Kinderbonus

Berlin, 29. April 2021. Durch das Konjunkturprogramm der Bundesregierung erhalten kindergeldberechtigte Familien auch 2021 erneut einen einmaligen Kinderbonus, diesmal in Höhe von 150 Euro für jedes Kind. Dieser wird automatisch als weitere Überweisung neben dem Kindergeld im Mai ausgezahlt.

SGB II/Unterhaltsvorschuss/Wohngeld

Auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet. Auch Kinderzuschlag und Wohngeld mindert der Kinderbonus nicht. Denn er zählt nicht zum Einkommen, auf dessen Grundlage die Höhe dieser Leistungen ermittelt wird.

Unterhalt

Der Kinderbonus wird mit dem Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, der das Kindergeld aktuell bekommt.

Aber: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Unterhaltszahlung abziehen.

Wichtig: Im Mangelfall darf der Kinderbonus nicht abgezogen werden. Wer also Unterhaltszahlungen leistet, die niedriger als der in der folgenden Tabelle angegebene Zahlbetrag für Mai 2021 sind, darf von seinen Unterhaltszahlungen nicht zusätzlich noch Kinderbonus abziehen.

TABELLE KINDESUNTERHALT UND ZAHLBETRÄGE 2021 FÜR ERSTE UND ZWEITE MINDERJÄHRIGE KINDER IN DER ERSTEN EINKOMMENSGRUPPE (Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro)

 

Kind

0-5 Jahre

Kind

6-11 Jahre

Kind

12-17 Jahre

Mindestunterhalt 2021

 

393 Euro

451 Euro

528 Euro

Zahlbetrag regulär 2021
(alle Monate außer Mai)

283,50 Euro

341,50 Euro

418,50 Euro

Zahlbetrag Mai 2021
(Zahlbetrag regulär minus 75 Euro/halber Kinderbonus)

208,50 Euro

266,50 Euro

343,50 Euro

Selbstverständlich kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil seine Zahlungen in diesen zwei Monaten auch einfach in der üblichen Höhe weiterlaufen lassen und damit darauf verzichten, dass die Hälfte des Kinderbonus in seinen Haushalt fließt. So kommt der Kinderbonus dem Kind in dem Haushalt der*des Alleinerziehenden in vollem Umfang zu Gute, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat und wo die meisten notwendigen Anschaffungen getätigt werden. Das kann sich aus Gründen der Fairness anbieten: So haben in vielen Fällen unterhaltsverpflichtete Eltern in ihrem Haushalt durch die Corona-Pandemie im Gegensatz zum alleinerziehenden Elternteil keine erhöhten Ausgaben für das Kind gehabt, nicht in wesentlich höherem Umfang als sonst betreut und keine nennenswerten Probleme bei der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf erlebt. Das ist auch eine schöne Gelegenheit, dem alleinerziehenden Elternteil ein Zeichen der Anerkennung und Unterstützung für die in der Krise in außerordentlichem Maße geleistete Kinderbetreuung zukommen zu lassen.

Weitere Fragen zum Kinderbonus beantwortet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seinen „Fragen und Antworten zum Kinderbonus“.