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Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Umzug nach Frankreich

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 20.08.2003

Norm: Art. 6 Abs. 2 GG, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Schlagworte:

Kinder miteinander verheirateter Eltern, Elternrecht, Übertragung des uneingeschränkten Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, Umzug der französisch sprechenden Kinder mit der Mutter nach Frankreich

Redaktionelle Zusammenfassung

Der Vater von zwei ehelichen Kindern erhob Verfassungsbeschwerde gegen die unbeschränkte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter der Kinder. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da der Vater durch die Aufhebung der Aufenthaltsbeschränkung nicht in seinem Elternrecht verletzt ist.

Das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Es dient in erster Linie dem Kindeswohl, welches zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Allerdings bedarf das Elternrecht, das den Eltern gemeinsam zusteht, insbesondere auch für den Fall, dass die Eltern sich bei der Ausübung ihres Rechts nicht einigen können, der gesetzlichen Ausgestaltung.

Dem dient § 1671 Absatz 2 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge (wie im vorliegenden Fall das Aufenthaltsbestimmungsrecht) allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf ein Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Mutter hatte den Entschluss gefasst, sich vom Vater ihrer Kinder zu trennen und zu ihrer eigenen Mutter nach Paris zu ziehen. Das Amtsgericht hatte ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen, allerdings insoweit eingeschränkt, dass sie nicht ohne die Zustimmung des Vaters aus dem Großraum Oberschwaben/Bodensee/Württembergisches Allgäu wegziehen dürfe. Diese Beschränkung wurde vom Oberlandesgericht wieder aufgehoben, weil sie zum Wohl der Kinder nicht notwendig sei. Die Kinder sprächen französisch, Paris sei ihnen vertraut und sie lehnten es auch nicht ab, dort zu leben.

Das Bundesverfassungsgericht stufte die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Aufenthaltsbeschränkung aufzuheben, als verfassungsgemäß ein.

Zwar lässt es das Kindeswohl geboten erscheinen, in Fällen der vorliegenden Art zugleich mit der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteil und den Kindern gewährleistet ist. Jedoch hat der Vater nicht dargelegt, dass mit einer Behinderung des Umgangs durch die Mutter zu rechnen ist. Auch hat er nicht vorgetragen, überhaupt ein Umgangsrecht beantragt zu haben.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030820_1bv…