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Alleinerziehende wollen für ihre Existenz sorgen

Aber Widerspruch zwischen Anspruch und Realität darf nicht zu Lasten Alleinerziehender gehen

Berlin, 03. August 2011. Geschiedene Eheleute sollen eigenständig für ihre Existenz sorgen, Alleinerziehende Vollzeit arbeiten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 02. August veröffentlichten Urteil (XII ZR 94/09) zum nachehelichen Betreuungsunterhalt erneut bestätigt. "Alleinerziehende wollen für ihren Unterhalt sorgen, aber der gesellschaftliche Rahmen für eine Vollzeittätigkeit muss stimmen. Der BGH muss den oftmals bestehenden Widerspruch zwischen Realität und Anspruch berücksichtigen", betont Edith Schwab, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e. V. (VAMV). "Alleinerziehende und ihre Kinder dürfen nicht einseitig die Lasten einer mangelnden Vereinbarkeit von Beruf und Familie tragen." 

Im konkreten Fall geht es um den Betreuungsunterhalt in Höhe von 440 Euro für die alleinerziehende Mutter eines achtjährigen Kindes, den der Vater nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht mehr zahlen wollte. Seitdem ist auch der betreuende Elternteil verpflichtet, für das eigene Auskommen zu sorgen, sobald das jüngste Kind drei ist. In 90 Prozent der Fälle ist das die Mutter. Ausnahmen sind nach Einzelfallprüfung möglich, etwa wegen mangelnder Betreuungsmöglichkeiten oder eines besonderen Betreuungsbedarfs des Kindes. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage des Vaters abgewiesen, die Teilzeitbeschäftigung der Mutter sei im Sinne des damaligen Grundschulkindes. Der BGH hat in seinem Urteil die Arbeit des OLG gerügt und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da nicht der konkrete Einzelfall geprüft sondern allgemein mit dem Alter des Kindes argumentiert wurde. Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt davon unberührt. Dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Grundsätzlich unterstützt der VAMV von jeher die eigenständige Existenzsicherung Alleinerziehender. Diese haben eine hohe Erwerbsneigung und wollen selbst für ihren Unterhalt sorgen. "Allerdings müssen die Gerichte ihren Spielraum nutzen und den bestehenden Widerspruch zwischen Anspruch und gesellschaftlicher Realität berücksichtigen", fordert Edith Schwab. "Sonst wird die Schwierigkeit, Beruf und Familie zu vereinbaren, einseitig den Alleinerziehenden aufgebürdet". Berufstätige Väter sind bisher nicht verpflichtet, ebenfalls Betreuungsleistungen zu erbringen. "Der BGH muss gleiche Maßstäbe für Mütter und Väter anlegen", mahnt Schwab.

In der Vergangenheit hat der BGH die Dreifachbelastung Alleinerziehender -  Beruf, Kind und Haushalt - in seiner Rechtsprechung zum Betreuungserhalt wenig beachtet: Wer Vollzeit arbeitet, Kinder zur Betreuung bringen und holen muss, hat zwar einen vollen Tag hinter sich, aber Zeit für Hausaufgaben, Arztbesuche, Gespräche mit dem Kind, für den Haushalt oder gar für sich selbst ist noch nicht untergebracht. "Wir fordern eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie mit flexiblen Arbeitsformen. Eine flächendeckende, flexible und qualitativ hochwertige Ganztagsbetreuung für Kinder muss endlich umgesetzt werden", mahnt Edith Schwab. Zudem setzt sich der VAMV für die Chancengleichheit von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt und eine gerechte Entlohnung ein, um auch dadurch die Voraussetzungen für das Sichern des eigenen Auskommens zu schaffen.

Videomitschnitt Sigrid Andersen bei n-tv

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