Appell des Ratschlag Kinderarmut
51 Akteur*innen aus Zivilgesellschaft und Wissenschaft fordern gemeinsam: Haltung zeigen gegenüber Kindern, Jugendlichen und Familien, die Armut erfahren
Berlin, 16. Juni 2023. In der Gesellschaft herrschen immer noch pauschale Vorurteile gegenüber Familien, die Armut erfahren. Diese werden weiter über die Medienlandschaft zementiert. 51 Organisationen und Einzelpersonen sehen sich daher dazu verpflichtet, mit dieser Voreingenommenheit aufzuräumen. Auf dem Treffen des Ratschlag Kinderarmut rufen sie deshalb gemeinsam mit einem Appell dazu auf, Haltung zu zeigen und sich unterstützend hinter armutsbetroffene Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu stellen.
Im Appell „Haltung zeigen gegenüber Kindern, Jugendlichen und Familien: Menschen in Armutslagen vorurteilsfrei begegnen!“ des Ratschlag Kinderarmut heißt es: „Wir fordern, die Ursachen von Armut vorurteilsfrei in den Blick zu nehmen, um Kinderarmut nachhaltig zu bekämpfen! Betroffene Familien kämpfen mit schlechten Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt wie niedrigen Löhnen und prekären Beschäftigungsverhältnissen. Dazu kommt eine oft mangelhafte Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Kinderbetreuung, die tatsächliche Bedarfe nicht abdeckt. Lebensereignisse wie Arbeitslosigkeit, Trennung, Krankheit, Migration und Flucht steigern das Armutsrisiko erheblich. Die Konsequenz: Nicht jedes Kind startet mit den gleichen Grundvoraussetzungen ins Leben – die Chancen sind extrem ungleich verteilt. Statistisch betrachtet überdauert Armut in Deutschland aktuell sechs Generationen. Das heißt umgekehrt, dass trotz größter eigener Bemühungen fünf Generationen aus eigener Kraft nicht den Aufstieg in die Mitte der Gesellschaft schaffen.
Armut ist kein individuelles Versagen, sondern ein strukturelles Problem!
Kindergrundsicherung: Breites Bündnis kritisiert Untätigkeit von Bundesarbeitsminister Heil im Kampf gegen Kinderarmut
Berlin, 31. Mai 2023. Angesichts des Stillstands bei der Ausarbeitung einer armutsfesten Kindergrundsicherung fordert der VAMV in einem breiten zivilgesellschaftlichen Bündnis aus Sozial-, Wohlfahrts-, Verbraucher- und Kinderschutzverbänden sowie Jugendorganisationen und Gewerkschaften Bundesarbeitsminister Hubertus Heil auf, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Neudefinition des kindlichen Existenzminimums endlich anzugehen und so den Weg freizumachen für eine Kindergrundsicherung, die vor Armut schützt.
„Die Kindergrundsicherung wird sich schlussendlich daran messen lassen müssen, ob sie in der Leistungshöhe das soziokulturelle Existenzminimum der Kinder tatsächlich abdeckt und sie damit vor Armut schützt”, heißt es in einem gemeinsamen Aufruf. „Mit Ausnahme einiger deskriptiv-unverbindlicher Papiere seien jedoch keinerlei Bemühungen des Arbeitsministeriums erkennbar, seiner Verpflichtung nachzukommen, das kindliche Existenzminimum neu zu definieren.“ Weiter mahnen die Verbände in dem Appell: „Es wäre nicht hinnehmbar, wenn die für die Kindergrundsicherung entscheidende Frage des ‚Was und wieviel braucht ein Kind‘ auf die lange Bank geschoben und das Projekt damit zum Scheitern gebracht würde.”
Für den VAMV ist es wichtig, bei der Neudefinition des kindlichen Existenzminimums auch Umgangsmehrbedarfe von Kinder getrennter Eltern systematisch mit zu berücksichtigen: Je mehr Umgang, desto höher die Umgangsmehrbedarfe.
Den Aufruf können Sie hier lesen.
Mitmachen: Aufruf "Ausweitung Minijobs stoppen"
Berlin, 23. Februar 2022. Der VAMV unterstützt als Erstunterzeichnerin einen Aufruf von ver.di gegen die Ausweitung und Verfestigung der Minijobs.
Der Aufruf richtet sich an Abgeordnete aller demokratischer Parteien und fordert sie auf, dieses Vorhaben der Regierungskoalition zu stoppen!
Für Alleinerziehende können Minijobs zum Bumerang werden, wenn der „günstige“ Minijob nach der Trennung eben nicht existenzsichernd ist und sie keine Stelle finden, von der sie sich und ihre Kinder ernähren können.
Unterstützen kann jede*r den Aufruf durch Unterzeichnen unter:
https://www.verdi.de/themen/arbeit/++co++710ce828-5da8-11ec-be48-001a4a160129
Offener Brief: Vielfalt von Umgangsmodellen erhalten!

Berlin, 11. November 2021. Mit Blick auf die Koalitionsverhandlungen fordern 14 Verbände in einem offenen Brief, die bestehende Vielfalt von Umgangsmodellen für Trennungsfamilien zu erhalten.
Ein Wechselmodell als gesetzlicher Regelfall wird nicht allen Trennungskindern gerecht. Es verhindert, dass im Einzelfall die jeweils beste Lösung für das Kind gesucht werden muss. Statt um ein Verordnen sollte es um ein Ermöglichen gehen. Dies gilt vor allem für Trennungsfamilien mit k(l)einen Einkommen. Um ein Kind in beiden Haushalten angemessen versorgen zu können, müssen höhere Kosten abgesichert werden: Hierfür ist im SGB II ein Umgangsmehrbedarf überfällig.
Den offenen Brief finden Sie hier.
Offener Brief: Kinderfreizeitbonus für alle Kinder in Hartz IV möglich machen!

Berlin, 23. September 2021. Der Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro soll Kindern aus Familien mit k(l)einen Einkommen Ferien- und Freizeitaktivitäten ermöglichen. Der Anspruch auf den Bonus hängt davon ab, ob ein Kind im August 2021 Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften SGB bezogen hat oder ob für das Kind Kinderzuschlag oder Wohngeld gezahlt wurde. Aktuell gehen aber die Kinder leer aus, die ohne eigenständigen Leistungsanspruch mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II leben. Das ist besonders häufig bei Kindern von Alleinerziehenden der Fall, wenn der altersabhängige Regelbedarf und die anteiligen Wohnkosten bereits durch Unterhaltsleistungen und Kindergeld gedeckt sind. Da Unterhalt und Kindergeld auf den SGB II-Bedarf angerechnet werden, haben sie aber vergleichbar wenig Geld wie Familien, in denen ein Kind selbst leistungsberechtigt ist.
Der VAMV fordert gemeinsam mit acht weiteren Verbände in einem offenen Brief an das BMAS und das BMFSFJ eine großzügigere Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderfreizeitbonus zu veranlassen, damit der Bonus alle Kinder in SGB II-Bedarfsgemeinschaften erreichen kann!
Den Offenen Brief finden sie hier.
Eine für alle – Kindergrundsicherung jetzt!

Berlin, 23. August 2021. Der VAMV fordert in einer gemeinsamen Erklärung mit 21 weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen, Verbänden und Gewerkschaften die Parteien auf, der Bekämpfung von Kinderarmut in der nächsten Wahlperiode höchste Priorität einzuräumen. Es braucht endlich eine Kindergrundsicherung, die bisherige Leistungen für Kinder bündelt und Kinderarmut in allen Familienformen effektiv verhindert. Die Kindergrundsicherung muss als eigenständige Leistung für Kinder unbürokratisch und bedarfsgerecht ausgezahlt werden. Um auch Kinder von Alleinerziehenden erreichen zu können, muss sie gut auf den Kindesunterhalt und andere Leistungen abgestimmt sein.
Die Forderung nach einer Kindergrundsicherung unterstützen laut einer aktuellen FORSA-Befragung 76 Prozent der Wahlberechtigten. Die überwiegende Mehrheit von 94 Prozent der Befragten hält die Bekämpfung von Kinderarmut für wichtig.
Gemeinsame Erklärung „Eine für alle – Kindergrundsicherung jetzt“
OFFENER BRIEF: Steuerentlastung darf Alleinerziehenden nicht beim Wohngeld auf die Füße fallen!
Berlin, 13. April 2021. Höhere Steuerentlastung für Alleinerziehende, aber in Folge Einbußen beim Wohngeld für Alleinerziehende mit kleinsten Einkommen?
In einem offenen Brief fordern VAMV, AGIA, SHIA und die Diakonie Korrekturen beim Wohngeldgesetz, damit die überfällige Steuerentlastung nicht ausgerechnet für Alleinerziehende mit kleinsten Einkommen zum Eigentor wird! Die Alleinerziehendenvertretungen fordern, §16 des Wohngeldgesetzes zu ergänzen, so dass erwerbstätige Alleinerziehende mit kleinsten Einkommen hier nicht durchs Raster fallen und unterm Strich nicht weniger Geld zur Verfügung zu haben.
Hintergrund: Bei der Wohngeldberechnung wird es honoriert, Lohnsteuern zu zahlen. Für Alleinerziehende, die ein so kleines Einkommen haben, dass sie dank der höheren Steuerklasse II gar keine Lohnsteuern mehr zahlen, kann die kleine Steuerersparnis zu großen Verlusten beim Wohngeld führen. Wenn dieses ganz entfällt, bricht auch das Bildungs- und Teilhabepaket weg.
Den offenen Brief finden sie hier.
13 Verbände fordern Umsetzung des Koalitionsvertrags für Alleinerziehende und Trennungsfamilien

Berlin, 2. Februar 2021. Der Verband alleinerziehehender Mütter und Väter e.V. ist eine von 13 Organisationen, die sich heute gemeinsam mit der Aufforderung an die Politik wenden, vor dem Ende der Legislaturperiode Reformen im Existenzsicherungsrecht auf den Weg zu bringen, die die gemeinsame elterliche Verantwortung trotz Trennung ermöglichen. Anlass für die gemeinsame Erklärung ist ein aktuell vorliegender Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der verschiedene Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag im Bereich des Existenzsicherungsrechts umsetzen soll. Darin findet sich kein Vorhaben zur Unterstützung gemeinsamer Elternverantwortung für getrenntlebende Eltern im Grundsicherungsbezug.
Die unterzeichnenden Verbände forderten zuletzt im Jahr 2016 gemeinsam einen Umgangsmehrbedarf und wendeten sich gegen tageweise Leistungskürzungen des Kindesbedarfs für Umgangszeiten mit dem anderen Elternteil im SGB II.
In der gemeinsamen Erklärung heißt es: „Es ist für die unterzeichnenden Organisationen nicht nachvollziehbar, warum der Entwurf mit seinen zahlreichen und überwiegend auf Dauer angelegten Vorschlägen, z.B. eine großzügigere Freistellung von Immobilienvermögen, nicht aber einen Umgangsmehrbedarf für Elternteile und Kinder enthält. Das Versprechen des Koalitionsvertrages, zu prüfen, wie die bei Wahrnehmung des Umgangsrechts zusätzlich entstehenden Bedarfe bei der Leistungsgewährung künftig einfacher berücksichtigt und Alleinerziehende entlastet werden können (Z 2316f., S. 51)‘, bleibt uneingelöst. Die jahrelangen Forderungen der unterzeichnenden Verbände, die in besonderer Weise mit der Situation von Kindern in Trennungsfamilien sowie Alleinerziehenden vertraut sind, verhallen ungehört.“
Die Bundesvorsitzende des VAMV, Daniela Jaspers, sagt dazu: „Kinder getrennter Eltern im SGB II müssen Kontakt zum zweiten Elternteil pflegen können und genug Geld zum Leben haben: Aktuell wird der Regelsatz für Kinder von Alleinerziehenden tageweise für Aufenthaltszeiten beim anderen Elternteil gekürzt. Das schürt Interessenskonflikte zwischen Umgang und Existenzsicherung. Laufende Fixkosten im Haushalt der Alleinerziehenden werden durch die zeitweise Abwesenheit des Kindes nicht gespart. Was nicht gespart wird, darf auch nicht gekürzt werden. Damit der Umgangselternteil das Kind während der Umgangstage versorgen kann, ist ein Umgangsmehrbedarf einzuführen, während im Haushalt der Alleinerziehenden der volle Regelsatz verbleibt. Je mehr Umgang, desto höher die Pauschale.“
Die Verbändeerklärung finden Sie hier.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,6 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Anerkennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verantwortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung ein.
Recht zu bekommen wird teurer!
28. Januar 2021. Zum 1. Januar 2021 wurden die Gerichtsgebühren sowie die Rechtsanwaltsgebühren einheitlich um 10 Prozent mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz angehoben. In sozialrechtlichen Streitigkeiten erhöhen sich die Rechtsanwaltsgebühren sogar um 20 Prozent. Auch die Honorare für Dolmetscher und Sachverständige steigen.
In familienrechtlichen Verfahren liegt der Regelwert in Kindschaftssachen wie Sorgerechts- oder Umgangsverfahren bei 4.000 Euro statt wie bisher bei 3.000 Euro. Dies führt in Sorge- und Umgangsverfahren zu einer weiteren Erhöhung der anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.
Zum Beispiel beliefen sich die Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung in einem gerichtlichen Sorgerechtsstreit mit Gerichtstermin bisher auf 502,50 Euro (ohne Berücksichtigung der anfallenden Umsatzsteuer von 19 Prozent sowie einer eventuell anfallenden Postentgeltpauschale). Nach den nun geltenden Gebührensätzen ergeben sich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 695,00 Euro (ebenfalls ohne Berücksichtigung der anfallenden Umsatzsteuer und einer eventuellen Postentgeltpauschale).
Gleichzeitig wurden für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beratungshilfe die Freibeträge abgesenkt. Das heißt, dass das Einkommen nun noch niedriger sein muss, damit der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten übernimmt. In der Konsequenz wird es weniger Fälle geben, in denen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Künftig sollen für die Freibeträge nach § 115 ZPO die am Wohnort der Antragsteller*in geltenden Regelsätze nach § 28 SGB XII maßgebend sein und damit ganz überwiegend die bundesweiten Regelbedarfssätze. Nur für den Fall, dass am Wohnort aufgrund hoher Wohnkosten ein höherer lokaler Regelsatz gilt (z.B. in München), ist auf diesen abzustellen. Bisher haben alle Antragsteller*innen von einem lokal höheren Regelsatz profitiert, da dieser dann bundesweit maßgeblich war.
Mit der Absenkung der Freibeträge wurde eine Forderung der Bundesländer erfüllt, damit diese das Gesetz im Bundesrat passieren ließen. Der gefundene Kompromiss führt dazu, dass auf der einen Seite durch die Gebührenerhöhungen die Kosten der Rechtsverfolgung steigen und auf der anderen Seite der Staat weniger Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte finanziell unterstützen wird. Damit wurde ein Kompromiss auf Kosten der einkommensschwächeren Rechtssuchenden und auf Kosten der Waffengleichheit der sich gegenüberstehenden Rechtsparteien geschlossen: mit dem Ergebnis, dass der ökonomisch Stärkere es sich eher leisten kann, Recht zu bekommen.
Die Beratungshilfegebühr von 15 Euro bleibt konstant. Wird Beratungshilfe bewilligt, fallen daher weiterhin nur Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 15 Euro an.
Durch die Erhöhung der anfallenden Kosten bei der Rechtsverfolgung sind auch höhere Versicherungsbeiträge zu Rechtsschutzversicherungen in nächster Zeit zu erwarten.
Für weitere Informationen zum Thema „Juristische Beratung und Vertretung und ihre Kosten“ verweisen wir auf unser Taschenbuch Alleinerziehend – Tipps und Informationen (vamv.de).
Unbefristet: Höhere Steuerentlastung für Alleinerziehende!
12. Januar 2021. Gute Nachrichten: Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt nun dauerhaft bei 4.008 Euro! Das ist eine Verdoppelung der bisherigen Höhe von 1.908 Euro. Im Rahmen des Konjunkturpaketes wurde vorübergehend für die Jahre 2020 und 2021 die Erhöhung auf 4.008 Euro beschlossen, um die Mehrbelastung von Alleinerziehenden in der Corona-Krise aufzufangen. Fast geräuschlos haben sich die Regierungsfraktionen im Dezember darauf verständigt, diese Erhöhung in nach § 24b Einkommenssteuergesetz zu entfristen. Dies sei ein wichtiges Signal für alle alleinerziehenden Mütter und Väter, die große Herausforderungen meistern müssen, betonte die CSU im Bundestag, welche die Erhöhung nach eigenen Angaben angestoßen hat. Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 liegt der Entlastungbetrag für Alleinerziehende nun dauerhaft bei 4.008 Euro.
Der VAMV fordert seit vielen Jahren Steuergerechtigkeit für Alleinerziehende und hatte zuletzt in der Anhörung des Haushaltsausschuss zum Konjunkturpaket im Juni 2020 auf eine dauerhafte Erhöhung gedrungen. Trotz Verdoppelung ist der Entlastungsbetrag jedoch weiter zu niedrig, um Alleinerziehende in vergleichbarer Weise wie Ehepaare zu entlasten. Insgesamt wünscht sich der VAMV bei der Familienbesteuerung den Mut für grundlegende Reformen, um für Steuergerechtigkeit für Alleinziehende zu sorgen und um der Vielfalt von Familienformen gerecht zu werden.
Der VAMV plädiert wir für einen Systemwechsel hin zu einer Kindergrundsicherung in Kombination mit einer Individualbesteuerung, statt der bestehenden Besteuerung nach Familienform.“
Mindestunterhalt 2021 steigt stärker als geplant!
17. November 2020. Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat per Verordnung den Mindestunterhalt für das Jahr 2021 erhöht. In der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) wird der Mindestunterhalt bei 393 Euro liegen, in der zweiten Altersstufe (6-11Jahre) bei 451 Euro und in der dritten Altersstufe (12-17) bei 528 Euro. Hintergrund ist, dass das Existenzminimum für Kinder deutlich gestiegen ist, wie der aktuelle 13. Existenzminimumbericht für die Jahre 2021 und 2022 festgestellt hat. Deshalb das BMJV die 2019 erfolgte Verordnung für 2021 nun nach oben korrigiert. Das BMJV legt alle zwei Jahre per Verordnung den Mindestunterhalt fest. Dieses Verfahren sowie die Höhe des Mindestunterhalts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1612a geregelt.
Pressemitteilung des Justizministeriums unter www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/111320_Mindesunterhalt.html
Problematische Inobhutnahmen
11. September 2020. Holt ein Jugendamt ein Kind aus seiner Familie und nimmt es in Obhut, ist das ein schwerer Eingriff in die Familie. Nur bei einer Kindeswohlgefährdung durch Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung ist der Staat berechtigt, sein „Wächteramt“ auszuüben, um Kinder zu schützen. Aber was, wenn eine vermeintlich zu enge Mutter-Kind-Bindung einer Inobhutnahme zu Grunde liegt? Dieser Entwicklung ist der Jugendhilfeexperte Dr. Wolfgang Hammer nachgegangen. Er hat hierzu im November 2019 eine Fallstudie zu problematischen Inobhutnahmen und Fremdunterbringungen veröffentlicht. Auffällig war, dass in 39 von 42 ausgewerteten Fällen Kinder bei einer alleinerziehenden Mutter gelebt haben. Es haben sich Betroffene wie auch Fachleute (Ombudsstellen, Anwält*innen, Kinder- und Jugendärzt*innen) aufgrund der Fallstudie hin bei Dr. Hammer gemeldet. Über 600 Rückmeldungen hat er nun ausgewertet und veröffentlicht: Es verdichtet sich der Eindruck, dass problematische Inobhutnahmen bundesweit ein Problem sind: Grundlage scheint dann nicht eine belegte Vernachlässigung, Gewalt oder Missbrauch zu sein, sondern Zuschreibungen einer Überforderung der Erziehungsfähigkeit, insbesondere einer zu engen Mutter-Kind-Bindung. Überproportional betroffen sind Alleinerziehende.
Das wirft viele Fragen auf. Hammer sieht dringenden Handlungsbedarf und fordert umgehende Aufarbeitung: Durch eine Enquetekommission des Bundestags zu problematischen Inobhutnahmen.
Problematische Inobhutnahmen und Fremdunterbringungen/ Teil 2. Auswertung von 612 Rückmeldungen zur Fallstudie vom November 2019 finden sie hier.