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Steuervorteile durch Ehegattensplitting dürfen der aktuellen Ehe nicht entzogen werden

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 07.10.2003

Norm: Art. 6 Abs. 1 GG

Schlagworte:

Steuervorteile durch Ehegattensplitting einer aktuellen Ehe dürfen nicht durch Gerichte an eine geschiedene Ehe weitergegeben werden

Redaktionelle Zusammenfassung

Zwei geschiedene und neu verheiratete Ehemänner wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen der Gerichte in den jeweiligen Ausgangsverfahren, die bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts für ihre geschiedenen ersten Ehefrauen den Splittingvorteil aus den neuen Ehen in das Einkommen der Männer eingerechnet haben.

Die Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Urteile aufgehoben und an die jeweiligen Gerichte zurückverwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr von Verfassungs wegen nicht durch die Gerichte wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden.

Differenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und Ausgestaltung seiner Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen und gewährt ihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten

Der Gesetzgeber hat den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen. Der Splittingtarif kommt deshalb zum Wegfall, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt leben oder sich scheiden lassen. Um eine gleichzeitig mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich aufzufangen, hat der Gesetzgeber geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet ist, wie die Unterhaltsverpflichtung besteht, ungeachtet einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20031007_1bv…

Zur Beurteilung, dass der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass bei einer erneuten Heirat des Unterhaltspflichtigen der durch die gemeinsame Veranlagung entstehende Steuervorteil bei der neuen Ehe zu verbleiben hat, nach dem 01.01.2008 nicht uneingeschränkt weitergelten kann, weil der erste Ehegatte keinen Vorrang mehr vor dem zweiten Ehegatten hat, vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, II-2 UF 135/06