Kindesunterhalt
Kindesunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen
Beschluss
vom
| Norm: BGB §§ 1605, 1606 Absatz 3, 1610 |
Schlagworte: Auskunftsanspruch, Kindesunterhalt, Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle, Höchstbetrag, „unbegrenzt leistungsfähig“, Ableitung der Lebensstellung des Kindes von beiden Eltern, Mehrbedarf, Haftungsquote |
Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts
Beschluss
vom
| Norm: BGB §§ 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 242 |
Schlagworte: Rückständiger Kindesunterhalt, Verwirkung, Zeitmoment, Umstandsmoment |
Nichtbefreiung von der Barunterhaltspflicht durch die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung
Bundesgerichtshof Beschluss
vom
| Norm: BGB §§ 1603 Absatz 2, 1606 Absatz 3 |
Schlagworte: Wechselmodell, Nichtbefreiung von der Barunterhaltspflicht, gesteigerte Unterhaltspflicht, fiktives Einkommen |
Verminderung des Barunterhalts bei Umgang weit über das übliche Maß hinaus
Bundesgerichtshof Beschluss
vom
| Norm: BGB §§ 1601, 1606 |
Schlagworte: Verminderung des Barunterhalts, erweiterter Umgang, Hauptverantwortung für Erziehung und Pflege, Wechselmodell |
Einseitige Barunterhaltsverpflichtung entfällt erst bei hälftiger Betreuungsaufteilung
Bundesgerichtshof Urteil
vom
XII ZR 126/03 | Norm: §§ 1606,1610, 1612 BGB |
Schlagworte: Wechselmodell unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten, Naturalunterhalt, Barunterhalt, Wechselmodell, Schwerpunkt der Betreuung trotz über das Maß des üblichen Umgangsrechts hinausgehenden Umgangs, Mitbetreuung zu 1/3 entbindet nicht von vollumfänglicher Barunterhaltspflicht |
Kindergartenbeiträge in vollem Umfang Mehrbedarf
Bundesgerichtshof Urteil
vom
XII ZR 65/07 | Fundstelle: FamRZ 2009, 962 Norm: § 1610 Abs. 2 BGB |
Schlagworte: Kindergartenbeiträge, Bedarf des Kindes, unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf, nur Kosten der Verpflegung mit Tabellenunterhaltsbeträgen abgegolten |
Keine Lebensstandardgarantie für den unterhaltsberechtigten Ehegatten
Bundesgerichtshof Urteil
vom
XII ZR 14/06 | Fundstelle: FamRZ 2008, 968 Norm: § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB |
Schlagworte: Keine Lebensstandardgarantie im Recht des nachehelichen Unterhalts, nacheheliche Steigerungen des verfügbaren Einkommens sind zu berücksichtigen, wenn sie schon in der Ehe angelegt waren, nacheheliche Verringerungen des verfügbaren Einkommens finden ihre Grenze in der nachehelichen Solidarität, Gründung einer neuen Familie ist kein vorwerfbares Verhalten im Sinne unterhaltsbezogener Mutwilligkeit, Splittingvorteile einer bestehenden Ehe dürfen von Verfassungs wegen nicht der bestehenden Ehe entzogen und an die geschiedene Ehe weitergeleitet werden, Splittingvorteile aus der neuen Ehe werden jedoch bei der Bemessung des Unterhalts der Kinder aus der ersten Ehe berücksichtigt |