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Wechselmodell dient Kindeswohl nur bei konfliktfreier Kommunikation der Eltern

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss vom 12.01.2010

Norm: §§ 1671, 1684 BGB

Schlagworte:

 

keine Anordnung eines umgangsrechtlichen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils, hohes Maß an Kooperationsbereitschaft der Eltern und eine Ausrichtung an den besonderen Bedürfnissen des Kindes erforderlich

Redaktionelle Zusammenfassung

Die Eltern der beiden ehelich geborenen Kinder haben seit ihrer Trennung im Jahr 2008 ein Wechselmodell praktiziert, nach dem die Kinder - im Kindergartenalter - alle paar Tage von einem Haushalt in den anderen wechselten. Die Kinder zeigen seitdem deutliche Verhaltensauffälligkeiten. Während bei der Mutter zusätzlich zwei Halbbrüder aus einer früheren Beziehung aufwachsen, zu denen die Kinder ein enges Verhältnis haben, ist der Vater mit einer neuen Lebenspartnerin und zwei Kindern aus deren früherer Beziehung zusammengezogen. Zwischen den Parteien besteht ein hohes Konfliktpotential. Die Mutter beantragte bei Gericht eine Umgangsregelung, nach der die Kinder abwechselnd in der einen Woche von Donnerstag bis Montag und in der jeweils anderen Woche lediglich von Donnerstag bis Freitag bei dem Vater wohnen.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl in diesem Fall zuwiderlaufe und durch großzügige Umgangsregelungen des Vaters mit dem klaren Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter zu ersetzen sei. Es folgt dabei den Feststellungen des Sachverständigen. 

Dieser hatte festgestellt, dass die Kinder unter der Tatsache litten, dass es keinen klaren Aufenthaltsschwerpunkt gebe, dass sie kein eindeutiges Zuhause hätten und ihre alltäglichen Abläufe aufgespalten auf zwei Wohn-Umfelder aufgeteilt seien. Sie seien perspektivisch nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben.

Dazu komme, dass es keine ausreichende Kooperation der Eltern gebe. Es komme immer wieder und zwangsläufig zu Brüchen, was sich mit der Einschulung eines der Kinder noch verstärken werde. Da die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht gut ausgeprägt sei, komme es zu Informationsverlusten. 

Den Vorteilen des regelmäßigen Wechsels des Kindes zwischen zwei Haushalten für das Kind und die Eltern stehen die Nachteile dieses ständigen Wechsels gegenüber, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und der Kompromissbereitschaft der Eltern erforderten. Das Wechselmodell ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur dann eine Alternative, wenn die Eltern hochmotiviert und in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen und sich an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten und sie vor allem kontinuierlich kommunizieren sowie kooperieren können und wollen. Das Wechselmodell kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts insbesondere nicht gegen den Widerstand eines Elternteils funktionieren. Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille.

 

Diese Entscheidung im Original nachlesen

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