Unterhaltsvorschuss
Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht oder nicht in vollem Umfang nach, hat das Kind bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss ist ein wichtiges familienpolitisches Instrument, das Armut vermeiden soll. Der VAMV fordert deshalb seine bessere Abstimmung auf andere Leistungen:
Das Kindergeld darf – wie sonst beim Unterhalt – nur hälftig auf den Untervorschuss angerechnet werden. Zudem muss der Unterhaltsvorschuss auch für Kinder über 12 Jahre Vorrang beim Bezug von SGB II-Leistungen haben. Beim Wohngeld setzt sich der VAMV dafür ein, dass der Unterhaltsvorschuss nicht mehr zu dem Haushaltseinkommen zählt, das die Höhe des Wohngelds bestimmt. Hier fordert er einen Freibetrag auf Unterhaltsleistungen in Höhe des Mindestunterhalts.
Weiterlesen können Sie hier:
- Hintergrundinformationen zur abgeschlossenen Protestaktion „Höheres Kindergeld auch bei Unterhaltsvorschuss“ (2019)
- Pressemitteilung des VAMV „Wohngeldreform löst nicht die Probleme von Alleinerziehenden auf den Wohnungsmärkten“ (2019)
- Stellungnahme des VAMV zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (2017)