigen Beschaffung eines solchen Hausgrundstücks dient und Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

Vom Vermögen ist ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen (und seines Partners bzw. seiner Partnerin), mindestens aber jeweils 3.100 Euro abzuziehen. Der Grundfreibetrag darf 9.750 Euro nicht übersteigen (9.900 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind, 10.050 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind). Nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördertes Vermögen (z. B. Riester-Rente) kann ebenfalls abgezogen werden. Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und nach vertraglicher Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können, werden nicht berücksichtigt, wenn sie 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen (und seines Partners) bis zu einer Höhe von jeweils 16.250 Euro nicht übersteigen. Der Maximalbetrag erhöht sich auf 16.500 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind bzw. auf 16.750 Euro, die nach dem 31.12 1963 geboren sind. Dazu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Arbeitsgelegenheiten

Sind Sie länger als 6 Monate ohne Beschäftigung, kann Ihnen eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden. In der Regel handelt es sich um einen so genannten "Ein-Euro-Job", eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Der Begriff "Ein-Euro-Job" ist insofern missverständlich, als lediglich ein Ersatzanspruch für die mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Aufwendungen besteht. In der Praxis werden Sie aber fast immer einen Euro oder einen geringfügig höheren Betrag für jede geleistete Arbeitsstunde zusätzlich zum ALG erhalten. Selten werden Arbeitsgelegenheiten mit Arbeitsvertrag und Arbeitsentgelt zugewiesen. Alle Arbeitsgelegenheiten müssen im öffentlichen Interesse liegen und "zusätzlich" sein. D. h. durch die Arbeitsgelegenheit darf keine reguläre Beschäftigung verdrängt werden. Wird Ihnen ein "Ein-Euro-Job" angeboten, sind Sie verpflichtet, die zugewiesene Arbeit entsprechend der konkreten Anweisungen zu verrichten. Ziel der Arbeitsgelegenheit ist jedoch die Überwindung der Hilfebedürftigkeit, d.h. der "sozialintegrative" Charakter der Maßnahme.

Sanktionen

Das ALG II kann gekürzt werden oder vollständig wegfallen, wenn Sie gegen Ihre gesetzlichen oder in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten verstoßen. In jedem Fall wird der Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gestrichen. Weigern Sie sich z. B., eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder die darin vereinbarten Pflichten zu erfüllen, kann das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent der maßgeblichen Regelleistung (Alleinerziehende: 107,70 Euro) gekürzt werden. Dies gilt auch, wenn Sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein Sofortangebot oder eine sonstige Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Bei einer weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres wird die Sanktion verdoppelt. Die Leistung wird um 60 Prozent bzw. 215,40 Euro gekürzt. Eine dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres führt zum vollständigen Wegfall der Leistung. Verstoßen unter 25-jährige gegen Pflichten, erhalten Sie keine Barleistungen mehr, die Unterkunftskosten werden direkt an den Vermieter gezahlt. Bei einem weiteren Pflichtverstoß entfallen alle Leistungen. Wird die Regelleistung um mehr als 30 Prozent gekürzt, können im Einzelfall Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) erbracht werden.

Bei einem Meldeversäumnis wird die Regelleistung um 10 Prozent (Alleinerziehende: 34,70 Euro) gekürzt. Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn Sie einer Aufforderung sich bei der ARGE oder dem kommunalen Träger zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Meldeaufforderung kann zum Zweck der Berufsberatung, der Arbeitsvermittlung usw. erfolgen. Bei jedem weiteren Versäumnis innerhalb eines Jahres erhöht sich die Kürzung um 10 Prozent (20, 30, 40 Prozent).

Rechtsschutz

Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres ALG II-Bescheides oder einer anderen Entscheidung des zuständigen Grundsicherungsträgers (z. B. wenn ein Antrag abgelehnt wird), können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Während des Widerspruchs- und Klageverfahrens bleiben die Entscheidungen der ARGE bzw. des kommunalen Trägers aber grundsätzlich wirksam und können sofort vollzogen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Widerspruchsverfahren und sozialgerichtliche Verfahren sind grundsätzlich gebührenfrei. In einem Klage- oder Eilverfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht können Sie sich selbst vertreten. Lassen Sie sich aber anwaltlich vertreten, müssen Sie die Rechtsanwaltsgebühren zahlen, wenn Sie den Prozess verlieren und keine Prozesskostenhilfe erhalten. Dennoch sollten Sie sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen, wenn Sie sich nicht im SGB II und im Verfahren vor dem Sozialgericht auskennen.

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