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Mitmachen und Druck machen: Musterwiderspruch gegen Steuerklasse II

Juli 2013. Alleinerziehende wollen gerecht besteuert werden. Der VAMV fordert deshalb in seiner Steuerkampagne eine deutliche Anhebung des Entlastungsbetrags in der Steuerklasse II. Um gleichzeitig den politischen Druck weiter zu erhöhen, können Alleinerziehende gegen ihren Einkommensteuerbescheid Widerspruch einlegen. Das Einspruchsverfahren kostet nur die Briefmarke.

Derzeit gibt es vier Klageverfahren von Alleinerziehenden, die eine adäquate Berücksichtigung ihrer familiären Situation im Steuerrecht einfordern. Sie stützen sich auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), mit dem die Schlechterstellung von Alleinerziehenden gegenüber verheirateten Eltern nur schwer in Einklang zu bringen ist. Die Verfahren sind derzeit unter anderem vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängig. Die Erfahrung lehrt, dass es noch einige Zeit dauern kann, bis entschieden wird.

Gegen ihren Steuerbescheid können Alleinerziehende innerhalb von einem Monat beim Finanzamt schriftlich (per Post, Fax oder persönlich, nicht per E-Mail oder Telefon) Einspruch einlegen und mit knappen Verweis auf die genannten anhängigen Verfahren (BVerfG, Az. 2 BvR 1519/13; BFH, Az. III R 62/13; Sächsisches FG; Az. 6 K 1546/13) "Ruhen des Verfahrens" beantragen. Auf diese Verfahrensruhe besteht ein Rechtsanspruch nach § 363 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Nach Abschluss der Musterverfahren wird das Finanzamt die Einspruchsverfahren wieder aufnehmen.

Bei einer Vielzahl von Einsprüchen wird das Finanzministerium eine allgemeine "Vorläufigkeit" anordnen. Erkennt das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung Alleinerziehender als verfassungswidrig an und bestimmt auch eine rückwirkende Anpassung, kann vom Einspruch profitiert werden. Wird der Steuerbescheid ohne Einspruch bestandskräftig, ist das ausgeschlossen.