http://www.vamv.de/allein-erziehen/existenzsicherung/versicherungen.html

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Die Ausführungen über die Versicherungen sind sehr ausführlich. Wir empfehlen Ihnen, das undefinedVAMV-Taschenbuch "allein erziehend - Tipps und Informationen" zu bestellen. Darin gibt es weitere Hinweise.

Mitgliedschaft

Wenn Ihre Kinder bisher bei Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert waren, kommt dessen oder deren Krankenversicherung auch nach der Scheidung für die Kosten der Kinder auf. Sind Sie selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, können die Kinder jedoch auch über Sie beitragsfrei mitversichert werden.

Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, sein Gesamteinkommen höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils ist und die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950 Euro (2010) regelmäßig übersteigt. Sie selbst müssen sich nach einer Scheidung - soweit Sie nicht bereits selbst versichert sind - um eine eigene Versicherung bemühen. Sofern Ihr Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Ersatzkasse war, können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung der Krankenkasse schreiben, dass Sie dort freiwillig beitreten wollen. Dann muss die Krankenkasse Sie als Mitglied behalten, wenn der Ehegatte die erforderliche Vorversicherungszeit (unmittelbar vorher zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung) nachweist.

Der freiwillige Beitritt hat zwei Vorteile gegenüber der anderen Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung neu einzutreten: keine so genannte Wartezeit und niedrigere Prämien. Also ganz wichtig: Klären Sie diese Frage spätestens nach der Scheidung.

Schwierig kann sich die Situation gestalten, wenn Ihr Ehepartner als Beamter/Beamtin beihilfeberechtigt ist und Sie privat krankenversichert sind. Die Krankenversicherung wird in der Regel nur für den Teil der Kosten abgeschlossen worden sein, für den die Beihilfe nicht aufkommt. Mit der Scheidung endet Ihr eigener Anspruch auf Beihilfe gegen den Bund oder das Land, so dass Sie sich nach der Scheidung privat zu 100 Prozent versichern müssen. Das ist sehr teuer.

Diesem Problem können Sie dadurch entgehen, dass Sie versuchen, unmittelbar nach der Trennung (oder auch bereits vorher) für mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Dann sind Sie selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und können dies auch zu einem geringen Beitragssatz bleiben. Eine geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro reicht allerdings nicht aus.

Wer in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Ersatzkasse war, kann dieser ebenfalls wieder beitreten.
Durch die eigene Krankenversicherung entstehen - ob privat oder gesetzlich - erhebliche Mehrkosten. Diese können Sie, sofern Sie Ehegattenunterhalt beziehen, gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten geltend machen (Krankenvorsorgeunterhalt).

Bezieher/innen von Sozialhilfe, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, werden seit dem 1.1.2004 von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie können sich die Krankenkasse aussuchen und erhalten eine Krankenversichertenkarte. D. h. Sie erhalten die gleichen Leistungen wie Mitglieder über die Krankenkasse, werden aber nicht deren Mitglied. Erhalten Sie Arbeitslosengeld II statt Sozialhilfe, werden Sie Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
 
Seit dem 1. Juli 2007 erhalten ehemals Privatversicherte ohne Schutz ein Rückkehrrecht und müssen von den Privatkassen in einem modifizierten Standardtarif aufgenommen werden - ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Altersgrenzen. Dies gilt auch für Menschen, die nie versichert waren, aber der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind (beispielsweise Selbstständige). Die Leistungen im modifizierten Standardtarif sind mit denen der gesetzlichen Kassen vergleichbar. Wer arm ist, muss zudem weniger Beiträge zahlen.

Beiträge

Die Höhe der Beiträge ist i. d. R. abhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der/des Versicherten. Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld bleiben Sie beitragsfrei Mitglied der Krankenkasse. Für Studenten und Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten besondere Regeln.

Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten Bonusprogramme an. Wer an einem solchen Programm teilnimmt, kann eine Beitragsermäßigung erhalten, teilweise von der Zuzahlung befreit werden oder eine Sachprämie erhalten. Einen solchen Bonus erhält, wer an Vorsorgeuntersuchungen, Maßnahmen der Primärprävention (z. B. Rückenschule) teilnimmt oder regelmäßig Sport treibt (z. B. im Sportverein oder in einem Fitnessstudio). Ein Bonus kann auch für die Teilnahme an einem Hausarztsystem, einem Chroniker- oder Disease-Management-Programm oder einer integrierten Versorgung gewährt werden.

Freiwillig Versicherten wird von einigen Krankenkassen angeboten, einen Teil des Beitrags zu erstatten, wenn sie sich bereit erklären, Behandlungskosten bis zu einer bestimmten Höhe selbst zu zahlen.

Rentner/innen müssen bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auf ihre sonstigen Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) und Alterseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit den vollen Beitrag zahlen. Beiträge von Sozialhilfebezieher/innen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, werden in der Regel vom Sozialamt übernommen.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
    
Durch die Leistungen der Krankenversicherung soll die Gesundheit der Versicherten erhalten, wiederhergestellt oder der Gesundheitszustand gebessert werden. Die Versicherten haben unter anderem Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Verhütung von Krankheiten (z. B. Schutzimpfungen), Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsabbruch
  • Früherkennung (z. B. Vorsorgeuntersuchen bei Kindern) und Behandlung von Krankheiten
  • Krankengeld (hierzu müssen die Versicherten einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens zahlen)
  • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
  • bei Schwerpflegebedürftigkeit
  • Rehabilitation, soweit sie zur Vorbeugung, Beseitigung, Besserung oder Verhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit notwendig ist
  • aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson (z. B. bei der stationären Behandlung des Kindes im Krankenhaus)
  • Mutterschaftsgeld.

Nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören:

  • Entbindungsgeld
  • Sterbegeld
  • Sterilisation, soweit sie nicht medizinisch notwendig ist
  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Ausnahme: Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn die Erkrankungen zum Therapiestandard gehören, die Arzneimittel werden in einer Richtlinie aufgelistet
  • Sehhilfen / Brillen, Ausnahme: Sehhilfen und Brillen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen
  • Fahrtkosten. Dies gilt aber nicht, wenn Sie mit einem Rettungs- oder Krankenwagen transportiert werden müssen. In besonderen Fällen kann die Krankenkasse die Fahrtkosten übernehmen (z. B. Gehbehinderung oder besondere Hilfsbedürftigkeit).

Auch der Zahnersatz gehört nicht mehr zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es bleibt aber eine Versicherungspflicht bestehen. Der Zahnersatz kann dann sowohl bei einer gesetzlichen Krankenkasse als auch privat versichert werden. Für die Zahnersatz-Versicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen werden befundbezogene Festzuschüsse eingeführt. Kosten oberhalb der Festzuschüsse tragen die Versicherten dann selbst. Die Bonusregelung bleibt erhalten. Familienversicherte Angehörige bleiben kostenfrei mitversichert. Vor einem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung sollten Sie sich umfassend über die Kosten und das Leistungsangebot informieren.

Für Härtefälle gilt: Gesetzlich Versicherte, die Zahnersatz benötigen und über ein geringes Einkommen verfügen, erhalten von ihren Krankenkassen einen Betrag bis zur Höhe der für die Regelversorgung tatsächlich anfallenden Kosten. Als geringes Einkommen gelten ab dem Jahr 2009 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 1.008 Euro für Alleinstehende, mit einer/m Angehörigen 1.386 Euro und jede/r weitere Angehörige zusätzliche 245 Euro.

Einkommensunabhängig können folgende Versicherte in den Vorteil einer vollständigen Befreiung für Zahnersatz kommen:

  • Empfänger/innen von laufender Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Empfänger/innen von ALG (Arbeitslosengeld) II
  • Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen
  • Empfänger/innen von BAföG 
  • Empfänger/innen besonderer Leistungen der Arbeitsförderung
  • Heimbewohner/innen, deren Kosten von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge bezahlt werden

Selbstbeteiligung / Zuzahlungen

Bei allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten erhoben. Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro. Liegen die Kosten unter 5 Euro, ist der tatsächliche Preis vom Versicherten zu zahlen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme der Fahrtkosten von allen Zuzahlungen befreit.

Beim Arztbesuch wird eine Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal erhoben. Dies gilt auch in Notfällen, für telefonische Auskünfte, die Ausstellung eines Rezepts oder die Blutabnahme. Jeder weitere Besuch beim gleichen Arzt oder bei einem anderen Arzt mit Überweisung (!) ist im selben Quartal gebührenfrei. Sie sollten sich daher immer wenn dies erforderlich ist von Ihrem Hausarzt, bzw. von dem Arzt, den Sie zuerst im Quartal aufgesucht haben und bei dem Sie Ihre Praxisgebühr entrichtet haben, überweisen lassen. Wird ein weiterer Arzt ohne Überweisung aufgesucht, muss eine weitere Praxisgebühr bezahlt werden. Das gilt auch für die Behandlung bei einem Notarzt. Beim Zahnarzt wird eine separate Praxisgebühr fällig. Kontrollbesuche beim Zahnarzt (zweimal jährlich), Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennungstermine und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.

Rezepte für die Anti-Baby-Pille können für 6 Monate ausgestellt werden, wenn dies medizinisch zu verantworten ist. Die Praxisgebühr fällt daher nur zweimal im Jahr an. Patientinnen unter 18 Jahren sind von der Praxisgebühr befreit. Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erhalten die Anti-Baby-Pille auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dem 20. Lebensjahr werden Privatverordnungen ausgestellt. Da generell für Vorsorgeuntersuchungen keine Praxisgebühr erhoben wird, ist eine in diesem Zusammenhang ausgestellte Verordnung eines Verhütungsmittels gebührenfrei.

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro, jedoch nicht mehr als 10 Euro pro Medikament zu entrichten. Das Gleiche gilt für Verbandmittel und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl). Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf 10 Euro im Monat beschränkt.

Verordnet der Arzt ein Heilmittel (z. B. Krankengymnastik) oder eine häuslichen Krankenpflege, so sind 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung zu zahlen. Die Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Die Zuzahlungen von 10 Prozent zu einer Soziotherapie oder der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe beträgt kalendertäglich mindestens 5 Euro, höchstens aber 10 Euro.
Im Krankenhaus, bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation sowie Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren ist die Zuzahlung von 10 Euro pro Tag auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Bei Anschlussheilbehandlungen wird der vorangegangene Krankenhausaufenthalt mit angerechnet.

Hinweis: Medikamente können auch über Versandapotheken (überwiegend im Ausland) bezogen werden. Die Medikamente sind unter Umständen billiger und einige Versandapotheken übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Zuzahlung. Prüfen Sie diese Angebote gründlich.

Belastungsgrenze

Für Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherungen werden Zuzahlungen bis zur Höhe der individuellen Belastungsgrenze fällig. Die Belastungsgrenze liegt bei maximal zwei Prozent, für chronisch Kranke bei maximal einem Prozent der Familienbruttoeinnahmen. Zu den Einnahmen zählen z. B. das Arbeitseinkommen und Zinsen, aber auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Kindergeld und Erziehungsgeld müssen nicht für Zuzahlungen aufgewendet werden.
    
Bei der Ermittlung der jährlichen Bruttoeinnahmen sind auch die Einkünfte der mitversicherten Angehörigen anzurechnen. Für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden allerdings Freibeträge berücksichtigt: Für den ersten Angehörigen 4.536 Euro, für weitere Kinder je 3.864 Euro. Für das 1. Kind einer/eines Alleinerziehenden wird ein Freibetrag in Höhe des Freibetrages für Ehepartner vom Bruttoeinkommen abgezogen (4.536 Euro), für jedes weitere Kind 3.864.
    
Wenn Sie chronisch krank sind (z. B. Diabetes, Krebs) und im Kalenderjahr Zuzahlungen in Höhe von einem Prozent des jährlichen Familienbruttoeinkommens geleistet haben, so sind Sie danach von Zuzahlungen befreit. Die Ein-Prozent-Grenze gilt auch für die nicht chronisch kranken, im Haushalt lebenden familienversicherten Angehörigen.
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arzttermin pro Quartal wegen derselben Krankheit) und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Pflegebedürftigkeit entsprechend der Pflegestufe II oder III
  • GdB oder MdE von mindestens 60 Prozent oder
  • Bedarf an kontinuierlicher medizinischer Versorgung (ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmittel), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Wenn Sie unter einer Erkrankung leiden, wegen der Sie regelmäßig einen Arzt aufsuchen bzw. Medikamente nehmen müssen, sollten Sie sich erkundigen, ob Sie als chronisch krank gelten.

Auch Sozialhilfebezieher/innen müssen Zuzahlungen leisten. Als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze gilt für die gesamte
Bedarfsgemeinschaft der Regelsatz des Haushaltsvorstands. Freibeträge
für Kinder und Ehepartner können deshalb nicht zusätzlich veranschlagt
werden.

Für das Erreichen der Belastungsgrenze werden sämtliche Zuzahlungen
für Leistungen der GKV berücksichtigt:

  • Die Praxisgebühr bei Arzt- und Zahnarztbesuchen
  • Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln
  • Zuzahlungen zu Heilmitteln, wie zum Beispiel die physikalische
  • Therapie (Massagen, Krankengymnastik), die Stimm-, Sprech- und
  • Sprachtherapie, die Ergotherapie sowie häusliche Krankenpflege
  • Zuzahlungen zu Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Hörhilfen
  • Körperersatzstücke, Rollstühle oder Gehhilfen
  • Zuzahlungen im Krankenhaus
  • Zuzahlungen bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation


Hinweis: Sie sollten sich alle Zuzahlungen quittieren lassen! Bei fast allen Krankenkassen können Sie ein kostenloses Nachweisheft anfordern, in dem Sie Ihre Zuzahlungsbelege sammeln können. Sobald Ihre Belastungsgrenze erreicht ist, sollten Sie Ihre Krankenkasse informieren. Sie werden dann bis zum Ende des Kalenderjahres von der Zuzahlung befreit. Zu viel geleistete Zuzahlungen werden erstattet.

Informationen

  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland Bundesweites Beratungstelefon: Tel.: (0 18 03) 11 77 22 (0,09 Euro/Min.),Montag bis Freitag: 10.00 bis 18.00 Uhr
  • Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums: Tel.: (01 85) 99 66 01, Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr (0,14 Euro/Min.)
  • PKV, Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln, Tel.: (02 21) 3 76 62-0, E-Mail: info(at)pkv.de


Pflegeversicherung


Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt bei 1,95 Prozent. Zusätzlich zahlen kinderlose Mitglieder unter 65 Jahren ab dem einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten. Dieser erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn nachgewiesen wird, dass Kinder erzogen werden oder wurden. Berücksichtigt werden auch Adoptiv- Stief- und Pflegekinder. Für den Nachweis der Elternschaft gibt es bestimmte Empfehlungen, die Sie bei den Pflegekassen erhalten.

Wenn Sie ein behindertes Kind allein erziehen, finden Sie im Abschnitt Alleinerziehende mit behinderten Kindern weitere Informationen zur Pflegeversicherung.


Informationen


Rente, Alterssicherung


Mit der Rentenreform im Jahr 2001 wurde das Niveau der zukünftigen Renten von 70 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens nach 45 Jahren Pflichtbeiträgen auf bis zu 67-68 Prozent im Jahr 2030 abgesenkt. Allerdings erreichen nur noch wenige Männer 45 Jahre Pflichtbeiträge, Mütter mit ihren unterbrochenen Erwerbsbiographien erst recht nicht. Außerdem verdienen Frauen immer noch deutlich weniger als Männer, die Lohnlücke liegt bei 23 Prozent.

Es ist deshalb wichtig, dass Sie Ihr Auskommen im Alter im Blick behalten und sich so früh wie möglich Gedanken über eine Ergänzung Ihrer gesetzlichen Altersvorsorge machen. Es empfiehlt sich, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen, die von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern kostenfrei angeboten wird.

Grundsätzlich basiert die Altersversorgung in Deutschland auf drei Säulen: der gesetzlichen Rentenversicherung, die immer noch die Hauptsäule der Alterssicherung bildet, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge. Da das deutsche Rentenrecht von der Annahme einer kontinuierlichen Vollzeiterwerbsbeteiligung und von stabilen Ehen (Witwenrente) ausgeht, stellt die gesetzliche Rente nur für diejenigen eine ausreichende Existenzsicherung im Alter dar, die kontinuierlich, d. h. 45 Jahre, berufstätig waren und immer durchschnittlich verdienten. (Der durchschnittliche Verdienst eines/r Vollzeitbeschäftigten lag im Jahre 2009 bei 30.879 Euro.)

Teilzeitarbeit und längerer Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit führen im Alter zu sehr niedrigen Renten. Um im Alter abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, eine Kombination von verschiedenen Arten der Altersversorgung anzustreben. So ist zum Beispiel im Rahmen der Rentenreform auch die betriebliche Altersvorsorge ausgebaut worden. Arbeitnehmer/innen haben jetzt einen Anspruch darauf, Teilbeträge ihres Lohnes (maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln zu können. Die Anlage regelt der Arbeitgeber.

Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung setzt voraus, dass auch tatsächlich Entgelt gezahlt wird. Während der Elternzeit z. B. ist das nicht der Fall (es sei denn, es wird in Teilzeit weiter gearbeitet). Beschäftigte haben deshalb die Möglichkeit, während dieser Zeiten eigene Beiträge zum Aufbau ihrer Betriebsrente zu leisten.


Wenn die Rente nicht reicht

Für ältere Menschen, deren Einkommen den Lebensunterhalt nicht deckt, gibt es seit dem 1.1.2003 die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie ist eine eigenständige Sozialleistung, die den Bedarf älterer Menschen sicherstellen soll.

Durch die Grundsicherung soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sichergestellt werden. Sie trat bzw. tritt für den berechtigten Personenkreis häufig an die Stelle der Sozialhilfe, deren Regelungen in vielen Punkten auch für die neue Grundsicherung gelten.

Wenn Sie eine niedrige Rente oder Sozialhilfe beziehen und für den Bezug der Grundsicherung in Frage kommen, werden Sie von Ihrer Rentenversicherung bzw. dem Sozialamt schriftlich informiert, Antragsvordrucke werden beigefügt. Den Antrag auf Grundsicherung müssen Sie i. d. R. beim Sozialamt stellen. Sollten Sie bisher nicht informiert worden sein, sollten Sie selbst prüfen, ob für Sie Ansprüche auf Grundsicherung bestehen könnten.


Die gesetzliche Rentenversicherung

Die Höhe Ihrer Rente bestimmt sich vor allem über die Höhe der Beiträge, die Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit eingezahlt haben und der Länge Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer/innen, Arbeiter/innen und Angestellte, Auszubildende (außer Beamt/innen, Architekt/innen, Ärzt/innen usw., bei denen eigene Sicherungssysteme bestehen), aber auch einige Selbständige. Auch alle Studierende, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausführen, sind rentenversicherungspflichtig.

Die Höhe Ihrer Beiträge wird aus Ihrem Verdienst berechnet, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2010 in den alten Bundesländern bei 5.500 Euro/Monat und in den neuen Bundesländern bei 4.650 Euro/Monat liegt (jährlich: 66.000 / 55.800). Auch wenn Sie eine Lohnersatzleistung wie Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Altersübergangsgeld beziehen, sind Sie während des Bezugs dieser Leistungen versicherungspflichtig. Dabei wird der Beitrag aus 80 Prozent des Verdienstes berechnet, aus dem die Lohnersatzleistung ermittelt worden war. Das heißt, wenn Sie vorher Teilzeit beschäftigt waren, sind die Beiträge sehr gering.

Wenn Sie dauerhaft geringfügig beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber Pauschalbeträge von 15 Prozent zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen. der Arbeitgeber in einem Privathaushalt 5 Prozent. Geringfügig beschäftigt sind Sie derzeit, wenn Ihr monatlicher Bruttoarbeitsverdienst 400 Euro nicht übersteigt. Um eine Regelaltersrente zu erhalten, muss der/die Versicherte eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Mit einem 400-Euro-Job erarbeiten Sie sich einen minimalen Rentenanspruch von monatlich zwei bis drei Euro, in Privathaushalten noch weniger.

Die Beschäftigten selbst können den Arbeitgeberbeitrag auf den vollen Beitragssatz von 19,9 Prozent aufstocken. Der Arbeitgeber zahlt dann 15 Prozent des Verdienstes an die Rentenkasse. Die Minijobber selbst nur 4,9 Prozent, das ist die Differenz zum vollen Rentenbeitrag von 19,9 Prozent. Bei 400 Euro Verdienst im Monat sind das 19,60 Euro Aufstockung, die Sie selber zahlen. Ohne Aufstockung erwerben Sie eine monatliche Rente von 3,22 Euro, mit Aufstockung von 4,28 Euro.

Interessanter als der minimale Rentenzuwachs, den Sie durch eine Aufstockung erreichen, ist der Anspruch auf  Erwerbsminderungsrente, den Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch durch eine geringfügige Beschäftigung (bei Aufstockung) erreichen. Außerdem erwerben Sie weiter einen Anspruch auf Fördermöglichkeiten in der Riester-Rente und bekommen die Tätigkeit auf die fünfjährige Wartezeit angerechnet.   

Informationen

  • Service-Rufnummer der Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft: (0180) 12 00 50 4 (gebührenpflichtig)
  • Kostenloses Bürgertelefon der Deutschen Rentenversicherung Rheinland: (0800) 100 048 013 (Montag ? Donnerstag 7:30 - 19:30 Uhr und Freitag 7:30 - 16:00 Uhr)
  • Tipps enthält auch die kostenlose Broschüre "Minijobs-Midijobs: Bausteine für die Rente". Das Heft kann online bei der Deutschen Rentenversicherung bestellt werden.

Auch Kindererziehungszeiten werden als Beitragszeiten in der Rentenversicherung angerechnet. Für die Zeit, in der Sie Ihr nach 1992 geborenes Kind erziehen, werden Sie die ersten drei Jahre nach der Geburt beitragsfrei pflichtversichert. Grundsätzlich werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet. Anspruchsberechtigt sind jedoch nicht nur leibliche Mütter, sondern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegemütter. Wenn beide Eltern das Kind erziehen, können sie durch eine gemeinsame Erklärung dem Rentenversicherungsträger mitteilen, wer von ihnen wegen Kindererziehung versichert sein soll. Die dreijährige Pflichtversicherung kann - wie die Elternzeit - zeitlich zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Für vor 1992 geborene Kinder umfasst die Pflichtversicherung wegen Kindererziehung nur ein Jahr. Die Möglichkeit der Aufteilung der angerechneten Zeit besteht dabei nicht, sie wird entweder nur der Mutter oder nur dem Vater angerechnet.

Die Bewertung der Kindererziehungszeiten beträgt 100 Prozent des Durchschnittsentgeltes. Wenn Sie während der Kindererziehung erwerbstätig sind, werden die durch Ihre Erwerbstätigkeit erzielten rentenrechtlichen Beiträge zu bereits vorhandenen zeitgleichen Beitragszeiten hinzugerechnet, und zwar bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Auch Pflegezeiten werden als Beitragszeiten berücksichtigt.

Legt man die seit dem 1. Juli 2009 geltenden Rentenwerte zugrunde, erhalten Mütter pro Monat - ohne Berücksichtigung eventueller Erwerbsarbeit - für ab 1992 geborene Kinder 81,60 Euro Rente für ein Kind, 163,20 Euro für zwei Kinder, 244,80 Euro für drei Kinder und 326,40 Euro für vier Kinder. Für die neuen Bundesländer gelten die Beträge 72,39 Euro, 144,78 Euro, 217,70 Euro und 289,56 Euro.  

Höherbewertung: Verbesserungen hat die Rentenreform für erwerbstätige Mütter gebracht, die bis zum 10. Geburtstag ihres jüngsten Kindes unterdurchschnittlich, z.B. durch Teilzeitarbeit, verdienen: Nach dem Prinzip der Rente nach Mindesteinkommen werden Rentenansprüche, die in den ersten zehn Lebensjahren eines Kindes erworben werden, um 50 Prozent, maximal bis zur Höhe des Durchschnittseinkommens, aufgewertet.

Frauen, die wegen gleichzeitiger Erziehung von zwei und mehr Kindern in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind, erhalten ebenfalls eine Aufstockung in Höhe der höchstmöglichen Förderung für erwerbstätige Frauen. Dies gilt für Berücksichtigungszeiten ab 1992.
Wenn sich auch die Beitragszeiten aus Ihrer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bzw. Kindererziehungs- oder Pflegezeiten am meisten auf die Höhe der Renten auswirken, so können sich aber auch beitragsfreie Zeiten rentensteigernd auswirken. Diese beitragsfreien Zeiten sind besonders wichtig, da für den Erhalt von Rente eine bestimmte Anzahl von rentenrechtlichen Zeiten, die so genannte Wartezeit, Voraussetzung sind. Anrechnungszeiten, die für die 35-jährige Wartezeit zählen und Ihre Rente erhöhen, sind zum Beispiel Zeiten, in denen Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig oder in Rehabilitation waren, wegen Schwangerschaft während der Mutterschutzfristen nicht gearbeitet haben, als arbeitslos gemeldet waren, aber keine Leistungen erhielten oder eine Rente vor Ihrem 55. Lebensjahr bezogen haben.

Wenn sich in Ihrer Rentenbiographie Lücken ergeben haben, gibt es die Möglichkeit, diese unter Umständen durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen aufzufüllen.

Hochschulausbildung: Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurden bis 2005 zu einer Höchstdauer von insgesamt drei Jahren mit maximal 75 Prozent des Durchschnittsentgeltes angerechnet. Seit dem 1.1.2005 wird diese Bewertung akademischer Ausbildung bis 2009 schrittweise abgeschafft. Nicht betroffen sind lediglich Zeiten eines Fachschulbesuches und Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.


Welche Rentenarten gibt es und wer erhält welche Rente?

Um einen Anspruch auf Rente zu haben, müssen Sie zuerst Beiträge eingezahlt haben und bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich gibt es folgende Renten: Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit und Renten wegen Todes.

Anspruch auf Altersrente haben alle, die eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben und gewisse Wartezeiten erfüllen. Dabei müssen Sie für den Erhalt der Regelaltersrente das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Versicherungszeit von fünf Jahren erfüllen. Zu dieser Rentenart dürfen Sie unbeschränkt hinzuverdienen. 

Seit Dezember 2004 gilt für rentenversicherte Männer und Frauen eine einheitliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren, die ab dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre erhöht wird. Eine Inanspruchnahme ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist für Frauen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, auch weiterhin möglich, aber mit Abschlägen. Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten erreciht haben, können auch ab 2012 nach Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei Altersrente beziehen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Aufgabe, Einkommen zu ersetzen, wenn Ihre Gesundheit keine volle Erwerbstätigkeit zulässt. Diese Renten werden längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Anschließend erhalten Sie eine Altersrente, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit mindestens drei Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

Anspruch auf Rente wegen Todes

Diese Rentenart soll den Hinterbliebenen Ersatz für den fehlenden Unterhalt des Verstorbenen bieten. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt Halbwaisen- und Vollwaisenrenten. Anspruch auf Halbwaisenrente besteht, wenn die Waise noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Versichertenrente zuzüglich eines Zuschlags, der sich an der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des/der Verstorbenen orientiert. Unter Umständen besteht hier aufgrund der oft niedrigen Beträge ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe oder auf Unterhaltsvorschuss.

Anspruch auf Vollwaisenrente besteht, wenn die Waise keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat. Sie wird aus den Versicherungen der beiden Verstorbenen berechnet, wenn beide die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Sie beträgt 20 Prozent der Summe der Versichertenrenten der beiden Eltern plus Zuschlag. Anspruch auf Waisenrente kann auch nach Tod eines Stiefelternteils, Pflegeelternteils oder Großelternteils bestehen, wenn das Kind in deren Haushalt gelebt hat oder von ihnen überwiegend unterhalten worden ist. Waisenrente wird uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Darüber hinaus wird die Waisenrente längstens bis Ende des 27. Lebensjahres gewährt, wenn die Waise sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr leistet oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Ab dem 18. Lebensjahr wird eigenes Erwerbseinkommen zu 40 Prozent angerechnet, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt (alte Bundesländer 478,72 Euro, neue Bundesländer 424,69 Euro, Stand 1.7.2009).

Vorsicht: Bei Bezug einer Halbwaisenrente kann Ihr Kind nicht bei Ihnen mit familienversichert werden. Es ist eigenständig in der Krankenversicherung der Rentner versicherungs- und beitragspflichtig.

Stirbt Ihr rentenversicherter Ehemann oder Ihre rentenversicherte Ehefrau, erhalten Sie als Witwe/r auf Antrag eine Hinterbliebenenrente, wobei das Gesetz zwischen kleiner und großer Witwenrente unterscheidet.

Die nachfolgenden Regelungen gelten nur noch für jetzige Witwen und Witwer sowie für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei In-Kraft-Treten der Rentenreform (1.1.2002) mindestens 40 Jahre alt war:

Die kleine Witwenrente von 25 Prozent des vollen Rentenanspruchs, der dem/der Verstorbenen zugestanden hätte, erhält die/der Witwe/r, wenn der/die Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Wenn Sie eine kleine Witwenrente erhalten, wird mit Vollendung des 45. Lebensjahres diese automatisch in eine große Witwenrente umgewandelt. Hierzu muss kein neuer Antrag gestellt werden, außer Sie sind frühzeitig erwerbsgemindert.

Die große Witwenrente von 60 Prozent des Betrages, der dem/der Verstorbenen als Vollrente zugestanden hätte, erhalten Sie, wenn der/die Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Sie ein minderjähriges Kind erziehen oder in häuslicher Gemeinschaft ein behindertes Kind  - auch nach dem 18. Lebensjahr - pflegen oder berufs-/erwerbsunfähig oder älter als 45 Jahre sind. Bei der Hinterbliebenenrente wird weiter unterschieden, ob der/die Verstorbene bereits Rentner/in war oder nicht. Je nachdem beginnt der Rentenanspruch mit dem Ersten des Monats nach dem Tod oder bereits mit dem Todestag.

Ihr eigenes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge (monatlich 718,08 Euro West bzw. 637,03 Euro Ost, zusätzlich für jedes Waisenrenten berechtigte Kind monatlich 152,32 Euro West bzw. 135,13 Euro Ost) nicht überschritten werden. Vermögen, Betriebsrenten, Leistungen aus privaten Rentenversicherungen usw. bleiben dagegen anrechnungsfrei. Im Sterbevierteljahr wird kein eigenes Einkommen berücksichtigt.

Für die Neuregelungen der Rentenreform von 2002 gilt:

  • Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. Kindererziehung führt zu einer Erhöhung der Witwenrente: Für das erste Kind gibt es einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten, für jedes weitere Kind einen Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt beträgt zurzeit 27,20 Euro/West und 24,13 Euro/Ost (Stand 1.7.2009).
  • Die kleine Witwenrente für Frauen, die nicht erwerbstätig sind, keine Kinder erziehen und jünger als 45 Jahre sind, wird auf zwei Jahre befristet.

In der Regel verfällt ein Anspruch auf Witwenrente, wenn die/der Witwe/r wieder heiratet.

Wie sind die Regelungen nach einer Scheidung?

Bei Ehescheidungen wird der so genannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Das heißt, die Rentenanwartschaften, die während einer Ehe gemeinsam erworben wurden, werden im Scheidungsfall ausgeglichen. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte, der während der Ehe höhere Versorgungsrechte erworben hat als der andere. Im Fall, dass ein Partner in dieser Zeit höhere Ansprüche erworben hat, wird die Differenz zur Hälfte dem Rentenkonto desjenigen gutgeschrieben, der weniger hatte. Auszahlungen gibt es keine. Wenn der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde, wird er nicht durchgeführt, außer es wird innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt.

Zum 1. September 2009 wurde der Versorgungsausgleich reformiert. Wesentlich an der Reform ist, dass bei Ehen von kurzer Dauer (weniger als drei Jahre) kein Versorgungsausgleich mehr durchgeführt wird und zukünftig eine so genannte "externe Teilung" möglich ist, d.h., der- oder diejenige mit höheren Ansprüchen kann sich die Ansprüche auszahlen lassen und bei einem anderen Rentenversicherungsträger einzahlen. Durch die Reform können zukünftig nicht nur Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch Anwartschaften aus Betriebsrenten und private Altersvorsorgeansprüche geteilt werden.

Auch wenn Ihre Ehe vor der Eherechtsreform vom 1. Juli 1977 geschieden worden ist, haben Sie nach dem Tode Ihres/r geschiedenen Ehemanns/frau Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente (Geschiedenenrente), wenn Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und der/die Verstorbene außerdem zum Unterhalt verpflichtet war. Anspruch auf Geschiedenenrente besteht nicht, wenn sich der Unterhalt nach dem Recht der ehemaligen DDR gerichtet hat. Dieses Recht sah nur in Ausnahmefällen einen dauernden Unterhalt vor. Für Sie kann aber ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen, unabhängig vom Datum der Scheidung.

Nach dem Tod Ihres/r geschiedenen Ehepartners/in haben Sie für die Zeit der Kindererziehung (bis zum 18. Lebensjahr des Kindes) Anspruch auf Erziehungsrente, wenn Sie nicht wieder geheiratet haben. Voraussetzung ist, dass Ihre Ehe geschieden wurde, solange Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des/der geschiedenen Ehepartners/in erzogen, Sie nicht wieder geheiratet haben und Sie bis zum Tod des/der geschiedenen Ehemanns/frau die 5jährige Wartezeit erfüllt haben. Die Erziehungsrente entspricht einer Vollrente. Eigenes Einkommen wird wie bei der Witwenrente angerechnet.

Wie komme ich zu meiner Rente?

Ihre Rente erhalten Sie nicht automatisch, etwa nach Erreichen eines bestimmten Alters, sondern nur nach Antragstellung bei den Rentenversicherungsträgern. Dabei ist das Erfüllen von so genannten Wartezeiten die Grundvoraussetzung für den Bezug einer Rente. Die Wartezeit ist dabei gleichbedeutend mit einer bestimmten Versicherungszeit. Je nach Rentenart werden außer Beitragszeiten auch weitere rentenrechtliche Zeiten auf die Wartezeit angerechnet.

Grundlage für die Rentenberechnung ist das Verhältnis des eigenen Arbeitsverdienstes zu dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller in der Rentenversicherung versicherten Personen. Wenn Sie wissen wollen, wie hoch Ihr Rentenanspruch ist, können Sie dazu eine Rentenauskunft bei Ihrer Rentenversicherung einholen, wobei Sie allerdings nur die Höhe der Rente zum Zeitpunkt der Anfrage erhalten. Es ist gut, wenn Sie frühzeitig Ihren Versicherungsverlauf anfordern, das sind die gespeicherten Daten aller rentenrelevanten Zeiten bei den Rentenversicherungsträgern. Sie können so auf eventuelle Lücken aufmerksam werden und Fehler korrigieren. Im Rahmen der Rentenreform haben die gesetzlichen Rentenversicherungsträger ihren Service ausgeweitet. So bietet die Deutsche Rentenversicherung im Internet ein "Komplettpaket Kontenklärung" an. Heben Sie die Jahresentgeltmeldungen Ihres Arbeitgebers gut auf und kontrollieren Sie sie, weil diese die Grundlage für die Rentenberechnung bilden.

Die aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften sind in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Das heißt, die Renten aller, die noch keine Versorgung bezogen haben, werden nach den hier beschriebenen Vorschriften berechnet.

Informationen:

Ist die private Altersversorgung sinnvoll?
Sowohl für die betriebliche als auch für die private Altersvorsorge können Sie staatliche Zulagen oder Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge ("Riester-Rente") gibt es, sofern ein bestimmter Prozentsatz des Bruttoeinkommens dafür aufgewendet wird und entsprechende Verträge, z.B. über eine Lebensversicherung, als förderungswürdig anerkannt werden. Dabei wird unterschieden zwischen einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Kinderzulage wird grundsätzlich dem Altersvorsorgevertrag der Mutter zugeführt, es sei denn, ein Paar bestimmt in einer gemeinsamen Erklärung, dass die Kinderzulage dem Vertrag des Vaters zukommen soll. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann nur der Elternteil die Kinderzulage erhalten, der das Kindergeld bezieht. Ledige erhalten als Grundzulage 154 Euro, Verheiratete 308 Euro und pro Kind gibt es eine Zulage von 185 Euro, für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder 300 Euro. Ab 2008 müssen mindestens 4 Prozent des Einkommens, jedoch höchstens 2.100 Euro angelegt werden. Grundsätzlich gilt allerdingsm einen so genannten Sockelbetrag nicht zu unterschreiten. Um den vollen Förderanspruch zu haben, müssen Sie seit dem 1.1.2005 mindestens 60 Euro/Jahr anlegen.

Gefördert werden grundsätzlich alle, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, außerdem Beamte, Angehörige des öffentlichen Dienstes, Auszubildende, Arbeitslose Nichterwerbstätige in der dreijährigen Erziehungszeit, Wehr und Zivildienstleistende, pflichtversicherte Selbständige sowie die geringfügig Beschäftigten, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben.

Wenn Sie wissen, dass Sie eines Tages eine niedrige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen werden und noch Geld  zurücklegen können, ist der Abschluss einer zusätzlichen privaten Altersversicherung (auch mit geringen Summen) auf jeden Fall sinnvoll. Jedes Versicherungsunternehmen bietet eine ganze Palette an Angeboten zur Altersversorgung an und hat zur Deckung der entstandenen Rentenlücke eigene Lösungen entwickelt.

Wenn Sie von den staatlichen Zuschüssen profitieren wollen, dann lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Angebote, die Sie interessieren, alle Voraussetzungen für eine staatliche Förderung erfüllen. Neben den klassischen Lebensversicherungen spielt die private Rentenversicherung, oft kombiniert mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung, eine immer größere Rolle. Für unverheiratete Paare ist eine private Rentenversicherung die einzige Möglichkeit, Anwartschaften zu übertragen. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung spielt bei der privaten Rentenversicherung die Beitragshöhe und Beitragszeit die entscheidende Rolle. Doch so unterschiedlich wie die Versicherungsunternehmen und ihre Angebote sind auch die Konditionen für eine private Altersversorgung.

Wer heute in eine private Rentenversicherung einzahlt, bekommt eine lebenslange Rente entsprechend der Beitragshöhe plus erwirtschafteten Zinsen und angefallenen Überschüssen. Seit 2005 ist bei der "Riester-Rente" auch eine 30prozentige Kapitalauszahlung zulässig. Die Beitragshöhe wird von den Versicherungsunternehmen bestimmt.

Seit 2005 gibt es auch noch die so genannte "Rürup-Rente" als Pendant zur "Riester-Rente". Sie ist vor allem für Selbständige gedacht, die ansonsten für ihre Beitragszahlungen in die Altersvorsorge keine Steuerleichterung erwarten können. Im Jahr 2008 konnten bis zu 13.200 Euro steuerlich abgesetzt werden, 2009 waren es 13.600 Euro. Die "Rürup-Rente" darf nicht "auf einen Schlag" in einer Kapitalsumme ausgezahlt werden, sondern ausschließlich als monatliche Rente ? frühestens ab dem 60. Lebensjahr. Sie ist nicht vererbbar. Da die Nachfrage nach Rürup-Renten gering ist, wird über Änderungen der Konditionen nachgedacht.