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Gemeinsame Sorge nur bei tatsächlicher Übernahme von Verantwortung

Oberlandesgericht Dresden

Beschluss vom 27.02.2002

Norm: § 1671 Abs. 2 BGB

Schlagworte:

Fehlende Unterhaltszahlungen, fehlende Kommunikationsbereitschaft, Prognose, alleinige Sorge, elterliche Sorge

Redaktionelle Zusammenfassung

Die mit dem Vater verheiratete Mutter bekam nach der Trennung die alleinige Sorge für die gemeinsamen Kinder übertragen.

Das Gericht begründet dies mit dem Desinteresse des Vaters an den Belangen der Kinder und fehlenden Kindesunterhaltszahlungen.

Gemeinsame Sorge kann nur funktionieren, wenn beide Elternteile bereit sind, Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Wurde diese Verantwortung in der Vergangenheit nicht übernommen (keine Kommunikation über die Belange der Kinder, keine Weihnachtsgeschenke, Haushalt nicht nach den Bedürfnissen der Kinder eingerichtet, keine Unternehmungen mit den Kindern), so ist die Prognose begründet, dass sie auch nicht in Zukunft übernommen werden wird. Zögerliche Äußerungen des Vaters, das Verhalten in Zukunft ändern zu wollen, ohne konkrete Verbesserungsvorschläge, begründen keine andere Prognose.