

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 05.05.2008 II-2 UF 135/06 | |
Schlagworte: Konkurrierende Ansprüche gleichrangiger Ehegatten nach der Unterhaltsrechtsreform: neue Berechnungsmethode für den nachehelichen Unterhalt, wenn sowohl der geschiedene als auch der neue Ehepartner eigenes Einkommen erzielen, Additionsmethode, Kontrollberechnung, Einschränkung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatzes, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe bei der neuen Ehe verbleiben muss | |
Bundesgerichtshof Urteil vom 16.04.2008 XII ZR 7/05 | Fundstelle: FamRZ 2008, 1414 Norm: § 1579 BGB |
Schlagworte: Härtegrund gemäß § 1579 Nr. 7 BGB, Grundsatz der Gegenseitigkeit im ehelichen Unterhaltsrecht, Widersprüchlichkeit des Verhaltens, Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, Ausbruch aus einer intakten Ehe | |
Bundesgerichtshof Urteil vom 05.03.2008 XII ZR 22/06 | |
Schlagworte: Zurechnung des vollen Mietwertes der ehemaligen Ehewohnung, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, grundsätzliches Absetzen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten, keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten | |
Bundesgerichtshof Urteil vom 06.02.2008 XII ZR 14/06 | Fundstelle: FamRZ 2008, 968 Norm: § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB |
Schlagworte: Keine Lebensstandardgarantie im Recht des nachehelichen Unterhalts, nacheheliche Steigerungen des verfügbaren Einkommens sind zu berücksichtigen, wenn sie schon in der Ehe angelegt waren, nacheheliche Verringerungen des verfügbaren Einkommens finden ihre Grenze in der nachehelichen Solidarität, Gründung einer neuen Familie ist kein vorwerfbares Verhalten im Sinne unterhaltsbezogener Mutwilligkeit, Splittingvorteile einer bestehenden Ehe dürfen von Verfassungs wegen nicht der bestehenden Ehe entzogen und an die geschiedene Ehe weitergeleitet werden, Splittingvorteile aus der neuen Ehe werden jedoch bei der Bemessung des Unterhalts der Kinder aus der ersten Ehe berücksichtigt | |
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.02.2008 1 WF 22/08 | Fundstelle: FamRZ 2008, 1000 Norm: § 1578 b BGB, § 36 Nummer 1, 2 und 7 EGZPO |
Schlagworte: Behutsamer Übergang vom alten auf das neue Recht, Billigkeitsprüfung und Zumutbarkeitsprüfung, Vertrauensschutz | |