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Höherer Unterhalt ab August: Anspruch prüfen!

Berlin, 23. Juli 2015. Mit dem heutigen Inkrafttreten des "Familienpaketes" haben Kinder von Alleinerziehenden Anspruch auf höheren Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss. Ab August 2015 wird der Mindestunterhalt für Kinder unter 6 Jahren von 317 Euro auf 328 Euro angehoben, für 6- bis 11-jährige Kinder steigt er von 364 Euro auf 376 Euro und für 12- bis 17-Jährige von 426 Euro auf 440 Euro an. Liegt das Nettoeinkommen des bzw. der Unterhaltspflichtigen über 1.500 Euro, bekommen die Kinder mehr Geld als den Mindestunterhalt. Als Orientierungshilfe dient hier die so genannte Düsseldorfer Tabelle, die nach Angabe des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 28. Juli vorliegen soll. 

Nach Ansicht des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V.  (VAMV) ist die jetzt anstehende Erhöhung des Kindesunterhaltes längst überfällig. Während die Selbstbehalte für Unterhaltsverpflichte-te regelmäßig angehoben wurden (zuletzt zum 1. Januar 2015), stagnierte der Kindesunterhalt seit 2010. 

Für Alleinerziehende heißt es jetzt zu prüfen, ob das avisierte Geld tatsächlich auch im Geldbeutel ankommt. Besteht ein dynamischer Unterhaltstitel, erhöht sich der Anspruch automatisch. Wer keinen dynamischen Unterhaltstitel besitzt, sollte den unterhaltspflichtigen Elternteil umgehend auffordern, ab August höheren Unterhalt zu zahlen, denn dieser kann nicht nachträglich geltend gemacht werden. "Gibt es Schwierigkeiten bei der Unterhaltsrealisierung, können Eltern im Interesse ihrer unterhaltsberechtigten Kinder Unterstützung durch eine Beistandschaft des Jugendamtes oder einen Anwalt/eine Anwältin suchen", rät Solveig Schuster, VAMV-Bundesvorsitzende.

Der Unterhaltsvorschuss wird für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 133 Euro auf 144 Euro und für Kinder unter 12 Jahren von 188 Euro auf 192 Euro steigen. Die erhöhte Unterhaltsvorschussleistung gilt bereits ab Juli 2015 und wird für diesen Monat nachgezahlt. Kinder, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, profitieren nicht. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Auch haben Kinder weiterhin nur für eine Dauer bis zu sechs Jahren Anspruch auf diese Ersatzleistung für nicht gezahlten Unterhalt. Zum 1. Januar 2016 werden sich Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss sowie auch das Kindergeld noch einmal erhöhen.