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Kindesunterhalt

Kindesunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen

Beschluss vom
Norm: BGB §§ 1605, 1606 Absatz 3, 1610

Schlagworte: Auskunftsanspruch, Kindesunterhalt, Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle, Höchstbetrag, „unbegrenzt leistungsfähig“, Ableitung der Lebensstellung des Kindes von beiden Eltern, Mehrbedarf, Haftungsquote

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Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts

Beschluss vom
Norm: BGB §§ 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 242

Schlagworte: Rückständiger Kindesunterhalt, Verwirkung, Zeitmoment, Umstandsmoment

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Nichtbefreiung von der Barunterhaltspflicht durch die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung

Bundesgerichtshof
Beschluss vom
Norm: BGB §§ 1603 Absatz 2, 1606 Absatz 3

Schlagworte: Wechselmodell, Nichtbefreiung von der Barunterhaltspflicht, gesteigerte Unterhaltspflicht, fiktives Einkommen

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Verminderung des Barunterhalts bei Umgang weit über das übliche Maß hinaus

Bundesgerichtshof
Beschluss vom
Norm: BGB §§ 1601, 1606

Schlagworte: Verminderung des Barunterhalts, erweiterter Umgang, Hauptverantwortung für Erziehung und Pflege, Wechselmodell

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Einseitige Barunterhaltsverpflichtung entfällt erst bei hälftiger Betreuungsaufteilung

Bundesgerichtshof
Urteil vom
XII ZR 126/03
Norm: §§ 1606,1610, 1612 BGB

Schlagworte: Wechselmodell unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten, Naturalunterhalt, Barunterhalt, Wechselmodell, Schwerpunkt der Betreuung trotz über das Maß des üblichen Umgangsrechts hinausgehenden Umgangs, Mitbetreuung zu 1/3 entbindet nicht von vollumfänglicher Barunterhaltspflicht

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Kindergartenbeiträge in vollem Umfang Mehrbedarf

Bundesgerichtshof
Urteil vom
XII ZR 65/07
Fundstelle: FamRZ 2009, 962
Norm: § 1610 Abs. 2 BGB

Schlagworte: Kindergartenbeiträge, Bedarf des Kindes, unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf, nur Kosten der Verpflegung mit Tabellenunterhaltsbeträgen abgegolten

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Keine Lebensstandardgarantie für den unterhaltsberechtigten Ehegatten

Bundesgerichtshof
Urteil vom
XII ZR 14/06
Fundstelle: FamRZ 2008, 968
Norm: § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB

Schlagworte: Keine Lebensstandardgarantie im Recht des nachehelichen Unterhalts, nacheheliche Steigerungen des verfügbaren Einkommens sind zu berücksichtigen, wenn sie schon in der Ehe angelegt waren, nacheheliche Verringerungen des verfügbaren Einkommens finden ihre Grenze in der nachehelichen Solidarität, Gründung einer neuen Familie ist kein vorwerfbares Verhalten im Sinne unterhaltsbezogener Mutwilligkeit, Splittingvorteile einer bestehenden Ehe dürfen von Verfassungs wegen nicht der bestehenden Ehe entzogen und an die geschiedene Ehe weitergeleitet werden, Splittingvorteile aus der neuen Ehe werden jedoch bei der Bemessung des Unterhalts der Kinder aus der ersten Ehe berücksichtigt

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