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UmSTEUERn - keine Familie II. KLASSE! Steuergerechtigkeit für Alleinerziehende!

Hintergrund - Blick zurück:
Entlastungsbetrag als Gegenstück zum Ehegattensplitting...

Die steuerliche Entlastung für Alleinerziehende steht im Zusammenhang mit der Besteuerung von Ehepaaren: 1958 wurde gleichzeitig mit dem Ehegattensplitting als Ausgleich ein Sonderfreibetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.200 DM eingeführt. Denn Alleinstehende mit Kindern sind regelmäßig zu erhöhten Aufwendungen für Wohnung und Haushalt gezwungen, da sie im Gegensatz zu Ehepaaren keine Synergieeffekte durch eine gemeinsame Haushaltsführung haben, argumentierte der Gesetzgeber. Die Anwendung des Splittingtarifs führt zu einer günstigeren Besteuerung, da erstens zwei Grundfreibeträge berücksichtigt werden und zweitens, da er zu einer Kappung der Progression führt. Der Grundfreibetrag lag 1958 bei 1.680 DM. Die Einkommen waren niedrig, so dass der Großteil der Ehepaare gar nicht in den Progressionsbereich der Steuer fiel, sondern in den Eingangssteuerbereich. Alleinerziehende wurden damals also annähernd steuerlich so gut gestellt wie Ehepaare.

... wurde immer weniger wert
1975 erhöhte sich der Grundfreibetrag auf 3.000 DM, auch der sogenannte "Haushaltsfreibetrag" für Alleinerziehende wurde auf 3.000 DM angehoben. Da Alleinerziehenden die Progessionsmilderung nicht zu Gute kommt, hatten sie immer noch eine Mehrbelastung bei der Einkommenssteuer zu verkraften. Das widerspricht der Verfassung, attestierte das Bundesverfassungsgericht 1982 und unterstrich gleichzeitig die Funktion des Freibetrags für Alleinerziehende als Ausgleich zum Ehegattensplitting. Zwischen 1982 (4.212 DM) und 1995 wurde der Haushaltsfreibetrag entsprechend dem Grundfreibetrag erhöht, dann allerdings bei 5.616 DM eingefroren.

Ende der 90er stand die steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden sogar ganz auf der Kippe. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Haushaltsfreibetrag für nicht verheiratete Eltern kassiert. Dass dieser daraufhin gänzlich abgeschafft wurde, schoss allerdings über die höchstrichterlichen Vorgaben hinaus. Für Alleinerziehende hat Karlsruhe keine Abschaffung des Haushaltsfreibetrags vorgegeben. Die Streichung für Alleinerziehende war eine rein politische und fiskalische Entscheidung.

Entlastungsbetrag ist verfassungskonform
Seit 2004 gibt es den Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommenssteuergesetz in seiner jetzigen Form und Höhe von 1.308 Euro. Er ist "echten" Alleinerziehenden vorbehalten, die den Haushalt ohne die Unterstützung eines weiteren Erwachsenen betreuen. Er steht fest auf den Grundlagen des Grundgesetzes, insbesondere des Gleichheitsgebots, bescheinigte das Bundesverfassungsgericht 2009: Die "regelmäßig vorliegende besondere zeitliche und psychosoziale Belastung sowie das erhöhte Armutsrisiko dieser Bevölkerungsgruppe [...] sind Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können" (BVerG 22.05.2009). Bezüglich der Höhe des Entlastungsbetrags räumt das Gericht dem Gesetzgeber explizit einen Einschätzungsspielraum ein. Die Politik sollte diesen Spielraum nutzen und den Entlastungsbetrag in der Höhe an den Grundfreibetrag koppeln!