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Verminderung des Barunterhalts bei Umgang weit über das übliche Maß hinaus

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 21.12.2005

Norm: §§ 1606,1610, 1612 BGB

Schlagworte:

Wechselmodell unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten, Naturalunterhalt, Barunterhalt, Wechselmodell, Schwerpunkt der Betreuung trotz über das Maß des üblichen Umgangsrechts hinausgehenden Umgangs, Mitbetreuung zu 1/3 entbindet nicht von vollumfänglicher Barunterhaltspflicht

Redaktionelle Zusammenfassung

Das aus einer geschiedenen Ehe hervorgegangene Kind verklagte seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von 314 Euro. Der Vater trat der Klage mit der Begründung entgegen, bei der Bemessung des Barunterhalts sei zu berücksichtigen, dass er das Kind im Durchschnitt an 13 Tagen im Monat betreue. Das Amtsgericht hat den Vater zur Zahlung des hälftigen Unterhalts in Höhe von 165 Euro verurteilt. Auf die dagegen von Kind wie Vater eingelegte Berufung verurteilte das Oberlandesgericht den Vater auf Zahlung von monatlich 287 Euro. Dagegen richtet sich die Revision des Vaters.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Er ging dabei davon aus, dass das Kind vom Vater lediglich zu einem Drittel mitbetreut werde. Damit liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Schwerpunkt der Betreuung des Kindes bei der Mutter, so dass trotz der über den bloßen Umgang hinausgehende Mitbetreuung durch den Vater allein dieser zu Barunterhaltszahlungen verpflichtet ist. Seine Unterhaltsverpflichtung verringert sich auch nicht aufgrund einer erheblichen anderweitigen Bedarfsdeckung des Kindes, zum Beispiel durch dessen zusätzliche Verpflegung.

Zur Begründung dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der betreuende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt (Naturalunterhalt), während der nichtbetreuende Elternteil gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB den Unterhalt in Form der hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat (Barunterhalt). Das Maß des zu gewährenden Barunterhalts richtet sich gemäß § 1610 Abs.1 BGB wiederum nach der Lebensstellung des Unterhaltsbedürftigen. Da ein minderjähriges Kind noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, leitet sich seine Lebensstellung von derjenigen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab.

Wenn und soweit ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind aufgrund eines deutlichen Schwergewichts der Betreuung trägt - wobei der zeitlichen Komponente der Betreuung indizielle Bedeutung zukommt, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht - muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. An diesem Schwergewicht ändert sich auch nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn sie über die üblichen Umgangskontakte von ein oder zwei Wochenendbesuchen im Monat hinausgehen.

Allerdings kann der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes gemindert sein, wenn er zu einem Teil anderweitig, etwa durch Gewährung von Bekleidung und Verpflegung durch den unterhaltsverpflichteten Elternteil, gedeckt wird. Davon ist jedoch nicht schon dann auszugehen, wenn das Kind nur wenig mehr als die üblichen Umgangskontakte wahrnimmt. Denn die im Rahmen üblicher Umgangskontakte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung führt nicht zu Erstattungsansprüchen des besuchten Elternteils, sondern ist im Rahmen der üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen. Deshalb führt auch die Verpflegung während weiterer vier bis fünf Tage nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Elternteils.

Anders ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur dann zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen in etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Wechselmodell). In solchen Fällen würde eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen.

Ein solcherart von den Eltern praktiziertes Wechselmodell bleibt allerdings auch auf die Bedarfsbemessung nicht ohne Einfluss. Wenn beide Elternteile über Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes nach Auffassung des Bundesgerichtshofs an den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf müssen die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufkommen.

Diese Entscheidung im Original nachlesen

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtspr…

An den Grundsätzen dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil vom 28.02.2007 (XII ZR 161/04) festgehalten.